Mutterschaftsentschädigung: Anspruch, Höhe und Auszahlung der Entschädigung
Passende Arbeitshilfen
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt entweder
- Arbeitnehmerinnen sind oder
- Selbständigerwerbende sind oder
- Mitarbeitende im Betrieb des Ehemanns, der Familie oder des Konkubinatspartners sind und einen Barlohn vergütet erhalten,
- arbeitslose Frauen, die bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden,
- arbeitsunfähige Frauen, die wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen:
- Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern das Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde, oder
- zwar noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Weitere Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne der AHV obligatorisch versichert waren und
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Um die fünfmonatige Mindesterwerbsdauer zu erfüllen, ist nicht erforderlich, dass die Mutter pro Kalendermonat eine bestimmte Anzahl Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden geleistet hat. Es kommt weder darauf an, ob beispielsweise eine Arbeitnehmerin in einem vollen Beschäftigungsverhältnis steht noch ob sie wöchentlich nur an einem Tag erwerbstätig ist. Massgebend ist vielmehr, dass die Arbeitnehmerin einen Lohn vom Arbeitgeber im entsprechenden Kalendermonat erhalten hat. Die Mindesterwerbsdauer braucht nicht zusammenhängend erfüllt zu werden, doch muss sie während der massgebenden Vorversicherungsdauer zurückgelegt worden sein und insgesamt fünf Monate betragen. Bei einer selbstständigerwerbenden Person muss der Status mindestens fünf Monate
gedauert haben.
Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in der EU und EFTA werden mitberücksichtigt, wenn das Freizügigkeits- oder das EFTA-Übereinkommen anwendbar ist und die ausländischen Zeiten nachgewiesen werden.
Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich die Frist von neun Monaten wie folgt:
Geburt vor dem | Minimale Versicherungsdauer |
---|---|
7. Schwangerschaftsmonat | 6 Monate |
8. Schwangerschaftsmonat | 7 Monate |
9. Schwangerschaftsmonat | 8 Monate |
Der Anspruch auf die Entschädigung entsteht am Tag der Geburt eines lebensfähigen Kindes, und zwar unabhängig von der Schwangerschaftsdauer. Wenn das Kind tot geboren wird oder bei Geburt stirbt, hat die Mutter Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht bei einer Adoption. Gesamtarbeitsvertraglich kann aber ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber vorgesehen sein, in der Regel abhängig vom Alter des adoptierten Kindes. Zu beachten sind die Regeln zum Adoptionsurlaub, die per 2023 in Kraft getreten sind und einen 14-tägigen bezahlten Urlaub vorsehen.
Seminar-Empfehlungen
Beginn und Ende des Anspruchs
Der Entschädigungsanspruch entsteht mit dem Tag der Niederkunft (Geburt). Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht der Anspruch auf die Entschädigung, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt. Die teilweise Aufnahme der Erwerbstätigkeit während dieser 14 Wochen verwirkt den Anspruch auf die restliche Mutterschaftsentschädigung. Zu beachten ist, dass Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden dürfen (Art. 35a Abs. 2 ArG).
Geburt | Beginn MSE | Ende MSE | Ende 16. Woche |
---|---|---|---|
01. März | 01. März | 06. Juni | 20. Juni |
06. September | 06. September | 12. Dezember | 26. Dezember |
28. Oktober | 28. Oktober | 02. Februar | 16. Feburar |
Muss das neugeborene Kind nach der Geburt aus gesundheitlichen Gründen während mindestens 14 Tagen im Spital bleiben, so wird die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen endet die Mutterschaftsentschädigung spätestens am 154. Tag (22 Wochen) nach der Geburt, und Art. 35a ArG kommt somit nicht zur Anwendung.
Höhe der Entschädigung
des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Mutter unmittelbar vor der Niederkunft (Geburt) erzielt hat, wobei ein maximaler versicherter Verdienst festgelegt wurde. Zur Mutterschaftsentschädigung werden keine Kinderzulagen, Betriebszulagen und Zulagen für Betreuungskosten, wie sie bei Dienstleistungsersatz bezahlt werden, gewährt.
Maximal versicherter Veridnet:
- pro Jahr: CHF 99'000.–
- pro Monat: CHF 8250.–
Mutterschaftsentschädigung | 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Niederunkuft |
---|---|
höchstens jedoch pro Tag | CHF 220.– |
Der Höchstbetrag des Taggelds wird bei Unselbstständigerwerbenden mit einem Monatseinkommen von CHF 8250.– (CHF 8250.– × 0,8 : 30 Tage = CHF 220.–/Tag) erreicht. Bei Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von CHF 99 000.– (CHF 99 000.– × 0,8 : 360 Tage = CHF 220.–/Tag).
Geltendmachung des Entschädigungsanspruches
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:
Geltendmachung durch | Status | Anmeldung |
---|---|---|
die Mutter | unselbständigerwerbend | über den Arbeitgeber |
selbständigerwerbend | bei der AHV-Ausgleichskasse | |
arbeitslos | bei der AHV-Ausgleichskasse | |
arbeitsunfähig | bei der AHV-Ausgleichskasse | |
den Arbeitgeber | unselbständigerwerbende Mütter | bei der AHV-Ausgleichskasse |
sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet | bei der AHV-Ausgleichskasse | |
Angehörige | wenn die Mütter ihrern Unterhalts-oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt | bei der AHV-Ausgleichskasse |
Auszahlung der Entschädigung
Wenn der Arbeitgeber der Mutter für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen leistet, so zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus.
Die Mutter kann – bei Differenzen mit dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen – die direkte Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung durch die Ausgleichskasse verlangen. In allen übrigen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter oder an die auszahlungsberechtigte Person aus. Die Mutterschaftsentschädigung wird am Ende eines Monats nachschüssig ausbezahlt. Im Kalendermonat, in welchem der Entschädigungsanspruch erlischt (maximale Bezugsdauer, Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, Tod der Mutter), wird die Entschädigung jedoch für die aufgelaufenen Tage umgehend ausbezahlt. Beträgt sie weniger als CHF 200.— pro Monat, so wird sie am Ende des Mutterschaftsurlaubs ausbezahlt. Die Mutterschaftsentschädigung kann auch ins Ausland ausbezahlt werden, wenn die Mutter nach der Geburt ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.