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Ergänzungsleistungen (EL): Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose

Die Ergänzungsleistungen (EL) dienen der Existenzsicherung von Personen, die eine Rente der AHV- oder IV, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV beziehen und nicht mit eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Die Ergänzungsleistungen (EL) soll die Existenz sichern und Armut verhindern. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Maximalbeträge.

30.12.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Ergänzungsleistungen (EL)

Was sind Überbrückungsleistungen?

Überbrückungsleistungen sichern die Existenz von Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbsarbeit verloren haben, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können. Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen und werden ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Arbeitslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und kein ausreichendes Einkommen mehr finden, können bis zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten. Überbrückungsleistungen werden vom Bund finanziert und von den Kantonen ausgerichtet. Sie bestehen aus jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Wann besteht ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen?

Überbrückungsleistungen können Personen erhalten, die

  • im Monat, in dem sie 60 Jahre alt werden, oder danach ausgesteuert werden;
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag sowie eine gewisse Einkommenshöhe erzielt haben; sowie
  • nicht mehr als 50 000 Franken (Alleinstehende) oder 100 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt werden;
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben
  • anerkannte Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Wie hoch sind Überbrückungsleistungen?

Überbrückungsleistungen bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Sie werden nach Bedarf festgesetzt und ab 1. Januar 2023 bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von CHF 45'225.- bei einer alleinstehenden Person bzw. CHF 67'838.- bei Ehepaaren ausgerichtet (sogenannter Plafond der Überbrückungsleistungen). Krankheits- und Behinderungskosten werden jährlich bis zu einem Betrag von maximal 5 000 CHF bei alleinstehenden Personen bzw. 10 000 Franken bei Ehepaaren vergütet, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen nicht erreicht wird.

Krankenversicherungsprämie

  • Statt wie bisher ein Pauschalbetrag wird neu die tatsächliche Prämie, höchstens aber die regionale Durchschnittsprämie berücksichtigt.

Wie werden die jährlichen Überbrückungsleistungen berechnet?

Die jährlichen Überbrückungsleistungrn entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Das Merkblatt 5.03 enthält eine Übersicht, was als anerkannte Ausgaben gilt und welche Einnahmen angerechnet werden. Überbrückungsleistungen sind in ihrer Höhe begrenzt (ab 1. Januar 2023 CHF 45'225.- für alleinstehende Personen, CHF 67'838.- für Ehepaare).

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