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Familienzulagen beantragen: Diese Personen sind berechtigt

Personen können Familienzulagen beantragen, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Bezugsberechtigt sind Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende sowie unter bestimmten Bedingungen nichterwerbstätige Personen. Der Anspruch hängt von Faktoren wie Lohnhöhe, Beschäftigungsdauer oder besonderen Lebenssituationen wie Mutterschaft, Krankheit oder befristeten Arbeitsverhältnissen ab. Die kantonalen Bestimmungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Berechnung und Auszahlung. Dieser Beitrag liefert einen detaillierten Überblick über die wichtigsten Regelungen.

06.03.2025 Von: Ralph Büchel
Familienzulagen beantragen

Bezugsberechtigte Personen

Der Anspruch besteht für Kinder, bezugsberechtigt jedoch sind deren Eltern oder andere Personen, die für deren Unterhalt aufkommen.

Familienzulagen beantragen können:

  • Arbeitnehmende
  • Selbstständigerwerbende
  • nichterwerbstätige Personen

Arbeitnehmende

Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Er besteht nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (FamZG, Art. 13). Wird zwar AHV-pflichtiger Lohn aus­gerichtet, besteht aber kein Arbeitsvertrag mehr und wird faktisch keine Tätigkeit mehr ausgeübt, so besteht kein Anspruch mehr auf Familienzulagen.

Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in welchem der Erwerb ausgeführt wird. Für Arbeit ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers (Heimarbeit, Handelsreisende) gilt der Geschäftssitz bzw. der Ort der Zweigniederlassung als Erwerbsort.

Grundsätzlich werden nur ganze Familienzulagen ausgerichtet. Anspruch auf Familienzulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, dass mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV (Stand 2025: CHF 7'560.–) entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (FamZG, Art. 13, Abs. 3). Familienzulagen beantragen kann nur, wer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

Ausnahme: Wer im Laufe eines Monats eine Stelle antritt oder verlässt, erhält entsprechend der Tage, während denen die Anstellung dauert, die Familienzulagen. Ein Tag entspricht 1/30 der monatlichen Familienzulage. Dabei zählen auch Samstage, Sonn- und Feiertage, für die Familienzulagen beantragen werden können.

Unregelmässige Beschäftigung auf Abruf und im Stundenlohn

Bei unregelmässiger Beschäftigung auf Abruf und im Stundenlohn wird auf die Zeit abgestellt, in welcher die bezugsberechtigte Person für Arbeitseinsätze zur Verfügung steht. Ist dies während des ganzen Jahres der Fall, so wird das Einkommen aufs Jahr umgerechnet. Erreicht das so bestimmte Erwerbseinkommen das Mindesterwerbseinkommen nicht, besteht kein Anspruch für das ganze Jahr. Es muss aber geprüft werden, ob ein Anspruch während einzelner Monate besteht.

Beginnt und / oder endet das Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres, so wird auf den Durchschnitt der Monate, während denen das Arbeitsverhältnis im betreffenden Jahr bestand, abgestellt.

Altersrente

Auf Erwerbseinkommen von AHV-Rentnern bis CHF 1400.– pro Monat, resp. CHF 16 800.– pro Jahr (AHV-Freibetrag) werden keine AHV-Beiträge erhoben. Entsprechend besteht ein Anspruch auf Familienzulagen erst, wenn der Bruttolohn eines AHV-Rentners mindestens CHF 16 800.– + CHF 7560.– = CHF 24 360.– beträgt.

Wird das Mindesterwerbseinkommen nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmender, allenfalls aber ein Anspruch als nichterwerbstätige Person.

Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern

Arbeitet die bezugsberechtigte Person für mehrere Arbeitgeber, werden die Löhne zusammengezählt, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmender gleichzeitig eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

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