ALV Beitrag: Die Höchstlohngrenze ist massgebend
Passende Arbeitshilfen
ALV: Beitragspflichtige Personen
- Nichterwerbstätige
- Selbständigerwerbstätige
- Mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, die nach der eidgenössischen Familienzulagenordnung den selbständigen Landwirten und Landwirtinnen gleichgestellt sind
- Erwerbstätige, welche das ordentliche Rentenalter überschritten haben sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
Erwerbstätige Mitarbeitende im Rentenalter sind somit nicht mehr versichert und nicht pflichtig. Die Beitragspflicht besteht letztmals im Monat, in welchem eine Frau das 64. resp. ein Mann das 65. Altersjahr vollendet.
Die Beiträge an die Versicherung sind vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
Höchstlohn
Es gilt je Arbeitsverhältnis eine Höchstlohngrenze von CHF 148 200.–.
ALV2: Lohnbestandteile über CHF 148 200.– sind nicht versichert, es bestand bis 2022 aber noch eine reduzierte Beitragspflicht (sogenanntes Solidaritätsprozent). Der Beitragssatz betrug bis 2022 1,00% (je 0,50% Arbeitgeber und Arbeitnehmende). Ab 1.1.2023 ist das Recht auf die Erhebung des Solidaritätsprozents von Gesetzes wegen wegfallen.
Berechnung
In der Praxis wird diese Grenze oft pro Monat berechnet, also bis CHF 12 350.– pro Monat. Dabei müssen Sie die zusammengezählten maximalen Jahresbeitragsgrenzen berücksichtigen. Dies gilt vor allem dann, wenn die monatlichen Saläre schwanken, also beispielsweise Monate über diesem Betrag und Monate mit unter diesem Betrag abgerechnet werden. Sehr oft ist dies im Abrechnungsmonat des 13. Monatslohnes der Fall.
ALV Beitrag: Berechnung bei Ein- oder Austritt
Bei Ein- und Austritten unter Jahr muss die Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes berechnet werden.
Praxis-Beispiel
Für ein Jahr gilt die Höchstlohngrenze von CHF 148 200.– (Stand 2023). Welche Höchstlohngrenze gilt bei einem Eintritt am 21. Mai?
Die Formel dazu lautet: (Anzahl Beschäftigungstage × CHF 148 200.–) / 360
Bei einem Eintritt am 21. Mai beträgt die Höchstgrenze (220 × CHF 148 200.– / 360) = CHF 90 567.–
Dabei werden ganze Monate mit 30 Tagen gerechnet und die übrigen nach der 30-Tage-Methode (im Beispiel also 10 Tage vom 21. bis 30. Mai, der 31. Mai zählt nicht).
Praxis-Beispiel
Bei einem Austritt am 20. Mai beträgt der Grenzbetrag
ALV1-Höchstgrenze / Jahr = 4 × CHF 12 350.– + (20 × CHF 12 350.–) / 30 = CHF 57 633.–
Identisch ist die Berechnung mit Tagen: ( 140 × CHF 148 200.– / 360) = CHF 57 633.–
Die Begrenzung bezieht sich auf das einzelne Arbeitsverhältnis. Steht der Arbeitnehmende gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebern, so wird der Beitrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis bis zur gesetzlichen Begrenzung erhoben.
Die Prämien betragen:
Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Total | |
Lohn bis CHF 148 200.- | 1,10% | 1,10% | 2,20% |
Lonteile über CHF 148'200.- | -* | -* | -* |
* keine Beitragsplficht ab 2023