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Anmeldung Mutterschaftsentschädigung: Das richtige Vorgehen bei der Anmeldung und Berechnung

Die Mutterschaftsentschädigung unterliegt der AHV/IV/EO- und für Arbeitnehmerinnen der ALV-Beitragspflicht. Dieser Beitrag zeigt Ihnen den Weg zur korrekten Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung.

01.01.2024 Von: Ralph Büchel
Anmeldung Mutterschaftsentschädigung

Grundsatz

Zur Geltendmachung des Anspruchs ist grundsätzlich die anspruchsberechtigte Mutter selbst befugt. Der Arbeitgeber der anspruchsberechtigten Mutter kann den Anspruch nur geltend machen, falls er während der Dauer des Entschädigungsanspruchs ein Gehalt oder einen Lohn ausbezahlt. Diese müssen mindestens dem Betrag entsprechen, welcher der anspruchsberechtigten Mutter in Form der Entschädigung zusteht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt während der ganzen Dauer des Entschädigungsanspruchs ausrichtet.

Nachweis zur Anmeldung

Die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung wird in der Regel durch die Mutter ausgefüllt und durch den Arbeitgeber ergänzt und ist von beiden zu unterzeichnen. Der Arbeitgeber leitet das Formular an die AHV-Ausgleichskasse weiter. Selbstständigerwerbende und arbeitslose Mütter machen den Anspruch direkt bei der AHV-Ausgleichskasse geltend (EOG, Art. 17).

Der Anmeldung sind amtliche Ausweisschriften beizulegen, aus denen die Personalien der Mutter ersichtlich sind, sowie:

  • Familienausweis oder
  • Geburtsurkunde des Neugeborenen.
     

Sofern das Kind verfrüht zur Welt kommt oder tot geboren wird, ist der Anmeldung ein ärztliches Attest beizulegen, welches über die Dauer der Schwangerschaft Auskunft gibt.

Der Arbeitgeber kann den Anspruch selbstständig nur geltend machen, sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen, und er während der Dauer des Entschädigungsanspruchs einen Lohn ausbezahlt. Dieser muss mindestens dem Betrag entsprechen, welcher der Mutter in Form der Entschädigung zusteht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitgeber den Lohn während der ganzen Dauer des Entschädigungsanspruchs ausrichtet (EOG, Art. 17, Abs. 1).

Bei Unmündigkeit oder Urteilsunfähigkeit

Ist die Mutter unmündig oder urteilsunfähig, so muss der Anspruch durch die gesetzliche oder beauftragte Vertretung angemeldet werden

Durch die Angehörigen

An Stelle der Mutter kann der Entschädigungsanspruch auch von den Angehörigen geltend gemacht werden. Als Angehörige der Mutter gelten der Ehegatte und ihre Kinder. In ihrem eigenen Namen können sie den Anspruch nur geltend machen, falls die Mutter ihnen gegenüber ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt (EOG, Art. 17, Abs. 1).

Verstirbt die Mutter, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat, so kann der Anspruch auch von den Angehörigen geltend gemacht werden.

Anmeldung zur Mutterschaftsentschädigung

Zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung gibt es ein Onlneformular hier (https://www.ahv-iv.ch/p/318.750.d).

Bei mehreren Arbeitgebern

War die anspruchsberechtigte Mutter bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt, kann sie das obige Formular durch den Arbeitgebenden ihrer Wahl ausfüllen lassen. Von den restlichen Arbeitgebern ist das folgende Formular ausfüllen zu lassen: https://www.ahv-iv.ch/p/318.751.d.

Bescheinigung des Arbeitgebers (für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung)

Sofern die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft arbeitslos war und kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, muss sie bei ihrem letzten Arbeitgebenden eine Bescheinigung über ihren Erwerb in den letzten zwei Jahren einholen und der Anmeldung beilegen. Bei mehreren Arbeitgebenden ist pro Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung einzuholen.

Ausländische Versicherungs- und Beschäftigungszeiten

In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Diese müssen von der Mutter durch Einholung des Formulars E104 beim ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen werden.

Zuständige Ausgleichskasse

Für die Festlegung und Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ist grundsätzlich die Ausgleichskasse, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Somit ist für die Arbeitnehmerin die Ausgleichskasse zuständig, welcher der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist, bzw. für die selbstständig erwerbenden Mütter die Ausgleichskasse, der die Beiträge zu bezahlen sind (Art. 34 Abs. 1 Bst b EOV).

Waren mehrere Ausgleichskassen für den Beitragsbezug zuständig, weil verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt wurden, so ist zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig:

  • die Ausgleichskasse des Arbeitgebers, an welchen die erste Anmeldung weitergeleitet wurde;
  • die Ausgleichskasse, welcher die Beiträge als selbstständig Erwerbende zu bezahlen sind.

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