Arbeitslosenversicherung: Arbeitsausfall ohne Lohnausfall

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) sichert Arbeitnehmende bei Arbeitslosigkeit ab und zahlt Taggelder in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes. Für Arbeitgeber bietet sie zudem finanzielle Unterstützung durch Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und Schlechtwetterentschädigung (SWE), um bei kurzfristigen Arbeitsausfällen Kündigungen zu vermeiden und den Lohnfortbestand zu gewährleisten.

Die wichtigsten Punkte:

  • Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (70 % ohne Kinderunterhaltspflicht unter bestimmten Bedingungen).
  • Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ersetzt 80 % des Verdienstausfalls bei betrieblichem Arbeitsausfall.
  • Schlechtwetterentschädigung (SWE) deckt witterungsbedingte Arbeitsausfälle in spezifischen Branchen ab.
  • Arbeitgeber müssen Beiträge vorstrecken und innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend machen.
  • Zweijährige Rahmenfristen gelten sowohl für die Beitragszeit als auch für den Leistungsbezug.
05.02.2026 Von: Gabriela Riemer-Kafka, Amanda Wittwer
Arbeitslosenversicherung

Welche Regeln gelten für die Arbeitslosenversicherung bei Arbeitsausfall, Kurzarbeit und Schlechtwetter?

Bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) gilt es aus Arbeitgebersicht verschiedenste Pflichten zu beachten. Von Bedeutung sind insbesondere die Mitwirkungspflichten bei der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung.

Einsatz der Arbeitslosenversicherung

Bei ganzer oder teilweise Arbeitslosigkeit (Art. 10 AVIG) entrichtet die als obligatorische Arbeitnehmerversicherung (Art. 2 AVIG) ausgestaltete Arbeitslosenversicherung (ALV) eine Arbeitslosenentschädigung (ALE) in der Höhe von 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld in der Höhe von lediglich 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, ein volles Taggeld von mehr als 140 Franken erreichen und keine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von mindestens 40 Prozent beziehen (kumulative Voraussetzungen).

Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitslosenversicherung

Ein Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung entsteht, sofern die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Vermittlungsfähigkeit
  • Nichtbezug einer AHV-Altersrente
  • Erfüllung der Beitragszeit und der Kontrollvorschriften

Zudem muss der Arbeitsausfall auch zu einem Verdienstausfall führen und eine Mindestdauer aufweisen (bei Ganzarbeitslosigkeit zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage; Art. 11 AVIV).

Keinen Anspruch auf ALE haben Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung (d.h. mit massgeblicher Entscheidungsbefugnis z.B. als Verwaltungsräte einer AG oder Geschäftsführende einer GmbH), wenn sie Letztere trotz Stellenverlustes beibehalten (BGE 123 V 234).

Nicht anspruchsberechtigt sind überdies im Betrieb mitarbeitende Ehegatten (bzw. eingetragene Partner/innen) von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung. Entsprechende Ausnahmen für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre mitarbeitenden Ehegatten gelten auch hinsichtlich Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung (Art. 31 Abs. 3 bzw. Art. 42 Abs. 3 AVIG).

Zweijährige Rahmenfristen

Sowohl für die erforderliche Beitragszeit als auch für den Leistungsbezug gelten zweijährige, zusammenhängende Rahmenfristen, und zwar von jenem Tag an, an welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 AVIG).

1. Rahmenfrist Beitragszeit

Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit muss die versicherte Person mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (in  EU-/EFTA-Staaten zurückgelegte Beitragszeiten sowie Arbeitsunterbrüche zufolge Militär-/Zivildienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaft werden angerechnet; Art. 13 AVIG). Von dieser Voraussetzung befreit ist nur, wer wegen Ausbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Anstaltsaufenthalt die Mindestbeitragszeit nicht erfüllen kann oder wegen Ehescheidung/-trennung, Tod des Ehepartners oder Wegfall von Invalidität sich gezwungen sieht, unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, oder wer unter bestimmten Bedingungen als Schweizer Arbeitnehmer aus dem Ausland (nicht EU-/EFTA-Staat) zurückkehrt (Art. 14 AVIG).

2. Rahmenfrist Leistungsbezug

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt den Leistungsbezug zeitlich, d.h., dass mit ihrem Ablauf der Leistungsanspruch erlischt. Eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug bedingt das Erfüllen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen.

Verlängerung der Rahmenfristen

Eine Verlängerung der Rahmenfristen um bis zu 2 Jahre ist möglich für Versicherte,

  • die während einer laufenden Rahmenfrist und ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung  zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gewechselt haben und wegen der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Beitragszeit nicht erfüllen konnten (Art. 9a AVIG),
  • die sich der Erziehung von unter 10-jährigen Kindern gewidmet haben (Art. 9b AVIG),
  • und für solche, die vier Jahre vor dem AHV-Rentenalter arbeitslos werden (Art. 27. Abs. 3 AVIG).

Bei Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen findet eine Verdoppelung der ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses statt (Art. 12a AVIV).

Finanzielle Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung

Neben den Taggeldern für Arbeitslose bietet die Arbeitslosenversicherung  auch finanzielle Unterstützung für die Arbeitgebenden. Die Kurzarbeitsentschädigung und die Schlechtwetterentschädigung werden direkt von der zuständigen Arbeitslosenkasse ausbezahlt und sollen verhindern, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

1. Kurzarbeitsentschädigung

Kurzarbeit liegt vor, wenn die normale (betriebsübliche) Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorübergehend reduziert oder ganz eingestellt wird (Art. 31 Abs. 1 AVIG) und damit eine entsprechende Lohnreduktion einhergeht. Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) haben grundsätzlich alle ALV-beitragspflichtigen Arbeitnehmenden in ungekündigtem und unbefristetem Arbeitsverhältnis (Art. 31 Abs. 1 lit. a und c AVIG; nicht Lehrlinge und Leiharbeitnehmer: Art. 33 Abs 1 lit. e AVIG), jedoch darf ihr Arbeitsausfall voraussichtlich nur vorübergehend sein (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG) und muss hinreichend bestimm- bzw. kontrollierbar sein (d.h., Arbeitszeitkontrollen im Betrieb sind Voraussetzung; Art. 46b AVIV). Die KAE beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 AVIG) und wird innerhalb von 2 Jahren während max. 12 Monaten ausgerichtet (vgl. Art. 35 AVIG auch betr. Ausnahmen von der Höchstdauer).

Checkliste

  • Sicherstellen, dass alle Arbeitnehmenden ordnungsgemäss bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet sind.
  • Beiträge für Arbeitnehmende und Arbeitgeber korrekt berechnen und monatlich abführen.
  • Bei Arbeitsausfall unverzüglich die Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse erfüllen.
  • Kurzarbeit schriftlich vor der Umsetzung bei der kantonalen Amtsstelle anmelden.
  • Schlechtwetterentschädigung gemäss Art. 45 AVIG und Art. 69 AVIV melden.
  • KAE und SWE am normalen Lohnzahlungstermin an die Arbeitnehmenden vorstrecken.
  • Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) auch während der Kurzarbeit oder des Schlechtwetters in voller Höhe bezahlen.
  • Arbeitsbescheinigungen für ausscheidende Arbeitnehmende ausstellen, auch auf nachträgliche Aufforderung.
  • Geltendmachung der KAE/SWE innert 3 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der ALK einreichen.
  • Dokumentation der Arbeitszeitkontrollen für die KAE-Berechtigung sicherstellen.

2. Schlechtwetterentschädigung

Die Schlechtwetterentschädigung (SWE) bezweckt, die in bestimmten Erwerbszweigen (abschliessend aufgezählt in Art. 65 AVIV) ausschliesslich und unmittelbar auf Witterungsgründe (Regen, Hagel, Schnee, Kälte, Hitze, Wind etc.) zurückzuführenden Arbeitsausfälle angemessen zu entschädigen (Art. 42 AVIG). Die SWE orientiert sich inhaltlich und systematisch weitgehend an der KAE. Der Hauptunterschied liegt im Entschädigungsgrund des Arbeitsausfalls (wirtschaftlicher vs. meteorlogischer). Die Anspruchsberechtigung erstreckt sich im Unterschied zur KAE zudem auf Lernende und Arbeitnehmende in gekündigtem oder befristetem Arbeitsverhältnis (nicht jedoch auf Temporär- und Leiharbeit; Art. 43a lit. d AVIG).

Pflichten des Arbeitgebers

Die ALV-spezifischen Pflichten von Arbeitgebenden regelt Art. 88 Abs. 1 lit. a-d AVIG: Diese sind Beitragsschuldner für die gesamten ALV-Beiträge (Art. 5 Abs. 1 AVIG) und verantwortlich für die korrekte Abrechnung. Den bei jeder Lohnzahlung abgezogenen Beitragsanteil der Arbeitnehmenden haben sie zusammen ihrem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu überweisen. Arbeitgebende sind zur Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen verpflichtet, die ausscheidende Arbeitnehmende im Falle der Arbeitslosigkeit zur Geltendmachung der ALE benötigen, auch erst auf nachträgliche Aufforderung hin (Art. 20 Abs. 2 AVIG).

1. Auskunfts- und Meldepflicht

Aufgrund der Auskunfts- und Meldepflicht sind Arbeitgebende gegenüber der Arbeitslosenkasse (ALK) von Gesetzes wegen zur unentgeltlichen Erteilung aller zur Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlichen Auskünfte verpflichtet, insbesondere im Rahmen von Verschuldensabklärungen auch zur Offenlegung der Kündigungsgründe. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit führt zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von bis zu 60 Tagen (abgestuft nach dem Grad des Verschuldens; Art. 45 Abs. 3 AVIV; BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

2. Pflichten bezüglich KAE/SWE

Arbeitgebende sind zudem verpflichtet, die sie betreffenden Vorschriften über die KAE und die SWE zu erfüllen. Während für die KAE eine schriftliche Voranmeldung der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle nach den Vorgaben von Art. 36 AVIG i.V.m. Art. 58 ff. AVIV erforderlich ist, richtet sich das Meldeverfahren für die SWE nach Art. 45 AVIG i.V.m. Art. 69 AVIV.

Sowohl die KAE (Art. 37 AVIG) als auch die SWE (Art. 46 AVIG) sind vom Arbeitgeber am normalen Lohnzahlungstermin vorzuschiessen. Sie werden ihm von der ALK als Taggeld unter Abzug der Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2 AVIG: 2-3 Tage pro Monat), welche zu seinen Lasten geht, zurückerstattet (Art. 39 AVIG). Während der KAE/SWE hat der Arbeitgeber die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen, wobei er die Arbeitnehmerbeiträge (vorbehältlich anderslautender Vereinbarung) vom Lohn abziehen darf. Die ALK vergütet ihm die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO und ALV.

Die Geltendmachung der KAE/SWE bei der ALK muss durch den Arbeitgeber erfolgen, und zwar innert 3 Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (Verwirkungsfrist). Zu beachten sind auch die detaillierten Vorgaben in Art. 38 AVIG und Art. 61 AVIV bzw. in Art. 47 AVIG und Art. 70 f. AVIV.

FAQ: Arbeitslosenversicherung

Wer erhält ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung?

Ein Anspruch besteht bei Wohnsitz in der Schweiz, Vermittlungsfähigkeit, Nichtbezug einer AHV-Altersrente sowie Erfüllung der Beitragszeit und Kontrollvorschriften. Ausgeschlossen sind Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Position trotz Stellenverlust beibehalten, sowie mitarbeitende Ehegatten dieser Personen.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung?

Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) gilt bei wirtschaftlich bedingtem, vorübergehendem Arbeitsausfall in ungekündigten Arbeitsverhältnissen. Die Schlechtwetterentschädigung (SWE) deckt ausschliesslich witterungsbedingte Ausfälle in bestimmten Branchen ab und erstreckt sich auch auf Lernende sowie gekündigte oder befristete Arbeitsverhältnisse.

Wie lange gelten die Rahmenfristen für die ALV?

Sowohl für die erforderliche Beitragszeit (mindestens 12 Monate innerhalb von 2 Jahren) als auch für den Leistungsbezug gelten zweijährige Rahmenfristen. Diese können unter bestimmten Umständen, wie z.B. bei Erziehung von Kindern oder vor dem AHV-Rentenalter, verlängert werden.

Welche Fristen muss der Arbeitgeber bei der Geltendmachung von KAE und SWE einhalten?

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeitsentschädigung und die Schlechtwetterentschädigung innert 3 Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend machen. Andernfalls verfallen die Ansprüche (Verwirkungsfrist).

Was passiert bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit?

Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit kann die Arbeitslosenkasse den Leistungsanspruch für bis zu 60 Tage einstellen. Die Dauer der Sperre richtet sich nach dem Grad des Verschuldens.

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