Kinderzulagen: Finanzielle Unterstützung bis zum 16. Altersjahr
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Kinderzulagen bilden das Fundament der Familienzulagen in der Schweiz und werden grundsätzlich bis zum 16. Altersjahr eines Kindes ausgerichtet. Für den Geburtsmonat sowie den Monat, in dem das Kind 16 Jahre alt wird, steht eine volle Zulage zu, unabhängig vom genauen Geburts- oder Geburtstagsdatum. Im Todesfall endet der Anspruch am Ende des Monats, in dem das Kind verstirbt. Bei erwerbsunfähigen Kindern verlängert sich die Bezugsdauer bis zum 20. Altersjahr, unter bestimmten Bedingungen sogar bis zum 25. Altersjahr im Rahmen einer Ausbildung.
Die wichtigsten Punkte:
- Grundanspruchszeitraum: Bis zum vollendeten 16. Altersjahr.
- Mindesthöhe der Zulage: CHF 215.– pro Monat.
- Erweiterte Bezugsdauer möglich: Bis zum 20. oder 25. Altersjahr bei Erwerbsunfähigkeit oder Ausbildung.
- Vollzahl im Geburts- und Vollendungsmonat: Kein Anteil nach Tagen berechnet.
- Kantonale Unterschiede: Viele Kantone zahlen höhere Mindestbeträge.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen in der Schweiz zu haben?
Für den Monat der Geburt und den Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, wird eine volle Kinderzulage ausgerichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind am Monatsanfang oder -ende geboren ist. Bei Tod des Kindes besteht Anspruch auf die Kinderzulage bis zum Ende des Monats, in dem es gestorben ist (FamZG, Art.3, Abs. 1).
Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder
Ist der Jugendliche im Alter von 16 Jahren erwerbsunfähig, so werden die Kinderzulagen bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet. Für erwerbsunfähige Kinder zwischen dem vollendeten 16. und 25. Altersjahr, die eine Ausbildung im Sinne der AHV absolvieren (AHVG, Art. 25, Abs. 2), besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Ein Kind gilt nicht mehr als in Ausbildung, wenn es eine Rente der Invalidenversicherung (IV) bezieht (AHVV, Art. 49ter, Abs. 2).
Höhe der Kinderzulagen
Die Kinderzulagen betragen mindestens CHF 215.– pro Monat. Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze vorsehen. Es gelten dann alle Bestimmungen auch für die höheren Zulagen. Höhere Kinderzulagen kennen die Kantone AI, AR, BE, BS, FR, GE, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, UR, VD, VS, ZG. Teilweise höher sind die Zulagen in ZH und LU (ab zwölftem Altersjahr). In den Kantonen FR, NE, SO, VD, ZH können die einzelnen Familienausgleichskassen höhere Zulagen vorsehen.
Landwirte, Älpler und Arbeitnehmende in der Landwirtschaft
Im Berggebiet sind die Kinderzulagen CHF 20 höher und betragen CHF 235 (FLG, Art. 7). Das Berggebiet umfasst die Bergzonen I bis IV gemäss Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonenverordnung), während die Hügelzone und die Talzone als Talgebiet gelten. Seit Einführung der Agrarpolitik 2002 werden nicht mehr ganze Betriebe, sondern bewirtschaftete Flächen nach den Produktionsverhältnissen und den Lebensbedingungen unterschiedlichen Produktionszonen zugeteilt.
Die Betriebe werden jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt (Landwirtschaftliche Zonenverordnung, Art. 2, Abs. 5).
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Ausbildungszulagen
Der Anspruch auf eine Ausbildungszulage entsteht nach Vollendung des 16. Lebensjahrs und frühestens zu Beginn des Monats, in welchem das Kind eine Ausbildung aufnimmt. Ausnahme: Für Kinder, die schon vor dem Beginn des 16. Altersjahrs eine nachobligatorische Ausbildung aufnehmen und das 15. Altersjahr vollendet haben, besteht bereits ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Der Anspruch endet am Ende des Monats, in dem die Ausbildung abgeschlossen oder abgebrochen wird, spätestens am Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage beträgt mind. 268 CHF pro Monat.
Danach umfasst der Ausbildungsbegriff jede berufliche Tätigkeit:
- mit einer Mindestdauer von einem Monat.
- die der Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit dient.
Darunter fallen:
- Ordentliche Lehrverhältnisse gemäss BBG.
- Jede Tätigkeit zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein laufendes oder angestrebtes Lehrverhältnis.
- Die berufliche Tätigkeit, die der Spezialisierung in einem erlernten Beruf dient Kurs- und Schulbesuche, die keiner spezifischen Berufsausbildung, sondern der Allgemeinbildung dienen: In diesem Sinne sind bei Kurs- und Schulbesuchen Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel (Allgemeinbildung/Berufsbildung) unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrgangs eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten.
- Ein Sprachaufenthalt im Ausland gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, soweit zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht.
Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (CHF 30 240.-).
Als Einkommen gelten:
- Lohn (Einkommen aus Erwerbstätigkeit)
- Vermögenserträge
- Ersatzeinkommen wie Renten
Nicht jedoch:
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
- Stipendien
Bei Beginn oder Ende der Ausbildung besteht jeweils für den ganzen Monat Anspruch auf eine Ausbildungszulage.
Kinderzulagen sind eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien und dienen dazu, die Kosten für den Unterhalt von Kindern teilweise auszugleichen.
Checkliste
- Ist das Kind noch unter 16 Jahre alt oder erfüllt es die Kriterien für eine Verlängerung?
- Liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, die eine Verlängerung bis zum 20. Altersjahr begründet?
- Beginnt oder läuft eine Ausbildung nach dem 16. Altersjahr bis zum 25. Altersjahr?
- Bezieht das Kind eine IV-Rente, was den Ausbildungsanspruch beenden kann?
- Ist das jährliche Einkommen des auszubildenden Kindes unter CHF 30'240.–?
- Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine ordentliche Lehrverhältnis oder eine berufsvorbereitende Tätigkeit?
- Wird der Sprachaufenthalt im Ausland direkt auf das Berufsziel vorbereitet?
- Liegt der Wohnsitz oder die Arbeitsstätte in einem Berggebiet (Landwirtschaft)?
- Ist der Anspruch im Geburtsmonat und im Monat der Vollendung des 16. Lebensjahres gesichert?
- Sind die kantonalen spezifischen Mindestansätze und Regelungen bekannt?
FAQ: Kinderzulagen
Wie lange werden Kinderzulagen in der Schweiz ausbezahlt?
Grundsätzlich bis zum 16. Altersjahr. Bei Erwerbsunfähigkeit bis zum 20. Altersjahr und bei Ausbildung bis zum 25. Altersjahr.
Was gilt es bei der Höhe der Kinderzulage zu beachten?
Der Mindestbetrag beträgt CHF 215.– pro Monat. Viele Kantone und einige Familienausgleichskassen zahlen deutlich höhere Beträge, teilweise abhängig vom Alter des Kindes.
Wann besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage?
Der Anspruch beginnt frühestens mit dem Monat, in dem die Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr aufgenommen wird, oder früher, wenn die Ausbildung vor dem 16. Lebensjahr beginnt und das 15. Lebensjahr bereits vollendet ist. Er endet spätestens mit dem 25. Altersjahr.
Welche Einkünfte des Kindes können den Anspruch auf Ausbildungszulage gefährden?
Das jährliche Einkommen aus Lohn, Vermögenserträgen oder Ersatzeinkommen darf die maximale volle Altersrente der AHV (CHF 30'240.–) nicht überschreiten. Stipendien und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zählen nicht dazu.
Gilt ein Sprachaufenthalt im Ausland als Ausbildung?
Nur dann, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Sprachaufenthalt und dem angestrebten Berufsziel besteht.