Unselbständigerwerbende und geringfügige Einkommen
Vom Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit haben Versicherte und ihre Arbeitgeber je 5,275% AHV/IV/EO-Beiträge zu bezahlen. Davon entfallen auf die AHV 4,350%. Die Beitragspflicht als Unselbständigerwerbende beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird und endet bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
Bei Unselbstständigerwerbenden gilt jedes Entgelt für geleistete Arbeit – inkl. Nebenbezüge – als AHV-beitragspflichtiger Lohn. Als AHV-prämienpflichtiger Lohn gelten auch Naturalleistungen, welche Arbeitnehmende als Entgelt für ihre geleistete Arbeit erhalten. In der Regel bestehen derartige Naturalleistungen in der Gewährung von Verpflegung und Unterkunft oder aber im Verzicht auf Mietzins für Wohnungen.
Geringfügige Einkommen, auch bekannt unter geringfügiger Lohn, bis CHF 2'300.– pro Arbeitgeber und pro Jahr sind grundsätzlich von der AHV Beitragspflicht ausgenommen. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Die Versicherten können verlangen, dass auch auf geringfügigem Lohn Beiträge erhoben werden. Dies muss spätestens beim Vorliegen der Lohnabrechnung geschehen. Länger rückwirkend kann der Arbeitnehmer nicht mehr verlangen, dass Beiträge abgerechnet werden.
- Auf dem Lohn, welcher in Privathaushalten erzielt wird, sind immer Beiträge abzurechnen. Für Haushalthilfen oder Reinigungsangestellten in Privathaushalten gilt die obige Regelung somit nicht.
- Für die Unfallversicherung gilt die Befreiung von geringfügigem Einkommen nicht. Es müssen somit alle Löhne unfallversichert werden (Berufsunfall immer, Nichtberufsunfall nur ab 8 Wochenstunden).
Erwerbstätige Rentner haben nur von demjenigen Teil ihres Erwerbseinkommens AHV-Beiträge zu bezahlen, welcher folgende Freibeträge übersteigt:
- im Monat CHF 1'400.–
- im Jahr CHF 16'800.–
Arbeiten Rentner für mehrere Arbeitgeber, so gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Die Freibeträge gelten auch, wenn die Rentner neben einer selbstständigen gleichzeitig einer oder mehreren unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nachgehen.
AHV Beitrag Selbstständigerwerbende
Selbstständigerwerbende sind ebenfalls ab dem 1. Januar des Kalenderjahres pflichtig, in dem sie das 18. Altersjahr erreichen. Die Beitragspflicht endet bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
Bei Selbstständigerwerbenden ermittelt in der Regel die kantonale Steuerbehörde das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen. Ist auch Eigenkapital investiert, berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen wie folgt:
Aktuelles Einkommen des Beitragsjahres minus Zinssatz mal im Betrieb investiertes Eigenkapital
Der Prämiensatz für Selbstständigerwerbende beträgt für die AHV/IV/EO 9,950% des prämienpflichtigen Einkommens. Für Einkommen von CHF 9'500.– bis CHF 56‘900.– pro Jahr gelten reduzierte Beitragssätze für die Beiträge. Für Einkommen unter CHF 9'500.– ist der Minimalbeitrag von CHF 496.– geschuldet, sofern der Mindestbeitrag nicht bereits durch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit geleistet wurde. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von max. 5% der Beiträge.
AHV Beitrag Nichterwerbstätige
Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar des Jahres, in welchem das 21. Altersjahr vollendet wird. Sie endet am letzten Tag des Monats, in welchem die versicherte Person das ordentliche Pensionsalter erreicht hat.
Als Nichterwerbstätige gelten:
- Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen (unter CHF 4'701.— / Jahr, da 4701.— × 10,55% = 496.–) erzielen. Dazu gehören auch vorzeitig Pensionierte sowie Empfänger und Empfängerinnen von Krankentaggeldern. Die Beiträge werden aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens berechnet.
- Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Es sind dies Personen, welche weniger als 9 Monate / Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit (inklusive Arbeitgeberbeiträge) weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die als Nichterwerbstätige fällig wären. Beispiele: Personen mit Kleinpensen, unbezahlter Urlaub, Pensionierung im Kalenderjahr.
Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV/IV/EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Der Mindestbeitrag beträgt CHF 496.– pro Kalenderjahr. Damit ist die Beitragspflicht erfüllt, andernfalls droht eine spätere Kürzung der AHV-Rente. Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte als Arbeitnehmer Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags (CHF 992.–) bezahlt hat. Der Maximalbeitrag beträgt CHF 24'800.–.
Praxis-Beispiel 1
Eine Mitarbeiterin wird mit 61 Jahren pensioniert. Ihr Ehepartner ist im Rentenalter. Die Mitarbeiterin ist als Nichterwerbstätige bis zum Erreichen des Rentenalters AHV-pflichtig. Bezahlt sie keine AHV-Beiträge, so drohen Beitragslücken.
Praxis-Beispiel 2
Ein Mitarbeiter ist wegen einer Krankheit lange arbeitsunfähig. Die betriebliche Lohnfortzahlung endet nach 3 Monaten, danach bezahlt die Taggeldversicherung. Der Mitarbeiter ist ab dann als Nichterwerbstätiger AHV-pflichtig. Bezahlt er keine AHV-Beiträge, so drohen ebenfalls Beitragslücken.