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Betreuungsentschädigung: Das gilt es zu beachten

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen, haben Anspruch auf einen 14-wöchigen entschädigten Betreuungsurlaub. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie die Betreuungsentschädigung berechnet wird und welche Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gelten.

10.03.2025 Von: Ralph Büchel
Betreuungsentschädigung
Übersicht
Versicherte Personenanspruchsberechtigt sind: erwerbstätige Eltern
Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistung80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, vor der Niederkunft; max. CHF 220.–
BeginnSofern die Voraussetzungen nach Art. 16n EOG erfüllt sind, beginnt der jeweilige Anspruch auf die Betreuungsentschädigung am Tag, für den dem jeweiligen Elternteil das erste Taggeld ausgerichtet wird.
Leistungsdauer98 Taggelder während einer Rahmenfrist von 18 Monaten

Legitimation zur Geltendmachung

Zur Geltendmachung des Anspruchs ist grundsätzlich die anspruchsberechtigte Person befugt:

  • via Arbeitgeber bei unselbständiger Erwerbstätigkeit;
  • direkt bei der Ausgleichskasse bei selbständiger Erwerbstätigkeit, bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit.

Der Arbeitgeber der anspruchsberechtigten Person kann den Anspruch nur geltend machen, falls er während der Dauer des Entschädigungsanspruchs ein Gehalt oder einen Lohn ausbezahlt. Diese müssen mindestens dem Betrag entsprechen, welcher der anspruchsberechtigten Person in Form der Entschädigung zusteht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt während der ganzen Dauer des Entschädigungsanspruchs ausrichtet.

Bei Selbstständigerwerbenden ist stets die Ausgleichskasse zuständig bei der der selbstständigerwerbende Elternteil angeschlossen ist.

Arbeitslose und arbeitsunfähige Personen haben unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ebenfalls Anrecht auf Betreuungsentschädigung.

Nachweis zu Anmeldung

Die antragstellenden Personen haben ihre Angaben zu belegen.

Der Anmeldung sind amtliche Ausweisschriften beizulegen, aus denen die Personalien der anspruchsberechtigten Person ersichtlich sind, sowie

  • das ärztliche Attest;
  • für Pflegeeltern: Bewilligung über das Pflegeverhältnis;
  • für Stiefeltern: Dokumente aus denen hervorgeht, dass
  • eine Hausgemeinschaft mit dem leiblichen Elternteil besteht (z.B. Wohnsitzbescheinigung, Mietvertrag usw.);
  • der leibliche Elternteil, mit dem der Stiefelternteil eine Hausgemeinschaft führt, die (gemeinsame oder alleinige) elterliche Sorge und die Obhut innehat;
  • ein Elternteil vollständig auf seinen Urlaubsanspruch verzichtet hat.

Bei Teilzeitangestellten sind der Ausgleichskasse folgende Zusatzinformationen anzugeben:

  • Beschäftigungsgrad
  • Abwesenheit in Tagen pro Woche
  • Normalerweise zu leistende Arbeitstage pro Woche
  • Zu leistende Arbeitstage bei einem Vollzeitpensum

Der Arzt bescheinigt mit dem ärztlichen Attest, welches Bestandteil des Formulars 318.744 ist, dass das anspruchsbegründende Kind im Sinne von Art. 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.

Zuständige Ausgleichskasse

Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist nur eine Ausgleichskasse zuständig. Dies gilt auch, wenn die Eltern den Betreuungsurlaub aufteilen. Melden sich beide Elternteile für den Bezug der Leistung an, so ist die Ausgleichskasse zuständig, bei der der erste entschädigte Urlaubstag bezogen wird. Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Waren mehrere Ausgleichskassen für den Beitragsbezug zuständig, weil verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt wurden, so ist zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig:

  • die Ausgleichskasse des Arbeitgebers, an welchen die erste Anmeldung weitergeleitet wurde;
  • die Ausgleichskasse, welcher die Beiträge als selbstständig Erwerbende zu bezahlen sind.

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