Anspruchskonkurrenz Familienzulagen: Verhältnis der Leistungen
Inhalt
- Welche Leistungen haben bei Anspruchskonkurrenz Vorrang vor Familienzulagen?
- Kinder-/Waisenrenten der AHV
- Kinderrenten der IV
- Kindergeld zu Taggeldern der IV
- UVG-Taggelder
- Taggelder aus einer Krankentaggeldversicherung
- Arbeitslosenentschädigung (ALV)
- Alters- und Invalidenrenten aus BVG
- FAQ: Anspruchskonkurrenz Familienzulagen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Bei einer Anspruchskonkurrenz geniessen Familienzulagen in der Regel Vorrang vor anderen Sozialversicherungsleistungen wie Taggeldern der IV, UVG oder ALV-Zuschlägen. Nur in spezifischen Ausnahmefällen, etwa bei IV-Taggeldern gegenüber nichterwerbstätigen Personen oder bei bestimmten Kumulationsregeln nach drei Monaten, können andere Leistungen prioritär sein oder kumuliert werden.
Die wichtigsten Punkte:
- Familienzulagen gehen den meisten Taggeldern (IV, ALV) vor.
- Eine Kumulation von Familienzulagen und Kinderrenten (AHV, IV, BVG) ist grundsätzlich zulässig.
- Bei Arbeitslosenentschädigung wird nur ein Zuschlag ausgerichtet, wenn keine Familienzulagen durch einen Arbeitgeber bezogen werden.
- Die gesetzlichen Rangordnungen des FamZG bestimmen den Vorrang bei Konkurrenz.

Passende Arbeitshilfen
Welche Leistungen haben bei Anspruchskonkurrenz Vorrang vor Familienzulagen?
Kinder-/Waisenrenten der AHV
Altersrentner mit Kindern erhalten zusätzlich zu ihrer AHV-Rente pro Kind eine Kinderrente (AHVG, Art. 22ter, Abs. 1), welche 40 Prozent der bezogenen Altersrente ausmacht (AHVG, Art. 35ter). Waisen haben Anspruch auf eine Rente von ebenfalls 40 Prozent (AHVG, Art. 36) und Vollwaisen auf eine Rente von 60 Prozent.
Eine Kumulation von Familienzulagen (für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende) und von Kinder- / Waisenrenten der AHV ist zulässig. Dies gilt sowohl für den Anspruch des AHV-Rentners selber, welcher nach der Erreichung des AHV-Alters weiterarbeitet und das AHV-pflichtige Mindesteinkommen erzielt (CHF 7560.–), als auch für den Anspruch des anderen Elternteils, welcher noch erwerbstätig ist. Bei einer Anspruchskonkurrenz Familienzulagen kommen die gesetzlichen Rangordnungen gemäss FamZG zur Anwendung.
Kinderrenten der IV
Invalidenrentner mit Kindern erhalten zu ihrer IV-Rente pro Kind eine Kinderrente, welche ebenfalls 40 Prozent ihrer Invalidenrente ausmacht (IVG, Art. 38).
Eine Kumulation von Familienzulagen und Kinderrenten der IV ist ebenfalls zulässig. Dies gilt sowohl für den Anspruch des IV-Rentners selber, welcher das Mindesteinkommen erzielt, wie auch für den Anspruch des anderen Elternteils, welcher erwerbstätig ist.
Kindergeld zu Taggeldern der IV
Versicherte Personen haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (IVG, Art. 22, Abs. 1). Das Kindergeld beträgt für jedes Kind zwei Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes rund CHF 9.50 (IVG, Art. 23bis).
Die Familienzulagen gehen dem Kindergeld zu Taggeldern der IV vor. Auch der Bezug von Zulagen durch eine andere Person für dasselbe Kind schliesst den Anspruch auf das Kindergeld zum IV-Taggeld aus.
Gegenüber den Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen geht das Kindergeld zu Taggeldern der IV jedoch vor.
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