AHV Beitrag: Beitragspflichtige Personen und Beitragshöhe

Beiträge an die AHV leisten alle erwerbstätigen Personen (also auch Selbstständigerwerbende) ab 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr erreichen werden, für nichterwerbstätige Personen (Schüler und Studenten) am 1. Januar des 21. Altersjahres. Wie hoch der AHV Beitrag jeweils ist und wer von der Beitragspflicht ausgenommen ist, erfahren Sie hier.

01.01.2025 Von: Ralph Büchel
AHV Beitrag

AHV Beitrag für Unselbständigerwerbende 

Vom Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit haben Arbeitnehmende und Arbeitgeber je 4,35 % (=8,7 %) des AHV-pflichtigen Lohnes zu entrichten, für AHV/IV/EO total je 5.300 % (=10.600 %).

Beim AHV-pflichtigen Einkommen gilt ein jährlicher Freibetrag von CHF 2500.– pro Arbeitgeber. Die Beiträge müssen nur erhoben werden, wenn der Arbeitnehmende dies verlangt. Übersteigen sämtliche Entgelte eines Arbeitgebenden im Kalenderjahr diesen Betrag, sind die AHV-Beiträge auf dem gesamten Lohn zu erheben. Diese Lohngrenze und der Abzug des wählbaren Freibetrages für erwerbstätige ab dem Referenzalter (CHF 16 800.–) können nicht kumuliert werden.

Entscheidet sich ein Arbeitnehmender für die Beitragsentrichtung, können die Beiträge später nicht mehr zurückerstattet werden. Akzeptiert ein Arbeitnehmender dagegen die ungekürzte Lohnzahlung, kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass Beiträge auf den bereits bezogenen Löhnen entrichtet werden. Die Zustimmung kann also auch stillschweigend durch Zuwarten erfolgen.

Raumpflegerinnen und Kuturschaffende

Die Entgelte an Raumpflegerinnen und Haushalthilfen in Privathaushalten sowie an Kulturschaffende sind immer beitragspflichtig. Für sie gilt der Freibetrag von CHF 2500.– nicht.

Bezug der Beiträge

Beim AHV-pflichtigen Einkommen gilt ein jährlicher Freibetrag von CHF 2500.– pro Arbeitgeber. Die Beiträge müssen nur erhoben werden, wenn der Arbeitnehmende dies verlangt. Übersteigen sämtliche Entgelte eines Arbeitgebenden im Kalenderjahr diesen Betrag, sind die AHV-Beiträge auf dem gesamten Lohn zu erheben. Diese Lohngrenze und der Abzug des wählbaren Freibetrages für erwerbstätige ab dem Referenzalter (CHF 16 800.–) können nicht kumuliert werden.

Abrechnungsmodus

Die Beiträge müssen bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200 000.– vierteljährlich, über einer Lohnsumme von CHF 200 000.– monatlich bezahlt werden.

Der späteste Zahlungstermin ist der 10. Tag des Monats nach Quartalsende bzw. Monatsende.

AHV Beitrag für Selbstständigerwerbende

Bei Selbstständigerwerbenden ermittelt in der Regel die kantonale Steuerbehörde das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen. Kann die Steuerbehörde bei einem Selbständigerwerbenden keine Meldung erstatten – oder wenn die Meldung sich so verzögert, dass die Gefahr eines Beitragsverlusts besteht –, so hat die Ausgleichskasse das für den Versicherten massgebende Einkommen selbst einzuschätzen.

Sinkende Beitragsskala

Der AHV-Prämiensatz für Selbständigerwerbende beträgt 8.1 % des beitragspflichtigen Einkommens (AHV/IV/EO-Beiträge 10 %). Beträgt dieses Einkommen mindestens CHF 10 100.– und höchstens CHF 60 500.– pro Jahr, so gelten reduzierte Beiträge für die AHV, wie im Übrigen auch für die IV und die EO.

Die Tabelle der Beitragssätze findet sich im jeweils aktuellen Merkblatt 2.02 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO (www.ahv-iv.ch).

Bemessungsgrundlage

Selbständigerwerbstätige rechnen direkt mit der zuständigen Ausgleichskasse ab. Die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge wird auf der Basis des aktuellen Einkommens im laufenden Beitragsjahr berechnet.

Die Ausgleichskassen ziehen für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals vom Erwerbseinkommen ab.

Massgebend ist der Wert des Eigenkapital am 31. Dezember des Beitragsjahres.

AHV Beitrag für Nichterwerbstätige

Bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, welche kein oder ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, stellt sich die Frage, ob sie als Nichterwerbstätige Beiträge an die AHV/IV/EO entrichten müssen.

Es sind dies im Besonderen:

  • Teilzeitbeschäftigte
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • vorzeitig Pensionierte
  • Ehegatten von Pensionierten
  • Bezüger und Bezügerinnen von Renten der IV
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Studierende
  • Personen im unbezahlten Urlaub

Praxis-Beispiel 1
Eine Mitarbeiterin wird mit 61 Jahren pensioniert. Ihr Ehepartner ist im Rentenalter. Die Mitarbeiterin ist als Nichterwerbstätige bis zum Erreichen des Rentenalters AHV-pflichtig. Bezahlt sie keine AHV-Beiträge, so drohen Beitragslücken.

Praxis-Beispiel 2
Ein Mitarbeiter ist wegen einer Krankheit lange arbeitsunfähig. Die betriebliche Lohnfortzahlung endet nach 3 Monaten, danach bezahlt die Taggeldversicherung. Der Mitarbeiter ist ab dann als Nichterwerbstätiger AHV-pflichtig. Bezahlt er keine AHV-Beiträge, so drohen ebenfalls Beitragslücken.

Newsletter W+ abonnieren