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Mutterschaftsentschädigung: Anspruch, Höhe und Auszahlung der Entschädigung

Die Mutterschaftsleistung wird ab dem Tag der Niederkunft ausgerichtet, also während der auf Schwangerschaft und Niederkunft folgenden Erholungszeit der Wöchnerin. Wie hoch die Entschädigung ist, welche Bedingungen für den Anspruch erfüllt werden müssen und wie die Mutterschaftsentschädigung geltend gemacht werden kann, erörtert dieser Beitrag.

05.01.2026 Von: Ralph Büchel
Mutterschaftsentschädigung

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt entweder

  • Arbeitnehmerinnen sind oder
  • Selbständigerwerbende sind oder
  • Mitarbeitende im Betrieb des Ehemanns, der Familie oder des Konkubinatspartners sind und einen Barlohn vergütet erhalten,
  • arbeitslose Frauen, die bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden,
  • arbeitsunfähige Frauen, die wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen:
    • Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern das Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde, oder
    • zwar noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Weitere Anspruchsvoraussetzungen 

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne der AHV obligatorisch versichert waren und
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Um die fünfmonatige Mindesterwerbsdauer zu erfüllen, ist nicht erforderlich, dass die Mutter pro Kalendermonat eine bestimmte Anzahl Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden geleistet hat. Es kommt weder darauf an, ob beispielsweise eine Arbeitnehmerin in einem vollen Beschäftigungsverhältnis steht noch ob sie wöchentlich nur an einem Tag erwerbstätig ist. Massgebend ist vielmehr, dass die Arbeitnehmerin einen Lohn vom Arbeitgeber im entsprechenden Kalendermonat erhalten hat. Die Mindesterwerbsdauer braucht nicht zusammenhängend erfüllt zu werden, doch muss sie während der massgebenden Vorversicherungsdauer zurückgelegt worden sein und insgesamt fünf Monate betragen. Bei einer selbstständigerwerbenden Person muss der Status mindestens fünf Monate
    gedauert haben.

Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in der EU und EFTA werden mitberücksichtigt, wenn das Freizügigkeits- oder das EFTA-Übereinkommen anwendbar ist und die ausländischen Zeiten nachgewiesen werden.

Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich die Frist von neun Monaten wie folgt:

Geburt vor demMinimale Versicherungsdauer
7. Schwangerschaftsmonat6 Monate
8. Schwangerschaftsmonat7 Monate
9. Schwangerschaftsmonat8 Monate

Der Anspruch auf die Entschädigung entsteht am Tag der Geburt eines lebensfähigen Kindes, und zwar unabhängig von der Schwangerschaftsdauer. Wenn das Kind tot geboren wird oder bei Geburt stirbt, hat die Mutter Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

Kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht bei einer Adoption. Gesamtarbeitsvertraglich kann aber ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber vorgesehen sein, in der Regel abhängig vom Alter des adoptierten Kindes. Zu beachten sind die Regeln zum Adoptionsurlaub, die per 2023 in Kraft getreten sind und einen 14-tägigen bezahlten Urlaub vorsehen. 

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