Arbeiten in der Schwangerschaft: Geeignete Bedingungen schaffen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Arbeitgeber in der Schweiz sind verpflichtet, die Arbeitsbedingungen von schwangeren Frauen so zu gestalten, dass weder die Gesundheit der Frau noch die des Kindes beeinträchtigt wird. Das Arbeitsgesetz und die Mutterschutzverordnung sehen vor, dass eine Beschäftigung nur mit Einverständnis der Schwangeren erfolgt und diese auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben darf, ohne dass zwingend ein Arztzeugnis vorliegen muss. Bei Nichtanbieten gleichwertiger Tagarbeit oder bei Gefährdungen besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Die wichtigsten Punkte:
- Beschäftigung nur mit Einverständnis der schwangeren Arbeitnehmerin.
- Recht auf Arbeitsverweigerung ohne Arztzeugnis (auf Anzeige hin).
- Verbot von Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr in den letzten 8 Wochen vor der Niederkunft.
- Maximale tägliche Arbeitszeit auf 9 Stunden begrenzt, keine Überstunden erlaubt.
- Anspruch auf 80 % des Lohnes, wenn keine gleichwertige Tagarbeit angeboten werden kann.

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Welche gesetzlichen Schutzbestimmungen gelten für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Schweiz?
Arbeiten in der Schwangerschaft
Im Arbeitsgesetz (ArG), in der Verordnung dazu (ArGV 1) und in der Mutterschutzverordnung (MuSchV) finden sich zahlreiche Einschränkungen für die Beschäftigung von schwangeren Frauen. Diese Schutzbestimmungen gelten auch für die meisten sonst grundsätzlich betrieblich oder persönlich vom ArG ausgenommenen beschäftigten Arbeitnehmenden.
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nur mit deren Einverständnis beschäftigen (ArG, Art. 35a) und muss ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden (ArG, Art. 35, Abs. 1).
Die schwangere Frau hat das Recht auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernzubleiben (ArG, Art. 35a) . Dazu benötigt sie grundsätzlich kein Arztzeugnis. Sie sollte aber mit dem Arbeitgeber in Kontakt bleiben. Gestützt auf OR, Art. 324a, Abs. 3 hat sie Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Bei einer längeren Abwesenheit (meist zwei bis drei Tage) sollte sie ein Arztzeugnis beibringen, wenn der Arbeitgeber über eine Kranken-Taggeldversicherung verfügt. Diese Taggeldversicherungen sehen regelmässig vor, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst anerkannt wird, wenn sich die versicherte Person in ärztliche Behandlung begibt.
Ruheraum und Liegemöglichkeit
Schwangere Frauen müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können (ArGV 3, Art. 34). Als geeignete Ruhegelegenheit gilt eine bequeme Liege in einem separaten Raum mit guten klimatischen Bedingungen zu bezeichnen. Allenfalls kann der Ruheraum durch ständiges Abtrennen eines anderen ruhigen Raumes eingerichtet werden. Es gibt auch die Möglichkeit, dass mehrere Kleinbetriebe in unmittelbarer Nachbarschaft gemeinsam einen Ruheraum einrichten.
Beschäftigung zwischen 20.00 und 06.00 Uhr
Schwangere Frauen, welche zwischen 20:00 und 06:00 Uhr arbeiten können verlangen, dass sie während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Niederkunft zwischen 06:00 und 20:00 Uhr beschäftigt werden (ArG, Art. 35b, Abs. 1). In den letzten acht Wochen vor der Niederkunft sind Arbeiten zwischen 20:00 und 06:00 Uhr verboten (ArG, Art. 35a, Abs. 4).
Verlangt eine schwangere Frau eine gleichwertige Beschäftigung zwischen 06.00 Uhr und
20.00 Uhr und kann ihr Arbeitgeber ihr eine solche nicht anbieten, hat sie Anspruch auf 80% des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn (ArG Art. 35b Abs. 2). Gleichwertig ist eine Arbeit dann, wenn sie den geistigen und fachlichen Anforderungen am üblichen Arbeitsplatz
gerecht wird, und der Lohn demjenigen für die sonst übliche Arbeit entspricht. Die gleiche Lohnfortzahlungspflicht trifft den Arbeitgeber, wenn er einer Mutter zwischen der achten und 16. Woche keine gleichwertige Arbeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr anbietet (Beschäftigungsverbot zwischen 20.00 und 06.00 Uhr)
Die tägliche Arbeit ist auf die vereinbarte ordentliche Dauer zu beschränken. Als ordentliche Dauer gilt die vor Beginn der Schwangerschaft vereinbarte tägliche Arbeitszeit. Es dürfen auch bei Ausnahmesituationen keine Überstunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus verlangt werden. Dies gilt auch während der Stillzeit.
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Die Maximalbelastungsgrenze liegt bei neun Stunden pro Tag. Ist vor Beginn der Schwangerschaft eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vereinbart worden, so ist diese während der Schwangerschaft und für stillende Mütter auf neun Stunden zu reduzieren (ArGV 1, Art. 60, Abs. 2).
Arbeiten im Stehen
Verschiedene Tätigkeiten werden ausschliesslich oder überwiegend im Stehen verrichtet (z.B. Verkäuferin, Kellnerin, Coiffeuse usw.). Während der Schwangerschaft nimmt die Haltungsbelastung der Frau zu, und es stellen sich bei aufrechter Körperhaltung Rückenbeschwerden und Zirkulationsbeschwerden in den Beinen (z.B. Krampfadern) als Folgen ein.
Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat muss die tägliche Ruhezeit zwölf Stunden betragen und nach jeder zweite Stunde zusätzlich zu den Pausen eine Kurzpause von zehn Minuten gewährt werden (ArGV 1, Art. 61, Abs. 1). Durch die üblichen freiwilligen Kurzpausen z.B. je am Vormittag und am Nachmittag wird diese Forderung insbesondere bei einer täglichen Arbeitszeit von etwa acht Stunden bereits weitgehend erfüllt. Die Zusatzpausen gelten als zu bezahlende Arbeitszeit.
Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind ausschliesslich oder überwiegend stehende Arbeiten in der Schwangerschaft auf insgesamt vier Stunden zu beschränken (ArGV 1, Art. 61, Abs. 2). Diese vier Stunden können auch unregelmässig auf die ganze Arbeitszeit verteilt werden.
Checkliste
- Einholung des schriftlichen Einverständnisses der Arbeitnehmerin vor Beginn der Beschäftigung während der Schwangerschaft.
- Durchführung einer Risikobeurteilung für gefährliche und beschwerliche Arbeiten durch eine fachlich kompetente Person.
- Einrichtung eines separaten Ruheraums mit bequemer Liegemöglichkeit und guten klimatischen Bedingungen.
- Sicherstellung, dass keine Arbeiten zwischen 20.00 und 06.00 Uhr in den letzten 8 Wochen vor der Niederkunft stattfinden.
- Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf maximal 9 Stunden und Verzicht auf Überstunden.
- Einhaltung der Pausenregelung ab dem 4. Schwangerschaftsmonat (12 Stunden Ruhezeit, 10 Minuten Kurzpause nach jeder 2. Stunde).
- Beschränkung von stehenden Tätigkeiten auf maximal 4 Stunden täglich ab dem 6. Schwangerschaftsmonat.
- Verbot des Hebens schwerer Lasten (regelmässig > 5 kg, gelegentlich > 10 kg) und Vermeidung von Vibrationen oder Stössen.
- Sicherstellung, dass Arbeiten bei extremen Temperaturen (< -5 °C oder > 28 °C) oder Nässe unterbleiben.
- Informationspflicht der Arbeitnehmerin über das Ergebnis der Risikobeurteilung und die abgeleiteten Schutzmassnahmen.
Gefährliche und beschwerliche Arbeiten in der Schwangerschaft
Als gefährliche und beschwerliche Arbeiten für schwangere Frauen und stillende Mütter gelten alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Gesundheit dieser Frauen und ihrer Kinder auswirken. Dazu gehören nach ArGV 1, Art. 62, Abs. 3, namentlich:
- das Bewegen schwerer Lasten von Hand;
- Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen;
- Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind;
- Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, beim Tauchen usw.;
- Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe;
- Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strahlen oder Lärm;
- Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen;
- Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen.
Zudem gelten für schwangere Frauen bis zum Ende des sechsten Schwangerschaftsmonats das regelmässige Versetzen von Lasten von mehr als 5 kg oder das gelegentliche Versetzen von Lasten von mehr als 10 kg sowie bei der Bedienung mechanischer Hilfsmittel wie Hebeln und Kurbeln ein maximaler Kraftaufwand in beliebiger Richtung, der dem Heben oder dem Tragen einer Last von mehr als 5 kg beziehungsweise 10 kg entspricht (MuSchV, Art. 7, Abs. 1) ebenfalls als gefährliche Arbeit in der Schwangerschaft.
Bei den nachfolgenden Tätigkeiten wird eine Gefährdung vermutet (MuSchV, Art. 7 bis 13 der). Die Risikobeurteilung muss durch eine fachlich kompetente Person vorgenommen werden. Diese Beurteilung dient dazu, die Risiken einzuschränken und geeignete Schutzmassnahmen vorzubereiten. Die Arbeitnehmerinnen müssen über das Ergebnis der Beurteilung und die Schutzmassnahmen, welche sich daraus ergeben, informiert werden. Das gilt bereits vor Eintritt der Schwangerschaft.
Die Schutzbestimmungen für schwangere Frauen in der Übersicht:
ab Beginn der Schwangerschaft:
| Beschäftigung nur mit Einverständnis der Schwangeren | ArG, Art. 35a |
| Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben | ArG, Art. 35a |
| Schwangere Frauen müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können | ArGV 3, Art. 34 |
| Anspruch auf Beschäftigung zwischen 06.00 und 20.00 Uhr | ArG, Art. 35b |
| Maximale Arbeitszeit pro Tag = 9 Stunden, keine Überstunden | ArGV 1, Art. 60, Abs. 1 |
| Risikobeurteilung für beschwerliche und gefährliche Arbeiten | ArGV 1, Art. 62, 63, MuSchV |
| Befreiung von Arbeiten, die subjektiv beschwerlich sind | ArGV 1, Art. 64, Abs. 1 |
| Bewegen schwerer Lasten: regelmässig nicht über 5 kg, gelegentlich über 10 kg | MuSchV, Art. 7 |
| Arbeiten < –5 °C oder > 28 °C oder bei Nässe nicht zulässig Arbeiten < 10 °C bis > – 5 % °C: angepasste Kleidung Arbeiten < 15 °C: warme Getränke | MuSchV, Art. 8 |
| Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen, sind unzulässig Arbeiten mit äusseren Krafteinwirkungen wie Stösse, Vibrationen und Erschütterungen sind unzulässig | MuSchV, Art. 9 |
FAQ: Arbeiten in der Schwangerschaft
Muss eine schwangere Frau ein Arztzeugnis vorlegen, um der Arbeit fernzubleiben?
Nein, grundsätzlich reicht eine bloße Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber aus. Ein Arztzeugnis wird erst bei längeren Abwesenheiten (meist zwei bis drei Tage) benötigt, sofern der Arbeitgeber über eine Kranken-Taggeldversicherung verfügt.
Wie viele Stunden darf eine schwangere Arbeitnehmerin täglich arbeiten?
Die tägliche Arbeitszeit ist auf maximal 9 Stunden begrenzt. Bereits vor der Schwangerschaft vereinbarte längere Arbeitszeiten müssen während der Schwangerschaft auf 9 Stunden reduziert werden. Überstunden sind nicht zulässig.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine gleichwertige Tagarbeit anbieten kann?
Verlangt die schwangere Frau eine Beschäftigung zwischen 06.00 und 20.00 Uhr und kann der Arbeitgeber dies nicht bieten, hat sie Anspruch auf 80 % des Lohnes (ohne Nachtzuschläge) samt angemessener Vergütung für ausfallenden Naturallohn.
Welche Anforderungen gelten für den Ruheraum?
Schwangere Frauen müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Dies erfordert eine bequeme Liege in einem separaten Raum mit guten klimatischen Bedingungen. Kleinbetriebe können auch einen gemeinsamen Ruheraum einrichten.
Ab wann sind stehende Arbeiten eingeschränkt?
Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat sind ausschliesslich oder überwiegend stehende Arbeiten auf insgesamt vier Stunden pro Tag zu beschränken. Ab dem 4. Monat gelten zudem spezielle Pausenregelungen.