ALV Beitrag: Die Höchstlohngrenze ist massgebend
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung (ALV) orientiert sich am massgebenden Lohn, der durch eine jährliche Höchstlohngrenze von CHF 148'200 (Stand 2025) begrenzt wird. Löhne, die diesen Betrag übersteigen, sind nicht mehr versichert; das früher geltende Solidaritätsprozent von 1,00 % wurde per 1. Januar 2023 abgeschafft. Für monatliche Abrechnungen entspricht diese Grenze CHF 12'350, wobei bei Schwankungen oder Teilzeiteintritten eine proportionale Berechnung erforderlich ist.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Höchstlohngrenze für das Jahr 2025 beträgt CHF 148'200 pro Arbeitsverhältnis.
- Ab 1.1.2023 entfällt das Solidaritätsprozent auf Löhne über der Grenze vollständig.
- Bei Eintritt oder Austritt im laufenden Jahr muss die Grenze anteilmässig (pro Tag) berechnet werden.
- Die Begrenzung gilt separat für jedes einzelne Arbeitsverhältnis bei Mehrfachbeschäftigung.
- Personen im ordentlichen Rentenalter sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

Passende Arbeitshilfen
Wie wird der ALV-Beitrag bei Überschreiten der Höchstlohngrenze berechnet und was änderte sich ab 2023?
ALV Beitrag
- Nichterwerbstätige
- Selbständigerwerbstätige
- Mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, die nach der eidgenössischen Familienzulagenordnung den selbständigen Landwirten und Landwirtinnen gleichgestellt sind
- Erwerbstätige, welche das ordentliche Rentenalter überschritten haben sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
Erwerbstätige Mitarbeitende welche das Referenzalter erreicht haben, sind somit nicht mehr versichert und nicht pflichtig. Die Beitragspflicht besteht letztmals im Monat, in welchem das Referenzalter erreicht wird.
Der ALV-Beitrag an die Versicherung sind vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
Höchstlohn
Es gilt je Arbeitsverhältnis eine Höchstlohngrenze von CHF 148 200.–.
ALV2: Lohnbestandteile über CHF 148 200.– sind nicht versichert, es bestand bis 2022 aber noch eine reduzierte Beitragspflicht (sogenanntes Solidaritätsprozent). Der Beitragssatz betrug bis 2022 1,00% (je 0,50% Arbeitgeber und Arbeitnehmende). Ab 1.1.2023 ist das Recht auf die Erhebung des Solidaritätsprozents von Gesetzes wegen wegfallen.
Berechnung
In der Praxis wird diese Grenze oft pro Monat berechnet, also bis CHF 12 350.– pro Monat. Dabei müssen Sie die zusammengezählten maximalen Jahresbeitragsgrenzen berücksichtigen. Dies gilt vor allem dann, wenn die monatlichen Saläre schwanken, also beispielsweise Monate über diesem Betrag und Monate mit unter diesem Betrag abgerechnet werden. Sehr oft ist dies im Abrechnungsmonat des 13. Monatslohnes der Fall.
ALV Beitrag: Berechnung bei Ein- oder Austritt
Bei Ein- und Austritten unter Jahr muss die Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes berechnet werden.
Praxis-Beispiel
Für ein Jahr gilt die Höchstlohngrenze von CHF 148 200.– (Stand 2025). Welche Höchstlohngrenze gilt bei einem Eintritt am 21. Mai?
Die Formel dazu lautet: (Anzahl Beschäftigungstage × CHF 148 200.–) / 360
Bei einem Eintritt am 21. Mai beträgt die Höchstgrenze (220 × CHF 148 200.– / 360) = CHF 90 567.–
Dabei werden ganze Monate mit 30 Tagen gerechnet und die übrigen nach der 30-Tage-Methode (im Beispiel also 10 Tage vom 21. bis 30. Mai, der 31. Mai zählt nicht).
Praxis-Beispiel
Bei einem Austritt am 20. Mai beträgt der Grenzbetrag
ALV1-Höchstgrenze / Jahr = 4 × CHF 12 350.– + (20 × CHF 12 350.–) / 30 = CHF 57 633.–
Identisch ist die Berechnung mit Tagen: ( 140 × CHF 148 200.– / 360) = CHF 57 633.–
Die Begrenzung bezieht sich auf das einzelne Arbeitsverhältnis. Steht der Arbeitnehmende gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebern, so wird der Beitrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis bis zur gesetzlichen Begrenzung erhoben.
ALV Beitrag
| Arbeitnehmende | Arbeitgeber | Total | |
| ALV: Lohn bis CHF 148 200.– | 1,10% | 1,10% | 2,20% |
Checkliste
- Prüfen Sie, ob der Mitarbeitende das ordentliche Rentenalter überschritten hat (Beitragsfreiheit).
- Ermitteln Sie den Jahreslohn und vergleichen Sie diesen mit der aktuellen Höchstlohngrenze von CHF 148'200.
- Bei Monatslöhnen: Stellen Sie sicher, dass keine Beiträge auf Löhne über CHF 12'350 pro Monat erhoben werden.
- Bei Ein- oder Austritten: Berechnen Sie die proportionale Höchstgrenze basierend auf der Formel (Anzahl Tage × 148'200 / 360).
- Achten Sie bei schwankenden Löhnen oder 13. Monatslöhnen auf die kumulierte Jahresgrenze.
- Bei mehreren Arbeitsverhältnissen: Berechnen Sie die Grenze für jedes Verhältnis separat.
- Verifizieren Sie, dass keine Beiträge für Löhne über der Grenze nach dem Wegfall des Solidaritätsprozents (ab 2023) verrechnet werden.
- Nutzen Sie die 30-Tage-Methode für die Berechnung von Restmonaten bei Teilzeiteintritten.
- Dokumentieren Sie die Berechnung bei Grenzfällen für die Revision und das Arbeitsamt.
FAQ: ALV Beitrag
Was passiert mit Löhnen über CHF 148'200 seit 2023?
Seit dem 1. Januar 2023 werden auf Löhne oberhalb der Höchstlohngrenze keine Beiträge mehr erhoben. Das zuvor gültige Solidaritätsprozent von 1,00 % wurde gesetzlich abgeschafft.
Wie wird die Höchstlohngrenze bei einem Eintritt mitten im Jahr berechnet?
Die Grenze wird anteilmässig berechnet: (Anzahl Beschäftigungstage × CHF 148'200) / 360. Ganze Monate gelten dabei als 30 Tage.
Gilt die Höchstlohngrenze pro Person oder pro Arbeitsverhältnis?
Die Begrenzung gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis separat. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern wird der Beitrag für jedes Verhältnis bis zur vollen gesetzlichen Grenze erhoben.
Wer ist nicht beitragspflichtig für die ALV?
Nichterwerbstätige, Selbständigerwerbstätige (in der Regel), bestimmte Familienmitglieder in der Landwirtschaft sowie Erwerbstätige, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, sind nicht beitragspflichtig.
Wie hoch sind die aktuellen Beitragssätze auf dem beitragspflichtigen Lohn?
Auf den beitragspflichtigen Lohn bis zur Höchstgrenze beträgt der Satz 1,10 % für Arbeitnehmende und 1,10 % für Arbeitgeber, was insgesamt 2,20 % ergibt.