Familienzulage: Diese Familienzulage-Arten gibt es
Inhalt
- Welche Arten von Familienzulagen gibt es in der Schweiz und wer hat Anspruch darauf?
- Kinderzulagen
- Erwerbsunfähige Kinder
- Landwirte, Älpler und Arbeitnehmende in der Landwirtschaft (FLG)
- Ausbildungszulagen
- Begriff der Ausbildung
- Ausbildung und Erwerbseinkommen
- Unterbrechung und Beendigung der Ausbildung
- Beginn und Ende der Ausbildungszulage
- Haushaltungszulagen
- Geburts- und Adoptionszulagen
- FAQ: Familienzulage
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Familienzulagen in der Schweiz umfassen primär Kinderzulagen, Ausbildungszulagen und für Landwirte zusätzlich Haushaltungszulagen. Der Anspruch hängt von der Lebenssituation, der Erwerbsfähigkeit des Kindes sowie dem Wohn- und Arbeitsort ab. Während Kinderzulagen mindestens CHF 215.– pro Monat betragen, liegen Ausbildungszulagen bei mindestens CHF 268.–; in landwirtschaftlichen Berggebieten gelten höhere Sätze.
Die wichtigsten Punkte:
- Kinderzulagen betragen mindestens CHF 215.– monatlich bis zum 16. Altersjahr.
- Ausbildungszulagen stehen Jugendlichen zwischen 16 und 25 Jahren für eine anerkannte Ausbildung zu.
- Landwirte in Berggebieten erhalten erhöhte Zulagen (CHF 235.– bzw. CHF 288.–).
- Geburts- und Adoptionszulagen sind kantonal geregelt und nicht im Bundesgesetz FamZG verankert.

Passende Arbeitshilfen
Welche Arten von Familienzulagen gibt es in der Schweiz und wer hat Anspruch darauf?
Kinderzulagen
Die Kinderzulage beträgt mindestens CHF 215.– pro Monat (FamZG, Art. 5, Abs. 1).
Für den Monat der Geburt und bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, wird eine volle Kinderzulage ausgerichtet, längstens jedoch, bis Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind am Monatsanfang oder -ende geboren ist. Bei Tod des Kindes besteht Anspruch auf die Kinderzulage bis zum Ende des Monats, in dem es gestorben ist (FamZG, Art. 3, Abs. 1).
Erwerbsunfähige Kinder
Ist der Jugendliche im Alter von 16 Jahren erwerbsunfähig, so wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet. Für erwerbsunfähige Kinder zwischen dem vollendeten 16. und 25. Altersjahr, die eine Ausbildung im Sinne der AHV absolvieren (AHVG, Art. 25, Abs. 2), besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Ein Kind gilt nicht mehr als in Ausbildung, wenn es eine Rente der Invalidenversicherung (IV) bezieht (AHVV, Art. 49ter, Abs. 2).
Landwirte, Älpler und Arbeitnehmende in der Landwirtschaft (FLG)
Im Berggebiet beträgt die Kinderzulage CHF 235.– (FLG, Art. 7). Das Berggebiet umfasst die Bergzonen I bis IV gemäss Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonenverordnung), während die Hügelzone und die Talzone als Talgebiet gelten. Dabei werden nicht Betriebe, sondern bewirtschaftete Flächen nach den Produktionsverhältnissen und den Lebensbedingungen unterschiedlichen Produktionszonen zugeteilt. Die Betriebe werden jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt (Landwirtschaftliche Zonenverordnung, Art. 2, Abs. 5).
Ausbildungszulagen
Die Ausbildungszulage beträgt mindestens CHF 268.– pro Monat (FamZG, Art. 5, Abs. 5)
Landwirte, Älpler und Arbeitnehmende in der Landwirtschaft (FLG)
Im Berggebiet beträgt die Ausbildungszulage CHF 288.– (FLG, Art. 7). Das Berggebiet umfasst die Bergzonen I bis IV gemäss Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonenverordnung), während die Hügelzone und die Talzone als Talgebiet gelten. Dabei werden nicht Betriebe, sondern bewirtschaftete Flächen nach den Produktionsverhältnissen und den Lebensbedingungen unterschiedlichen Produktionszonen zugeteilt. Die Betriebe werden jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt (Landwirtschaftliche Zonenverordnung, Art. 2, Abs. 5).
Begriff der Ausbildung
Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dieses muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten.
Unerheblich ist, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruht, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Während der Ausbildung muss sich die/der Jugendliche zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium usw.) 20 Stunden pro Woche beträgt.
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