Gefälligkeitszeugnis: Folgen für Lohn und Kündigung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Ein Gefälligkeitszeugnis, das ohne tatsächliche ärztliche Untersuchung ausgestellt wird, verliert seinen rechtlichen Wert als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Dies kann dazu führen, dass Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern und die Gültigkeit einer Kündigung nicht mehr durch den Krankheitsfall blockiert wird. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer, der die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft machen muss.
Die wichtigsten Punkte:
- Ein ohne Untersuchung ausgestelltes Zeugnis gilt als unglaubwürdig und als Gefälligkeitszeugnis.
- Arbeitgeber dürfen bei Verdacht auf Fälschung die Lohnzahlung stoppen und eine Expertise ablehnen.
- Ein Arztzeugnis ist eine Urkunde; falsche Angaben können strafrechtliche Konsequenzen für den Arzt haben.
- Die Glaubwürdigkeit sinkt bei widersprüchlichen Attesten oder bei Ausstellung ohne persönlichen Kontakt.
- Bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsverhinderung greift der Kündigungsschutz nach Art. 336c OR oft nicht.

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Welche Konsequenzen hat ein Gefälligkeitszeugnis für Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz?
Nachweis der Arbeitsverhinderung
Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer unverschuldet wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, muss dies in der Regel mit einem Arztzeugnis belegt werden. Dieses Zeugnis kann nicht nur die Arbeitsfähigkeit nachweisen, sondern auch Auswirkungen auf die Lohnfortzahlung und die Gültigkeit bzw. Verlängerung einer Kündigungsfrist haben.
Der Arbeitnehmer ist beweispflichtig, dass er tatsächlich unverschuldet arbeitsunfähig ist. Wird das Zeugnis jedoch aus Gefälligkeit ausgestellt – etwa ohne eine tatsächliche ärztliche Untersuchung oder auf Basis falscher Angaben – kann das als Gefälligkeitszeugnis gewertet werden, was die Glaubwürdigkeit und den rechtlichen Wert des Nachweises gefährdet. In einem solchen Fall kann es sein, dass der Arbeitnehmer den Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit nicht führen kann, und der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern oder eine Expertise ablehnen darf (siehe Bundesgerichtsurteil 8C_760/2012; ARV 2013 S. 307).
Beibringung eines Arztzeugnisses
Grundsätzlich kann im Vertrag vereinbart werden, ab welcher Dauer der Arbeitsverhinderung ein Arztzeugnis beizubringen ist. Ohne Grund darf diese Frist aber nicht schikanös sein (z.B. ab 1. Tag).
Urkundencharakter
Das Arztzeugnis stellt eine Urkunde dar und hat daher wahrheitsgetreu zu sein. Wird es nicht aufgrund einer persönlichen Untersuchung sondern nur aufgrund eines Telefonats mit der Arbeitnehmerin resp. dem Arbeitnehmer
oder rückwirkend ausgestellt, ist das im Zeugnis zu erwähnen. Andernfalls muss der Arzt mit einer Strafanzeige wegen Urkundenfälschung rechnen.
Arztgeheimnis
Der behandelnde Arzt ist an das Arztgeheimnis gebunden. Das Zeugnis darf daher nur darüber Auskunft geben, in welchem Ausmass und für welche Dauer die Person arbeitsunfähig geschrieben wird, nicht aber um welches Leiden es sich handelt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist anzugeben, ob sich diese auf den zeitlichen Rahmen (z.B. 50 % pro Tag, nur einige Tage pro Woche) bezieht oder auf die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit (z. B. nur leichte Arbeiten, kein Lasten heben usw.). Ebenso ist anzugeben, wenn die Arbeitsverhinderung rein arbeitsplatzbezogen besteht (meist aus psychischen Gründen).
Glaubwürdigkeit
Hat der Arzt ein Zeugnis ausgestellt, ohne den Patienten persönlich untersucht zu haben, erscheint das Zeugnis von vornherein unglaubwürdig. Dasselbe gilt, wenn es auf längere Dauer rückwirkend oder in die Zukunft ausgestellt wird. Die Glaubwürdigkeit wird auch herabgesetzt, wenn der Arbeitnehmer sich widersprechende Arztzeugnisse vorlegt oder gleichzeitig bzw. hintereinander von mehreren Ärzten. Ein solches Verhalten könnte darauf hindeuten, dass es sich um ein Gefälligkeitszeugnis handelt, das nicht die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit widerspiegelt.
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