Lohnfortzahlung bei Mutterschaft: Besteht ein Anspruch?
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Mütter haben ab dem Tag der Geburt einen Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub, der durch die Mutterschaftsentschädigung (80 % des Einkommens) finanziert wird. Eine direkte Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht eine höhere Vergütung vor oder die Mutter hat keinen Anspruch auf die staatliche Entschädigung. Bei einem Spitalaufenthalt des Kindes von mindestens 14 Tagen verlängert sich die Bezugsdauer maximal um 56 Tage auf insgesamt 22 Wochen.
Die wichtigsten Punkte:
- Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsentschädigung ab Geburt (80 % des Einkommens).
- Keine automatische Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn die staatliche Entschädigung greift.
- Verlängerung auf bis zu 22 Wochen möglich, wenn das Kind länger als 14 Tage im Spital bleibt.
- Voraussetzung: 9 Monate AHV-Versicherung und 5 Monate Erwerbstätigkeit vor der Geburt.

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Welche Lohnfortzahlung besteht bei Mutterschaft in der Schweiz?
Während den ersten acht Wochen nach der Niederkunft gilt ein generelles Arbeits-, bzw. Beschäftigungsverbot. Die Mutter muss der Arbeit fernbleiben. Zudem darf sie während den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a ArG). Mit der Niederkunft entsteht der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. Sie wird während 14 Wochen ausgerichtet.
Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
Die Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubes kann arbeitsvertraglich verlängert werden. Ist nichts anderes vereinbart, gilt ein solcher von 14 Wochen. Frühestens nach acht Wochen kann die Frau auf die Mutterschaftsentschädigung verzichten und ihre Arbeit ganz oder teilweise wieder aufnehmen.
Eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht, wenn die Arbeitnehmerin gegenüber der Mutterschaftsversicherung keinen Anspruch geltend machen kann.
Der Anspruch auf die 14-wöchige Mutterschaftsentschädigung beginnt immer am Tag der Geburt. Die Regelung sieht vor, dass Mütter einen zusätzlichen Anspruch auf die Entschädigungstage erhalten, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Dies ergibt eine maximale Bezugsdauer von 154 Tagen, entsprechend 22 Wochen.
Wenn die Mutter in den ersten Monaten nach der Niederkunft nicht voll leistungsfähig ist und dies durch ein Arztzeugnis bestätigt wird, so darf sie nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen (Art. 64 Abs. 2 ArGV1). Das ärztliche Zeugnis muss Auskunft geben, welche Arbeiten die Mutter ausüben kann und welche nicht.
Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft ist wie folgt geregelt:
- Während des Mutterschaftsurlaubs besteht grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Ausnahmen bestehen dort, wo der Arbeitgeber sich vertraglich verpflichtet hat.
- Die EO ersetzt berufstätigen Frauen während des Mutterschaftsurlaubs normalerweise von 14 Wochen bis maximal 22 Wochen, bei Spitalaufenthalt des Kindes nach der Geburt, einen Teil des ausfallenden Erwerbseinkommens. Die Entschädigung beträgt 80% des ausfallenden Erwerbseinkommens, kennt dabei aber Höchstgrenzen.
- Die Entschädigung bei Mutterschaft ist an eine Berufstätigkeit vor der Geburt gebunden.
- Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht unabhängig von anderen, im gleichen Kalenderjahr bereits aufgetretenen Absenzen.
Lohnfortzahlung bei Mutterschaft: Anspruchsberechtigte Personen für die Mutterschaftsentschädigung (MSE)
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt entweder
- Arbeitnehmerinnen sind; oder
- Selbständigerwerbende sind; oder
- Mitarbeitende im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners sind und einen Barlohn vergütet erhalten;
- arbeitslose Frauen, die bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden;
- arbeitsunfähige Frauen, die wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen:
- Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern das Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder:
- zwar noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Mutterschaft entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne der AHV obligatorisch versichert waren; und
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Um die 5-monatige Mindesterwerbsdauer zu erfüllen, ist nicht erforderlich, dass die Mutter pro Kalendermonat eine bestimmte Anzahl Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden geleistet hat. Es kommt weder darauf an, ob beispielsweise eine Arbeitnehmerin in einem vollen Beschäftigungsverhältnis steht noch ob sie wöchentlich nur an einem Tag erwerbstätig ist. Massgebend ist vielmehr, dass die Arbeitnehmerin einen Lohn vom Arbeitgeber im entsprechenden Kalendermonat erhalten hat. Die Mindesterwerbsdauer braucht nicht zusammenhängend erfüllt zu werden, doch muss sie während der massgebenden Vorversicherungsdauer zurückgelegt worden sein und insgesamt fünf Monate betragen.
Bei einer selbstständigerwerbenden Person muss der Status mindestens fünf Monate gedauert haben.Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in der EU und EFTA werden mitberücksichtigt, wenn das Freizügigkeits- oder das EFTA-Übereinkommen anwendbar ist und die ausländischen Zeiten nachgewiesen werden.
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Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich die Frist von neun Monaten wie folgt (EOV, Art. 27):
| Geburt vor dem: | minimale Versicherungsdauer: |
| 7. Schwangerschaftsmonat | 6 Monate |
| 8. Schwangerschaftsmonat | 7 Monate |
| 9. Schwangerschaftsmonat | 8 Monate |
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Mutterschaft gemäss Obligationenrecht (Art. 324a Abs. 1–3 OR, Lohnfortzahlungspflicht bei Verhinderung des Arbeitnehmers) oder auf Lohnfortzahlung gemäss Einzel- oder Gesamtarbeitsverträgen kommt zum Zuge, wenn einer Mutter kein Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung zusteht.
Praxishinweis
Der Anspruch auf die Entschädigung entsteht am Tag der Geburt eines lebensfähigen Kindes und zwar unabhängig von der Schwangerschaftsdauer.
Wenn das Kind tot geboren wird oder bei Geburt stirbt, hat die Mutter Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht bei einer Adoption. Gesamtarbeitsvertraglich kann aber ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber vorgesehen sein, in der Regel abhängig vom Alter des adoptierten Kindes. Zu beachten sind die Regeln zum Adoptionsurlaub, die per 2023 in Kraft getreten sind und einen 14-tägigen bezahlten Urlaub vorsehen (siehe Kapitel 6).
Checkliste
- Prüfen, ob die Arbeitnehmerin 9 Monate AHV-pflichtig versichert war.
- Bestätigen, dass mindestens 5 Monate Erwerbstätigkeit vor der Geburt vorliegen.
- Klären, ob der Arbeitsvertrag eine zusätzliche Lohnfortzahlung über die EO hinaus vorsieht.
- Bei Spitalaufenthalt des Kindes: Dauer der Hospitalisierung dokumentieren (min. 14 Tage).
- Beachten des generellen Beschäftigungsverbots in den ersten 8 Wochen nach der Geburt.
- Sicherstellen, dass keine vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit vor der 16. Woche erfolgt.
- Bei totgeborenen Kindern prüfen, ob die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen dauerte.
- Informieren über die Möglichkeit eines unbezahlten Zusatzurlaubs von 2 Wochen nach den 14 Wochen EO.
Lohnfortzahlung bei Mutterschaft: Beginn und Ende des Anspruchs
Der Entschädigungsanspruch entsteht mit dem Tag der Niederkunft (Geburt). Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht der Anspruch auf die Entschädigung, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt. Die teilweise Aufnahme der Erwerbstätigkeit während dieser 14 Wochen verwirkt den Anspruch auf die restliche Mutterschaftsentschädigung. Zu beachten ist, dass Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden dürfen (Art. 35a Abs. 2 ArG).
Für Mütter, die ab dem 1. Juli 2024 als Ratsmitglieder an Rats- oder Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnehmen, an denen eine Vertretung nicht erlaubt ist, bleibt der Anspruch auf die Entschädigung bestehen, weil dies nicht mehr als Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit gilt (Art. 16d Abs. 3 zweiter Teilsatz EOG). Da eine solche Teilnahme nicht als Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
gilt, ist Art. 25 EOV für Parlamentarierinnen nicht anwendbar. Die gleichen Regelungen gelten auch für den überlebenden Elternteil, der im Todesfall der Mutter Anspruch auf eine Verlängerung der Entschädigungsansprüche hat.
| Praxisbeispiel | |||
|---|---|---|---|
| Geburt | Beginn MSE | Ende MSE | Ende 16. Woche |
| 01. März | 01. März | 06. Juni | 20. Juni |
| 06. September | 06. September | 12. Dezember | 26. Dezember |
| 28. Oktober | 28. Oktober | 02. Februar | 16. Februar |
Nach dem Ende des entschädigten Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen kann die Mutter noch zwei Wochen unbezahlten Urlaub nehmen (Art. 35a ArG).
Muss das neugeborene Kind nach der Geburt aus gesundheitlichen Gründen während mindestens 14 Tage im Spital bleiben, so wird die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen endet die Mutterschaftsentschädigung spätestens am 154. Tag (22 Wochen) nach der Geburt und Art. 35a ArG kommt somit nicht zur Anwendung.
FAQ: Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
Muss der Arbeitgeber den Lohn während des Mutterschaftsurlaubs weiterzahlen?
Nein, grundsätzlich übernimmt die Mutterschaftsentschädigung (EO) die Kosten. Der Arbeitgeber zahlt nur, wenn der Arbeitsvertrag eine höhere Vergütung als 80 % vorsieht oder wenn kein Anspruch auf die EO besteht.
Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub maximal?
Der Standardanspruch beträgt 14 Wochen. Wenn das Kind mindestens 14 Tage im Spital bleibt, verlängert sich die Bezugsdauer um die Spitalzeit, maximal jedoch um 56 Tage auf insgesamt 22 Wochen.
Was passiert bei einer vorzeitigen Geburt?
Die Frist von 9 Monaten Versicherungsdauer vor der Geburt reduziert sich je nach Schwangerschaftsmonat: Bei Geburt im 7. Monat sind 6 Monate, im 8. Monat 7 Monate und im 9. Monat 8 Monate Versicherungsdauer nötig.
Gibt es einen Anspruch bei einer Adoption?
Nein, auf die Mutterschaftsentschädigung besteht kein Anspruch bei Adoption. Der Arbeitgeber kann jedoch gesamtarbeitsvertraglich einen Anspruch auf bezahlten Adoptionsurlaub gewähren.
Darf die Mutter während des Urlaubs arbeiten?
In den ersten 8 Wochen besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bis zur 16. Woche darf sie nur mit ihrem Einverständnis arbeiten. Eine vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit führt zum Verlust der restlichen Entschädigung.