AHV Beitrag: Beitragspflichtige Personen und Beitragshöhe
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Pflicht zur Entrichtung von AHV-Beiträgen betrifft in der Schweiz grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen ab dem 18. Altersjahr, während Nichterwerbstätige erst ab dem 21. Altersjahr beitragspflichtig werden. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beträgt der aktuelle Beitragssatz je 4,35 % des AHV-pflichtigen Lohnes, was zusammen 8,7 % ergibt, während Selbstständige einen Satz von 8,1 % auf ihr Einkommen zahlen. Wichtig ist, dass bestimmte Gruppen wie Raumpflegerinnen, Haushalthilfen und Kulturschaffende keinen Freibetrag von CHF 2'500.– geniessen und somit auf jeden Betrag Beiträge abgeführt werden müssen.
Die wichtigsten Punkte:
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je 4,35 % vom AHV-pflichtigen Lohn bei.
- Selbstständige zahlen 8,1 % ihres beitragspflichtigen Einkommens an die AHV.
- Ein jährlicher Freibetrag von CHF 2'500.– gilt pro Arbeitgeber für Arbeitnehmer.
- Raumpflegerinnen und Kulturschaffende sind vom Freibetrag ausgenommen.
- Nichterwerbstätige sind ab dem 21. Altersjahr beitragspflichtig.

Passende Arbeitshilfen
Wer ist in der Schweiz zur Zahlung von AHV-Beiträgen verpflichtet und wie hoch sind diese?
AHV Beitrag für Unselbständigerwerbende
Vom Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit haben Arbeitnehmende und Arbeitgeber je 4,35 % (=8,7 %) des AHV-pflichtigen Lohnes zu entrichten, für AHV/IV/EO total je 5.300 % (=10.600 %).
Beim AHV-pflichtigen Einkommen gilt ein jährlicher Freibetrag von CHF 2500.– pro Arbeitgeber. Die Beiträge müssen nur erhoben werden, wenn der Arbeitnehmende dies verlangt. Übersteigen sämtliche Entgelte eines Arbeitgebenden im Kalenderjahr diesen Betrag, sind die AHV-Beiträge auf dem gesamten Lohn zu erheben. Diese Lohngrenze und der Abzug des wählbaren Freibetrages für erwerbstätige ab dem Referenzalter (CHF 16 800.–) können nicht kumuliert werden.
Entscheidet sich ein Arbeitnehmender für die Beitragsentrichtung, können die Beiträge später nicht mehr zurückerstattet werden. Akzeptiert ein Arbeitnehmender dagegen die ungekürzte Lohnzahlung, kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass Beiträge auf den bereits bezogenen Löhnen entrichtet werden. Die Zustimmung kann also auch stillschweigend durch Zuwarten erfolgen.
Raumpflegerinnen und Kuturschaffende
Die Entgelte an Raumpflegerinnen und Haushalthilfen in Privathaushalten sowie an Kulturschaffende sind immer beitragspflichtig. Für sie gilt der Freibetrag von CHF 2500.– nicht.
Bezug der Beiträge
Beim AHV-pflichtigen Einkommen gilt ein jährlicher Freibetrag von CHF 2500.– pro Arbeitgeber. Die Beiträge müssen nur erhoben werden, wenn der Arbeitnehmende dies verlangt. Übersteigen sämtliche Entgelte eines Arbeitgebenden im Kalenderjahr diesen Betrag, sind die AHV-Beiträge auf dem gesamten Lohn zu erheben. Diese Lohngrenze und der Abzug des wählbaren Freibetrages für erwerbstätige ab dem Referenzalter (CHF 16 800.–) können nicht kumuliert werden.
Abrechnungsmodus
Die Beiträge müssen bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200 000.– vierteljährlich, über einer Lohnsumme von CHF 200 000.– monatlich bezahlt werden.
Der späteste Zahlungstermin ist der 10. Tag des Monats nach Quartalsende bzw. Monatsende.
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AHV Beitrag für Selbstständigerwerbende
Bei Selbstständigerwerbenden ermittelt in der Regel die kantonale Steuerbehörde das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen. Kann die Steuerbehörde bei einem Selbständigerwerbenden keine Meldung erstatten – oder wenn die Meldung sich so verzögert, dass die Gefahr eines Beitragsverlusts besteht –, so hat die Ausgleichskasse das für den Versicherten massgebende Einkommen selbst einzuschätzen.
Sinkende Beitragsskala
Der AHV-Prämiensatz für Selbständigerwerbende beträgt 8.1 % des beitragspflichtigen Einkommens (AHV/IV/EO-Beiträge 10 %). Beträgt dieses Einkommen mindestens CHF 10 100.– und höchstens CHF 60 500.– pro Jahr, so gelten reduzierte Beiträge für die AHV, wie im Übrigen auch für die IV und die EO.
Die Tabelle der Beitragssätze findet sich im jeweils aktuellen Merkblatt 2.02 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO (www.ahv-iv.ch).
Bemessungsgrundlage
Selbständigerwerbstätige rechnen direkt mit der zuständigen Ausgleichskasse ab. Die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge wird auf der Basis des aktuellen Einkommens im laufenden Beitragsjahr berechnet.
Die Ausgleichskassen ziehen für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals vom Erwerbseinkommen ab.
Massgebend ist der Wert des Eigenkapital am 31. Dezember des Beitragsjahres.
Checkliste
- Prüfen Sie, ob der Arbeitnehmer den wählbaren Freibetrag von CHF 2'500.– beansprucht.
- Stellen Sie sicher, dass die Beiträge für Raumpflegerinnen und Kulturschaffende auf den vollen Betrag erhoben werden.
- Überprüfen Sie das Erwerbseinkommen für Selbstständige bei der kantonalen Steuerbehörde.
- Ermitteln Sie den Wert des Eigenkapitals zum 31. Dezember für die Berechnung bei Selbstständigen.
- Beachten Sie die quartalsweise Abrechnungsfrist bei einer jährlichen Lohnsumme bis CHF 200'000.–.
- Wechseln Sie bei einer Lohnsumme über CHF 200'000.– auf den monatlichen Abrechnungsmodus.
- Sichern Sie die Zahlung bis zum 10. Tag des Folgemonats nach Quartals- oder Monatsende.
- Informieren Sie Nichterwerbstätige über die Beitragspflicht ab dem 21. Altersjahr.
- Vermeiden Sie Beitragslücken bei Pensionierten oder Langzeiterkrankten durch rechtzeitige Meldung.
AHV Beitrag für Nichterwerbstätige
Bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, welche kein oder ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, stellt sich die Frage, ob sie als Nichterwerbstätige Beiträge an die AHV/IV/EO entrichten müssen.
Es sind dies im Besonderen:
- Teilzeitbeschäftigte
- Geschiedene
- Verwitwete
- vorzeitig Pensionierte
- Ehegatten von Pensionierten
- Bezüger und Bezügerinnen von Renten der IV
- ausgesteuerte Arbeitslose
- Studierende
- Personen im unbezahlten Urlaub
Praxis-Beispiel 1
Eine Mitarbeiterin wird mit 61 Jahren pensioniert. Ihr Ehepartner ist im Rentenalter. Die Mitarbeiterin ist als Nichterwerbstätige bis zum Erreichen des Rentenalters AHV-pflichtig. Bezahlt sie keine AHV-Beiträge, so drohen Beitragslücken.
Praxis-Beispiel 2
Ein Mitarbeiter ist wegen einer Krankheit lange arbeitsunfähig. Die betriebliche Lohnfortzahlung endet nach 3 Monaten, danach bezahlt die Taggeldversicherung. Der Mitarbeiter ist ab dann als Nichterwerbstätiger AHV-pflichtig. Bezahlt er keine AHV-Beiträge, so drohen ebenfalls Beitragslücken.
FAQ: AHV Beitrag
Ab welchem Alter müssen Personen in der Schweiz AHV-Beiträge zahlen?
Erwerbstätige zahlen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr erreichen. Für Nichterwerbstätige beginnt die Pflicht am 1. Januar des 21. Altersjahres.
Gilt für alle Arbeitnehmer der Freibetrag von CHF 2'500.–?
Nein, der Freibetrag gilt nicht für Raumpflegerinnen, Haushalthilfen in Privathaushalten und Kulturschaffende. Für diese Gruppen sind die Entgelte immer beitragspflichtig.
Wie hoch ist der Beitragssatz für Selbstständige?
Selbstständige zahlen 8,1 % ihres beitragspflichtigen Einkommens an die AHV. Für AHV, IV und EO zusammen beträgt der Satz 10 %.
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer auf die Beitragsabführung verzichtet?
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer gegen die Beitragsentrichtung, können die Beiträge später nicht mehr nachträglich verlangt werden. Die Zustimmung kann auch stillschweigend durch Zuwarten erfolgen.
Wer bestimmt das Einkommen für Selbstständige?
In der Regel ermittelt die kantonale Steuerbehörde das massgebende Erwerbseinkommen. Wenn keine Meldung vorliegt, schätzt die Ausgleichskasse das Einkommen selbst.