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Kinderzulagen: Finanzielle Unterstützung bis zum 16. Altersjahr

Kinderzulagen sind der Kern der Familienzulagen. Die Zulagen werden bis zum 16. Altersjahr des Kindes unter folgenden Voraussetzungen ausgerichtet. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausbildungszulage bis zum 25. Altersjahr erfolgen.

07.03.2023 Von: Ralph Büchel
Kinderzulagen

Für den Monat der Geburt und den Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, wird eine volle Kinderzulage ausgerichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind am Monatsanfang oder -ende geboren ist. Bei Tod des Kindes besteht Anspruch auf die Kinderzulage bis zum Ende des Monats, in dem es gestorben ist (FamZG, Art.3, Abs. 1).

Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder

Ist der Jugendliche im Alter von 16 Jahren erwerbsunfähig, so werden die Kinderzulagen bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet. Für erwerbsunfähige Kinder zwischen dem vollendeten 16. und 25. Altersjahr, die eine Ausbildung im Sinne der AHV absolvieren (AHVG, Art. 25, Abs. 2), besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Ein Kind gilt nicht mehr als in Ausbildung, wenn es eine Rente der Invalidenversicherung (IV) bezieht (AHVV, Art. 49ter, Abs. 2).

Höhe

Die Kinderzulage beträgt mindestens CHF 200.– pro Monat. Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze vorsehen. Es gelten dann alle Bestimmungen auch für die höheren Zulagen. Höhere Kinderzulagen kennen die Kantone AI, AR, BE, BS, FR, GE, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, UR, VD, VS, ZG. Teilweise höher sind die Zulagen in ZH und LU (ab zwölftem Altersjahr). In den Kantonen FR, NE, SO, VD, ZH können die einzelnen Familienausgleichskassen höhere Zulagen vorsehen (Stand 2022).

Landwirte, Älpler und Arbeitnehmende in der Landwirtschaft

Im Berggebiet sind die Kinderzulagen CHF 20 höher und betragen CHF 220 (FLG, Art. 7). Das Berggebiet umfasst die Bergzonen I bis IV gemäss Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonenverordnung), während die Hügelzone und die Talzone als Talgebiet gelten. Seit Einführung der Agrarpolitik 2002 werden nicht mehr ganze Betriebe, sondern bewirtschaftete Flächen nach den Produktionsverhältnissen und den Lebensbedingungen unterschiedlichen Produktionszonen zugeteilt.

Die Betriebe werden jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt (Landwirtschaftliche Zonenverordnung, Art. 2, Abs. 5).

Ausbildungszulagen

Der Anspruch auf eine Ausbildungszulage entsteht nach Vollendung des 16. Lebensjahrs und frühestens zu Beginn des Monats, in welchem das Kind eine Ausbildung aufnimmt. Ausnahme: Für Kinder, die schon vor dem Beginn des 16. Altersjahrs eine nachobligatorische Ausbildung aufnehmen und das 15. Altersjahr vollendet haben, besteht bereits ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Der Anspruch endet am Ende des Monats, in dem die Ausbildung abgeschlossen oder abgebrochen wird, spätestens am Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

Danach umfasst der Ausbildungsbegriff jede berufliche Tätigkeit:

  • mit einer Mindestdauer von einem Monat.

  • die der Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit dient.

Darunter fallen:

  • Ordentliche Lehrverhältnisse gemäss BBG.

  • Jede Tätigkeit zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein laufendes oder angestrebtes Lehrverhältnis.

  • Die berufliche Tätigkeit, die der Spezialisierung in einem erlernten Beruf dient Kurs- und Schulbesuche, die keiner spezifischen Berufsausbildung, sondern der Allgemeinbildung dienen: In diesem Sinne sind bei Kurs- und Schulbesuchen Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel (Allgemeinbildung/Berufsbildung) unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrgangs eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten.

  • Ein Sprachaufenthalt im Ausland gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, soweit zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. 

Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV: CHF 2450.– pro Monat resp. CHF 29 400.– pro Jahr.

Als Einkommen gelten:

  • Lohn (Einkommen aus Erwerbstätigkeit)

  • Vermögenserträge

  • Ersatzeinkommen wie Renten

Nicht jedoch:

  • familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
  • Stipendien

Bei Beginn oder Ende der Ausbildung besteht jeweils für den ganzen Monat Anspruch auf eine Ausbildungszulage.

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