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Wehrdienst: Berechnung und Abwicklung der Lohnfortzahlungspflicht

Während einer Dienstleistung in der Armee, im zivilen Ersatzdienst oder im Zivilschutz besteht Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz (EO). Sie beträgt 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens. Es ist die Regelung nach Art. 324b OR anwendbar. Lesen Sie nachfolgend, wie die Lohfortzahlungspflicht während dem Wehrdienst berechnet und abgewickelt wird.

07.01.2022 Von: Ralph Büchel
Wehrdienst

Entschädigungsarten

Die Erwerbsersatzordnung (EO) basiert auf einem Taggeldsystem. Die Leistungen werden auf dem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen berechnet, d. h. auf dem Tageseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden. Für beitragsbefreite Personen gibt es Mindestansätze.

Die EO kennt für Dienstleistende folgende Entschädigungsarten:

  • Grundentschädigung
  • Kinderzulage
  • Zulage für Kinderbetreuungskosten
  • Betriebszulage

Grundentschädigung

Alle Dienstleistenden erhalten eine Grundentschädigung, unabhängig von ihrem Zivilstand und von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 4 EOG).

Grundentschädigung  
Die Grundentschädigung beträgt grundsätzlich 80% des durchschnittlichen vordienstlichen
Erwerbseinkommens
höchstens jedoch pro Tag CHF 196.–
mindestens jedoch pro Tag 25% des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung
von CHF 245.– = CHF 62.–

Rekrutenschule (RS)

Die Rekrutenschule (RS) dauert 18 oder 21 Wochen. Angehende Kader (zukünftige Unteroffiziere oder Offiziere) absolvieren nicht die gesamte Rekrutenschule, sondern wechseln nach den ersten sieben Wochen in die Kaderschule.

Für Rekruten, die keinen Anspruch auf Kinderzulagen haben, entspricht die tägliche Grundentschädigung generell der Mindestentschädigung von CHF 62.– (Art. 9 Abs. 1 EOG).

Zivildienst und Zivilschutz

Zivildienstleistende erhalten den Mindestbetrag der Grundentschädigung (CHF 62.–) für die Anzahl Zivildiensttage, die der Dauer einer Rekrutenschule entspricht (Art. 9 Abs. 3 EOG).

Im Zivilschutz dauert die allgemeine und funktionsbezogene Grundausbildung je nach Kanton 14 bis 21 Tage. Während dieser Grundausbildung entspricht die tägliche Grundentschädigung dem Mindestbetrag von CHF 62.– (Art. 9 Abs. 4 EOG).

Gradänderungsdienste

Gradänderungsdienste sind Dienste, die für die Erreichung eines höheren militärischen Grades erforderlich sind. Für Absolventen von längerdauernden Gradänderungsdiensten gilt:

Absolventen von Gradänderungsdiensten
Entschädigung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens
höchstens pro Tag CHF 196.–
mindestens pro Tag 45% des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung von CHF 245.–
= CHF 111.–

Durchdiener

Durchdiener sind Milizsoldaten, die ihre gesamte Dienstpflicht (300 Tage) an einem Stück absolvieren. Sie werden nach der Grundausbildung primär für subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren eingesetzt. Im Weiteren unterstützen sie die Ausbildung in den Lehrverbänden.

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