Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok
Weka Plus

Rückkauf eigener Beteiligungsrechte: Steuerliche Stolperfallen bei Aktienrückkäufen

In der Praxis kaufen Unternehmen eigene Aktien bzw. Beteiligungsrechte aus unterschiedlichen Gründen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und dem Verkauf eigener Beteiligungsrechte können sich erhebliche und meist ungeahnte Steuerfolgen ergeben – dies auch noch Jahre später. Steuerliche Implikationen sollten daher vor dem Rückkauf im Detail geprüft werden.

16.04.2024 Von: Jonas Bühlmann, Barbara Brauchli Rohrer
Rückkauf eigener Beteiligungsrechte

Einbettung der Thematik 

Der Rückkauf eigener Beteiligungsrechte (insbesondere eigener Aktien oder Partizipationsscheine bei einer Aktiengesellschaft, Genossenschaftsanteile bei einer Genossenschaft oder Stammanteile bei einer GmbH) ist durch das Obligationenrecht beschränkt, zudem bestehen auch Limitierungen aus steuerlicher Sicht. Bei Überschreitung dieser Limitierungen resultieren Steuerfolgen, weshalb ihnen besondere Beachtung zu schenken ist. 

In der Praxis erfolgt der Rückkauf eigener Beteiligungsrechte oft (i) im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung (Vernichtung dieser Anteile), um überschüssiges Kapital an die Anteilsinhaber zurückzuführen, (ii) wenn ein Anteilsinhaber nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt sein möchte oder (iii) wenn ein Mitarbeiter, welcher Mitarbeiteraktien hält, das Unternehmen verlässt und die Aktien zurückgeben muss. Eigene Anteile können für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme oder für sonstige Unternehmenszwecke (z. B. Einflussnahme auf die Aktionärsstruktur) verwendet werden. 

Innerhalb eines Konzernes können Anteile auch von einer anderen Konzerngesellschaft gehalten werden. Auch solche Anteile qualifizieren als eigene Anteile.1 Diese Konstellation sowie das Halten börsenkotierter eigener Anteile wird nachfolgend nicht weiter behandelt.

Handelsrechtliche Vorgaben zu eigenen Beteiligungsrechten 

Damit ein Unternehmen eigene Anteile erwerben darf, muss es über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang des Erwerbspreises verfügen. Zudem ist der Erwerb eigener Anteile grundsätzlich auf 10% des gesamten Nennwerts des Gesellschaftskapitals beschränkt,2 wobei im Zusammenhang mit Übertragbarkeitsbeschränkungen bei einer AG die Höchstgrenze 20% sowie bei einer GmbH 35%3 beträgt. Die Höchstgrenze findet ebenfalls Anwendung bei einem Austritt oder Ausschluss eines Gesellschafters.4 Die 10% übersteigenden Anteile sind innerhalb von zwei Jahren wieder zu veräussern oder durch eine Kapitalherabsetzung zu vernichten.5 

Steuerrechtliche Vorgaben zu eigenen Beteiligungsrechten 

Das Verrechnungssteuergesetz statuiert zusätzlich zu den handelsrechtlichen Vorgaben weitere Beschränkungen für das Halten von eigenen Beteiligungsrechten: So beträgt die maximale Haltefrist für die ersten 10% der eigenen Beteiligungsrechte sechs Jahre. Diese Sechsjahresfrist zur Wiederveräusserung steht still, sofern eigene Beteiligungsrechte aus Anlass von Verpflichtungen erworben wurden, die auf einer Wandel- oder Optionsanleihe 2 Art. 659 Abs. 1 und 2 OR sowie Art. 783 Abs. 1 OR. 3 Art. 659 Abs. 3 OR und 685b OR. 4 Art. 786 Abs. 1 OR. 5 Art. 659 Abs. 3 OR sowie Art. 783 Abs. 2 OR. oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan beruhen.6 Im Falle des Mitarbeiterbeteiligungsplans beträgt der Fristenstillstand höchstens sechs Jahre (somit insgesamt zwölf Jahre).7 Die vorstehend erwähnte Zweckbestimmung muss von Beginn weg erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren, beispielsweise durch einen Ausweis im Anhang zur Jahresrechnung. Für die Berechnung der Einhaltung der Prozentlimiten findet das «First-in-First-out-Prinzip» Anwendung.8 Zudem werden eigene Anteile zwischen 10% und 20% für eine AG bzw. zwischen 10% und 35% für eine GmbH für Steuerzwecke nur akzeptiert, sofern ein abgelehntes Gesuch für eine Anteilsübertragung im Sinne von Art. 685b OR vorliegt.9

Steuerliche Implikationen beim Erwerb der eigenen Beteiligungsrechte für die Gesellschaft 

Die eigenen Anteile stellen bei der Gesellschaft einen Vermögenswert dar, welcher in der Bilanz als Minusposition im Eigenkapital auszuweisen ist.10 Die Bilanzierung erfolgt zum Rückkaufspreis.11 Somit berührt der Erwerb der eigenen Anteile die Erfolgsrechnung der erwerbenden Gesellschaft nicht, führt aber zu einer Blockierung von Eigenkapital im Umfang des Rückkaufspreises. Im Zusammenhang mit dem Erwerb resultieren somit für die Gesellschaft keine Gewinnsteuerfolgen, mögliche Verrechnungssteuerfolgen sind jedoch zu beachten. Dies, da bei Überschreitung der handels- oder steuerrechtlichen Limitierungen – im Umfang der Überschreitung – eine sogenannte steuerbare direkte Teilliquidation vorliegt, mit entsprechenden Steuerfolgen.12 In diesem Fall unterliegt eine positive Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem Nennwert sowie den Kapitaleinlagereserven der Verrechnungssteuer. Diese Verrechnungssteuerfolgen treten auch ein, sofern das Unternehmen die zurückgekauften Anteile mittels einer Kapitalherabsetzung vernichtet. Keine Verrechnungssteuerfolgen treten für die eigenen Anteile ein, welche die handels- sowie steuerrechtlichen Limitierungen nicht überschreiten. 

Bei einer Kapitalherabsetzung entsteht die Verrechnungssteuerforderung zum Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung. Bei Überschreiten der Prozentlimiten entsteht die Verrechnungssteuerforderung unmittelbar zum Zeitpunkt des Erwerbs, welcher zur Überschreitung führt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Haltedauer entsteht die Verrechnungssteuerforderung zum Zeitpunkt des Ablaufs der maximal zulässigen Haltedauer.13 Die Verrechnungssteuer ist durch das Unternehmen proaktiv zu deklarieren und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abzuliefern. Ausserdem ist die Verrechnungssteuer auf den (ursprünglichen) Veräusserer, welcher die Anteile dem Unternehmen verkauft hat, als Leistungsbegünstigten zu überwälzen. Sofern keine Überwälzung stattfindet, bzw. sofern der Veräusserer die Verrechnungssteuer der Gesellschaft nicht zurückerstattet, so wird die Verrechnungssteuerzahlung selbst als verrechnungssteuerpflichtige, geldwerte Leistung erachtet, wodurch eine sogenannte Aufrechnung der Verrechnungssteuerforderung ins Hundert erfolgt. Die effektive Verrechnungssteuerbelastung für die Gesellschaft, die nicht mehr zurückgefordert werden kann, beträgt in diesem Fall 53,9%. 

Keine Verrechnungssteuerfolgen resultieren, sofern die eigenen Anteile in der Jahresrechnung als Minusposten unter den Kapitaleinlagereserven14 ausgewiesen werden. Dabei muss es sich um von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestätigte Kapitaleinlagereserven handeln. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt im Falle einer Teilliquidation lediglich eine Reduktion der Kapitaleinlagereserven.15 Entscheidend ist, dass der Ausweis der eigenen Anteile als Minusposition der Kapitaleinlagereserven bereits zum Zeitpunkt des Rückkaufs der eigenen Anteile erfolgt, und dass im Zeitpunkt des Erwerbs steuerlich anerkannte Kapitaleinlagereserven vorhanden sind.16

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren