Risikobeurteilung Schwangerschaft: Arbeitsverbot und Lohnanspruch

KURZ ZUSAMMENGEFASST

In der Schweiz dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen grundsätzlich während der ganzen Schwangerschaft beschäftigt werden, sofern keine gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten vorliegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine fachkundige Risikobeurteilung durchzuführen, um potenzielle Gesundheitsgefahren für Mutter und Kind zu identifizieren und geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Kann der Arbeitgeber keine ungefährliche Ersatzarbeit zuweisen und spricht die Ärztin ein Arbeitsverbot aus, hat die Arbeitnehmerin einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung von 80 % des Lohns. Im Gegensatz zu einem Krankheitsfall greifen in diesem Szenario keine Krankentaggeldversicherungen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Schwangere dürfen in der Schweiz grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn keine Gefährdungen bestehen.
  • Bei potenziellen Risiken ist eine fachkundige Risikobeurteilung zwingend erforderlich.
  • Der Arbeitgeber muss frühzeitig über Risiken und Rechte informieren (z. B. beim Onboarding).
  • Bei einem ärztlichen Arbeitsverbot ohne Ersatzarbeitanspruch beträgt der Lohnanspruch 80 % des regulären Verdienstes.
  • Krankentaggeldversicherungen zahlen bei mutterschutzrechtlichen Arbeitsverboten nicht.
24.07.2026 Von: Lukas Breu
Risikobeurteilung Schwangerschaft

Fallbeispiel

Eine Arbeitnehmerin arbeitet im Verkauf in einer Boutique. Ihre Haupttätigkeit besteht in der Betreuung von Kund*innen. Dabei kann sie sich jederzeit hinsetzen. Als die Arbeitnehmerin schwanger wird, stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Arbeit für sie zu beschwerlich ist. Konkret muss sie beim Wareneingang regelmässig schwere Pakete heben. Der Arbeitgeber vertritt die Meinung, dass diese Aufgaben auch von anderen Mitarbeitenden übernommen werden können und eine Weiterbeschäftigung für sie trotz Schwangerschaft zumutbar ist. Die Arbeitnehmerin erhält daraufhin ein Arbeitsverbot von ihrer Gynäkologin, legt ihre Arbeit nieder und verlangt, dass ihr der Lohn weiterhin bezahlt wird. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass sie keinen Lohnanspruch hat. Wer hat recht?

Beschäftigung von schwangeren Frauen und stillenden Müttern 

Im Gegensatz zu anderen Ländern dürfen Arbeitnehmerinnen in der Schweiz während der ganzen Schwangerschaft beschäftigt werden. Nach Art. 62 ArGV 1 dürfen sie jedoch keine gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten erledigen. Ausnahmsweise dürfen sie trotz gefährlicher oder beschwerlicher Arbeiten herangezogen werden, wenn eine Risikobeurteilung zeigt, dass keine gesundheitliche Gefahr für Mutter oder Kind besteht oder dass geeignete Schutzmassnahmen diese Risiken vollständig ausschalten können.

Als gefährliche oder beschwerliche Arbeiten gelten alle Tätigkeiten, welche die Gesundheit von Schwangeren, stillenden Müttern oder deren Kindern beeinträchtigen können. Dazu gehören insbesondere: 

  • schwere körperliche Belastungen, z.B. Heben schwerer Lasten
  • Körperhaltungen oder Bewegungen, die rasch ermüden
  • Arbeiten mit Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen
  • Tätigkeiten unter Überdruck (z.B. Druckkammern, Tauchen)
  • Arbeiten bei Hitze, Kälte oder Nässe
  • Tätigkeiten unter Strahlen oder Lärmeinwirkung
  • Arbeiten mit schädlichen Stoffen oder Mikroorganismen
  • belastende Arbeitszeitsysteme, die erfahrungsgemäss stark beanspruchen

Risikobeurteilung 

Bevor Frauen in Bereichen mit möglichen Gefährdungen oder beschwerlichen Arbeiten eingesetzt werden, muss der Arbeitgeber eine fachkundige Analyse der Arbeitsbedingungen vornehmen lassen, die sogenannte Risikobeurteilung Schwangerschaft. Diese wird durch Arbeitsärzt*innen, Arbeitshygieniker*innen oder andere spezialisierte Fachpersonen durchgeführt, die prüfen, ob physische, chemische, biologische oder organisatorische Belastungen ein Risiko für Mutter oder Kind darstellen und welche Schutzmassnahmen erforderlich sind.

Auf eine vertiefte Risikobeurteilung kann verzichtet werden, wenn bereits die vorgängige Gefährdungsermittlung klar ergibt, dass Schwangere und Stillende keine gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten verrichten müssen. 

Unterrichtungspflicht 

Die Mutterschutzvorschriften greifen nur dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmerinnen die Risiken und ihre Rechte kennen. Der Arbeitgeber sollte deshalb alle Arbeitnehmerinnen verständlich und frühzeitig über mögliche Risiken im Betrieb im Zusammen hang mit Schwangerschaft und Mutterschaft informieren und sie bei der Umsetzung der erforderlichen Schutzmassnahmen anleiten.

Um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen in jedem Fall bereits vor einer allfälligen Schwangerschaft über die Risiken und Mass nahmen informiert sind, sollte diese Information bereits beim Onboarding erfolgen.

Arbeitsverbot 

Im Einzelfall beurteilt die behandelnde Ärztin, ob die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin trotz getroffener Schutzmassnahmen gewährleistet ist (Art. 2 MSV). Grundlage der Beurteilung durch die Ärztin bildet eine Eignungsuntersuchung, bei der sowohl die Befragung und körperliche Untersuchung der Arbeitnehmerin als auch die Risikobeurteilung durch den Betrieb berücksichtigt werden. Die Ärztin darf weitere Informationen aus dem Betrieb einholen, etwa durch Rücksprache mit der Fachperson, die die Risikobeurteilung Schwangerschaft erstellt hat, oder direkt mit dem Arbeitgeber.

Wenn die Ärztin feststellt, dass eine sichere Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, kann sie ein Arbeitsverbot aussprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • keine oder nur eine ungenügende Risikobeurteilung vorliegt,
  • notwendige Schutzmassnahmen nicht um gesetzt oder nicht eingehalten werden,
  • die getroffenen Massnahmen nicht wirksam genug sind oder
  • konkrete Hinweise auf eine Gefährdung bestehen.

Lohnfortzahlung

Dürfen schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen an ihrem Arbeitsplatz nicht arbeiten, weil sie gefährliche oder beschwerliche Arbeiten verrichten müssten und keine geeigneten Schutzmassnahmen zur Verfügung stehen, sollte ihnen der Arbeitgeber eine geeignete Ersatzarbeit zuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die behandelnde Ärztin nach Durchführung der Eignungsprüfung ein Arbeitsverbot ausgesprochen hat. Kann der Arbeitgeber keine ungefährliche oder unbeschwerliche Ersatzarbeit zuweisen, gerät er in Verzug. 

Das ärztliche Arbeitsverbot führt daher im Gegensatz zu einem herkömmlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht zu einer zeitlich beschränkten Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR. Stattdessen hat die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin in diesem Fall einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung von 80% des Lohns (Art. 35 Abs. 3 ArG). Die Kranktaggeldversicherungen zahlen in diesem Fall keine Taggelder.

Analyse zum Fallbeispiel 

Zunächst ist zu prüfen, ob im konkreten Fall objektiv eine gefährliche oder beschwerliche Arbeit vorliegt. 

Das regelmässige Heben schwerer Pakete spricht grundsätzlich dafür und hätte den Arbeitgeber verpflichtet, eine entsprechende Risikobeurteilung nach ArGV 1 vornehmen zu lassen. Im vorliegenden Fall können die Risiken jedoch durch einfache organisatorische Schutzmassnahmen – insbesondere durch das Übertragen der schweren Hebearbeiten auf andere Mitarbeitende – vollständig verhindert werden. Eine gefahrlose Weiterbeschäftigung der schwangeren Verkäuferin wäre somit möglich gewesen. 

Da der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin jedoch nicht vorgängig über die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen und die vorgesehenen Schutzmassnahmen informiert hat, kann er sich gegen das ausgestellte Arbeitsverbot kaum wehren. Ist die behandelnde Ärztin nicht bereit, das Arbeitsverbot wieder aufzuheben, bleibt dem Arbeitgeber nur, die Schutzmassnahmen nachträglich durch eine fachkundige Person überprüfen zu lassen und so darzulegen, dass eine Beschäftigung ohne Gefährdung von Mutter und Kind möglich ist. 

Checkliste

  • Nutzen Sie die SECO-Checkliste Mutterschutz am Arbeitsplatz, um potenzielle Gefährdungen im Betrieb zu identifizieren.
  • Ergibt die Checkliste Risiken, beauftragen Sie umgehend eine fachkundige Person (Arbeitsärztin, Arbeitshygieniker) mit einer detaillierten Risikobeurteilung.
  • Informieren Sie alle Arbeitnehmerinnen im gebärfähigen Alter frühzeitig, idealerweise bereits beim Onboarding, über bestehende Risiken und Schutzmassnahmen.
  • Documentieren Sie die durchgeführten Risikobeurteilungen und die Information der Mitarbeiterinnen schriftlich.
  • Bieten Sie bei festgestellten Risiken sofort geeignete organisatorische oder technische Schutzmassnahmen an.
  • Weisen Sie bei bestehenden Risiken eine ungefährliche Ersatzarbeit zu, bevor ein ärztliches Arbeitsverbot in Betracht kommt.
  • Klären Sie im Fall eines Arbeitsverbots die Lohnfortzahlungspflicht (80 % Lohn) und den Ausschluss von Krankentaggeld.
  • Überprüfen Sie bei einem ausgestellten Arbeitsverbot, ob Schutzmassnahmen nachträglich noch wirksam umgesetzt werden können.

Damit besteht für den Arbeitgeber ein erhebliches Risiko einer Lohnfortzahlungspflicht. Eine Krankentaggeldversicherung greift in diesem Fall nicht, da es sich nicht um eine Krankheit handelt, sondern um ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot. 

Empfehlung: SECO-Formular nutzen 

Das Beispiel zeigt: Ob im eigenen Betrieb gefährliche oder beschwerliche Arbeiten anfallen, ist für Arbeitgeber nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Die Checkliste Mutterschutz am Arbeitsplatz des SECO bietet dafür eine praktische Hilfe. Jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen im gebärfähigen Alter beschäftigt, sollte diese Checkliste regelmässig ausfüllen und das Ergebnis dokumentieren.

Ergibt die Checkliste, dass eine Risikobeurteilung Schwangerschaft durch eine Fachperson notwendig ist, sollte diese vor Anstellung einer Arbeitnehmerin in Auftrag gegeben und das Ergebnis beim Onboarding mit der Arbeitnehmerin besprochen werden. Konkret sollte die Arbeitnehmerin darauf hingewiesen werden, wo allfällige Gefährdungen bestehen und welche Schutzmassnahmen dagegen ergriffen worden sind. 

Auch wenn keine gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten anfallen und deshalb eine Risikobeurteilung durch eine Fachperson nicht vorgeschrieben ist, sollte das Thema Mutterschutz beim Onboarding thematisiert werden. Die Arbeitnehmerin sollte über die generellen Schutzvorschriften bei gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten informiert werden. Dabei ist die Arbeitnehmerin darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten festgestellt wurden. Die Checkliste Mutterschutz am Arbeitsplatz des SECO kann auch hier herangezogen werden. Anschliessend sollte sich der Arbeitgeber dies von der Arbeitnehmerin quittieren lassen.

Fazit Risikobeurteilung Schwangerschaft

Mutterschutz betrifft jeden Betrieb, der Arbeitnehmerinnen im gebärfähigen Alter beschäftigt, unabhängig davon, ob gefährliche oder beschwerliche Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitgeber müssen sich deshalb bereits vor der Anstellung mit den mutterschutzrechtlichen Pflichten auseinandersetzen und klare Prozesse etablieren. Eine frühzeitige Information der Arbeitnehmerin beim Onboarding kann entscheidend dazu beitragen, spätere Konflikte und teure Lohnfortzahlungspflichten zu vermeiden. Bezüglich Risikobeurteilung Schwangerschaft bietet die SECO‑Checkliste Mutterschutz dabei ein praktisches und leicht umsetzbares Hilfsmittel, um Risiken zu erkennen und die Wahrnehmung der Verantwortung durch den Arbeitgeber zu dokumentieren.

FAQ: Risikobeurteilung Schwangerschaft

Muss der Arbeitgeber eine Risikobeurteilung für jede schwangere Mitarbeiterin durchführen?

Nicht zwingend für jede einzelne Person, aber für alle Arbeitsplätze, an denen Schwangere arbeiten könnten. Bestehen keine gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten, kann auf eine vertiefte Risikobeurteilung verzichtet werden, sofern die vorgängige Gefährdungsermittlung dies klar ergibt. Bei potenziellen Risiken ist eine fachkundige Analyse jedoch obligatorisch.

Welche Lohnhöhe steht einer schwangeren Arbeitnehmerin bei einem ärztlichen Arbeitsverbot zu?

Hat der Arbeitgeber keine ungefährliche Ersatzarbeit zuweisen können und spricht die Ärztin ein Arbeitsverbot aus, steht der Arbeitnehmerin ein gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung von 80 % des Lohns zu. Dies gilt unabhängig von einer eventuellen Krankentaggeldversicherung, da es sich nicht um eine Krankheit handelt.

Was gilt als gefährliche oder beschwerliche Arbeit im Sinne des Mutterschutzes?

Dazu zählen schwere körperliche Belastungen (z. B. Heben schwerer Lasten), ermüdende Körperhaltungen, Arbeiten mit Stössen oder Vibrationen, Tätigkeiten unter Überdruck, bei Hitze, Kälte, Nässe, Strahlen, Lärm oder mit schädlichen Stoffen sowie belastende Arbeitszeitsysteme.

Kann eine schwangere Arbeitnehmerin in der Schweiz ein Arbeitsverbot aussprechen?

Nein, eine Arbeitnehmerin kann kein Arbeitsverbot aussprechen. Das Verbot muss von der behandelnden Ärztin ausgestellt werden. Grundlage dafür ist eine Eignungsuntersuchung, die auch die vom Arbeitgeber durchgeführte Risikobeurteilung berücksichtigt.

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