Angestellt und selbstständig: Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein ehemaliger Angestellter, der nach einer Restrukturierung als selbstständig erwerbend weiterbeschäftigt wurde, musste nach einer AHV-Revision nachzahlen, da er faktisch nur für einen einzigen Auftraggeber tätig war. Die AHV stuft die Selbstständigkeit nicht nach vertraglichen Vereinbarungen, sondern nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Realität ein. Da die Firma keine Bestätigung der Ausgleichskasse eingeholt hatte, musste sie die fehlenden Beiträge in Höhe von rund CHF 125'000.– sowie Verzugszinsen nachzahlen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die AHV prüft die Selbstständigkeit anhand der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse, nicht nur des Vertrags.
  • Fehlende Bestätigung der Ausgleichskasse führt bei Revisionen zu hohen Nachzahlungen und Haftungsrisiken.
  • Verwaltungsräte haften bei Aktiengesellschaften solidarisch mit ihrem Privatvermögen für Sozialversicherungsbeiträge.
05.01.2026 Von: Christina Winter
Angestellt und selbstständig

Wann wird die AHV eine Person als selbstständig erwerbend anerkennen und wer haftet bei Fehlern?

Ist das Angestelltenverhältnis nicht klar geregelt, kann es zu bösen Überraschungen bei der AHV-Revision kommen. Eine Firma musste nachträglich Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von CHF 125 000.– für eine selbstständig erwerbende Person nachzahlen. Nutzen Sie die Hinweise und Experten-Tipps zu diesem Fall, damit Sie nicht in die gleiche Falle tappen.

Viele Mitarbeitende sind heute gleichzeitig angestellt und selbständig

In der heutigen Wirtschaft kommt es immer häufiger vor, dass einzelne Fachbereiche ausgelagert werden. Eine Firma hat sich dazu entschieden, ihre IT-Abteilung aufzulösen und die Dienstleistungen auf dem Markt einzukaufen. Ein von der Restrukturierung entlassener Mitarbeiter hat sich daraufhin selbstständig gemacht und wurde vom bisherigen Arbeitgeber im Status «selbstständig erwerbend» engagiert. Jeden Monat stellte die selbstständige Person ihre Aufwendungen von rund CHF 18 000.– der Firma in Rechnung, was eine jährliche Summe von CHF 216 000.– ergibt. Die Zusammenarbeit war für beide Seiten sehr zufriedenstellend.

Bei einer AHV-Revision wurde die IT-Tätigkeit der selbstständigen Person, die in den vergangen fünf Jahren ein Honorar von CHF 1 080 000.– bezogen hatte, genauer überprüft. Die näheren Abklärungen ergaben, dass die selbstständige Person fast ausschliesslich für den ehemaligen Arbeitgeber arbeitete und somit der Status der Selbstständigkeit nicht gegeben war. Die Firma musste die AHV-Beiträge (AG & AN) und Verzugszinsen nachdeklarieren und der AHV-Stelle einen Betrag von rund CHF 125 000.– entrichten.

Wen anerkennt die AHV als selbstständig erwerbend?

Wer das eigene wirtschaftliche Risiko trägt, d.h. erhebliche Investitionen für die berufliche Tätigkeit tätigt, über eigene Geschäftsräume verfügt, Personal beschäftigt, mehrere Aufträge beschafft (in der Regel mindestens 3), die Unkosten und das Inkassorisiko trägt, kann bei der AHV einen Antrag auf selbstständig erwerbend stellen. Weiter muss die Arbeit frei und unabhängig organisiert werden, d.h. die Art und Weise der Arbeitserbringung muss die selbstständig erwerbende Person selberbestimmen, die Arbeitszeit selber festlegen und Aufträge an Dritte weitergeben können. Vertragliche Abmachungen mit einem Arbeitgeber, die den Status einer selbstständig erwerbenden Person regeln, sind für die AHV nicht massgebend.

Die AHV prüft Begehren auf Selbstständigkeit, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Folgende Dokumente müssen u.a. für die Prüfung eingereicht werden: Mietverträge für Geschäftsräume, Rechnungsformulare mit Firmenlogo, abgeschlossene Verträge und je nach Branche eine Berufsausübungsbewilligung, etc. Dabei ist zu beachten, dass das AHV-Gesetz zum Schutz der Versicherten die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Die Tragweite eines solchen Entscheids, ob selbstständig erwerbend oder nicht, ist nicht zu unterschätzen; Selbständigerwerbende haben keine Möglichkeit, sich gegen Arbeitslosigkeit versichern zu lassen. Zudem ist die Vorsorge der 2. Säule nicht obligatorisch und es besteht auch keine Pflicht für den Abschluss einer Unfall- oder KTG-Versicherung.

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob die Person mindestens drei verschiedene Auftraggeber hat.
  • Stellen Sie sicher, dass die Person eigene Geschäftsräume oder erhebliche Investitionen tätigt.
  • Verifizieren Sie, dass die Person das wirtschaftliche Risiko und das Inkassorisiko selbst trägt.
  • Bestätigen Sie, dass die Person Arbeitszeit und Arbeitsweise frei bestimmen kann.
  • Fordern Sie vor Vertragsbeginn eine schriftliche Bestätigung der Ausgleichskasse an.
  • Sicherstellen, dass die HR-Abteilung über alle selbstständigen Engagements informiert ist.
  • Dokumentieren Sie alle Verträge und Rechnungsformulare mit Firmenlogo ordnungsgemäss.
  • Achten Sie darauf, dass keine Weisungsgebundenheit wie bei Angestellten besteht.

Wer haftet schlussendlich für die AHV-Beiträge?

Da die Firma ihre Sorgfaltspflicht nicht wahrgenommen hat, ist sie somit haftbar. Sie hat es versäumt, eine schriftliche Bestätigung von der Ausgleichskasse einzufordern, dass die betroffene Person auch aus Sicht der AHV im Selbstständigkeitsmodus registriert ist. Bei einer Aktiengesellschaft haftet schlussendlich der Verwaltungsrat solidarisch mitseinem Privatvermögen für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge, was vielen Verwaltungsräten nicht immer bewusst ist.

Wie konnte dies in dieser Firma passieren?

Die Rechnung der selbstständigen Person wurde jeweils direkt an die Fachabteilung gestellt, die die Rechnungen visiert und an die Finanzabteilung zur Auszahlung weitergeleitet hat. Die HR-Abteilung hatte keine Kenntnisse über diesen Sachverhalt und wurde deshalb nach der AHV-Revision völlig überrascht.

In der heutigen Zeit ist es weit verbreitet, gleichzeitig angestellt und selbstständig zu sein. Viele Arbeitskräfte sind gleichzeitig bei einer Firma im Teilzeitpensum (z.B. 50%) angestellt und führen nebenbei noch ihre eigenen Geschäfte. Es ist wichtig, die Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO) und Steuern für beide Tätigkeiten getrennt zu deklarieren.

Fazit angestellt und selbständig 

Die Abgrenzung zwischen Anstellung und Selbstständigkeit ist wichtig, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden. Der beschriebene Fall zeigt deutlich, welche Konsequenzen es geben kann, wenn diese Abgrenzung nicht berücksichtig wird. Wer gleichzeitig angestellt und selbstständig tätig ist, muss die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben konsequent einhalten. Arbeitgeber sind in der Pflicht, die formelle Bestätigung des Selbstständigkeitsstatus einzuholen. 

 Weiters zur Haftungsfrage des Verwaltungsrats für Sozialversicherungsbeiträge finden Sie unter dem Stichwort "AHV 52".

FAQ: Angestellt und selbstständig

Reicht ein schriftlicher Vertrag aus, um Selbstständigkeit zu belegen?

Nein, für die AHV sind vertragliche Abmachungen nicht massgebend. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die Anzahl der Auftraggeber.

Wer trägt das Risiko bei einer falschen Einstufung?

Primär haftet das Unternehmen für die nachzuzahlenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Bei Aktiengesellschaften haften zudem die Verwaltungsräte solidarisch mit ihrem Privatvermögen.

Was passiert, wenn eine Person gleichzeitig angestellt und selbstständig ist?

Die Tätigkeiten müssen strikt getrennt deklariert werden. Die Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO) und Steuern für beide Bereiche sind separat zu berechnen und abzuführen.

Welche Dokumente benötigt die AHV für die Prüfung?

Die AHV verlangt unter anderem Mietverträge für Geschäftsräume, Rechnungsformulare mit Firmenlogo, abgeschlossene Verträge mit mehreren Kunden und gegebenenfalls eine Berufsausübungsbewilligung.

Member werden Newsletter