Entsandte: Die Sozialversicherungen bei Entsendungen
Passende Arbeitshilfen
Grundlagen
Personen, die von ihren Arbeitgebern in einem anderen Vertragsstaat beschäftigt werden (Entsandte), bleiben dem Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates unterstellt. Damit selbständig Erwerbstätige, die vorübergehend ihre Tätigkeit in einem EU/EFTA-Staat ausüben und in der Schweiz versichert bleiben, muss es sich um eine “ähnliche Tätigkeit” handeln. Ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine selbständige oder unselbständige handelt, beurteilt sich nach dem Recht des Erwerbsortes.
Nachfolgend werden vor allem die Aspekte des Versicherungsschutzes (Sozialversicherung sowie obligatorische und überobligatorische Versicherungen) bei internationalen Einsätzen behandelt.
Sozialversicherungen
Ohne Sozialversicherungsabkommen
Weiterführung der obligatorischen Versicherung, der Entsandten die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind
Personen, die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung unter folgenden Voraussetzungen weiterführen (Nationalität und Arbeitsort spielen dabei keine Rolle:
Die Lohnzahlung muss, zumindest teilweise, in der Schweiz erfolgen. Wird ein Teil des Lohnes im Ausland bezahlt, muss auch auf dem ausländischen Lohnanteil die AHV abgeführt werden.
Unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland müssen 5 erfüllte Versicherungsjahre (obligatorisch oder freiwillig) zurückgelegt sein. Dabei werden die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegten Zeiten nicht angerechnet.
Es braucht das Einverständnis des Arbeitnehmenden sowohl auch des Arbeitgebenden.
Das Beitrittsgesuch an die Ausgleichskasse muss innerhalb von 6 Monaten ab Abreise ins Ausland gestellt werden (absolute Verwirkungsfrist). Das Beitrittsgesuch an die Ausgleichskasse muss innerhalb von 6 Monaten ab Abreise ins Ausland gestellt werden (absolute Verwirkungsfrist). Es empfiehlt sich jedoch, die Versicherungssituation für die Entsendung zu regeln, solange die Unterstellung in der Schweiz noch gegeben ist, damit es nicht zu einer fehlenden Versicherungsdeckung führen kann (z.B. Kriterien sind nicht erfüllt etc.).
Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung ist unbeschränkt.
Die versicherte Person sowie ihre Arbeitgeberin bzw. ihr Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats zurücktreten.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Beiträge bis zum Tag zu entrichten, an welchem der Rücktritt wirksam wird.
Sozialversicherungsabkommen (ohne Personenverkehrsabkommen Schweiz mit EU/EFTA)
Der Zweck eines Sozialversicherungsabkommens zwischen zwei Staaten ist unter anderem
-
Die Versicherungsunterstellung (z.B. Vermeidung von Doppelunterstellung des gleichen Einkommens) und die Leistungen im Bereich der AHV-/IV- und Hinterlassenenrenten zu regeln
-
Die Entsendung (bewusste Beibehaltung der Versicherungsunterstellung im Heimatstaat für einen befristeten Einsatz in einem anderen Vertragsstaat) zu ermöglichen und regeln.
-
Weiterführung der obligatorischen Versicherung zu regeln
-
Die Vorschriften dazu sind in WVP Wegleitung über die Versicherungspflicht geregelt
Passende Produkt-Empfehlungen
Bestehende Sozialversicherungsabkommen (ohne Personenverkehrsabkommen Schweiz mit EU/EFTA)
Die Details zu den einzelnen Abkommen finden Sie hier.
Die Schweiz hat mit den folgenden Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:
Staat | Inkrafttreten |
---|---|
Australien | 01.01.2008 |
Bosnien-Herzegowina | 01.09.2021 |
Brasilien | 01.10.2019 |
Chile | 01.03.1998 |
China (ohne Hong Kong, Macao und Taiwan) | 19.06.2017 |
Indien | 29.01.2011 |
Israel | 01.10.1985 |
Japan | 01.03.2012 |
Kanada/Quebec | 01.10.1995 |
Kosovo | 01.09.2019 |
Montenegro | 01.01.2019 |
Nordmazedonien | 01.01.2002 |
Montenegro | 01.01.2019 |
Philippinen | 01.03.2004 |
Republik San Marino | 01.03.1983 |
Serbien | 01.01.2019 |
Südkorea | 01.06.2015 |
Tunesien | 01.10.2022 |
Türkei | 01.01.1972 |
Uruguay | 01.04.2015 |
Vereinigtes Königreich | 01.11.2021 |
Vereinigte Staaten von Amerika | 01.11.1980 |
Zusätzlich hat die Schweiz mit den meisten EU- und EFTA-Staaten ein separates bilaterales Abkommen, welches je nach Situation bei vielen Konstellationen mit Drittstaats-Nationalitäten (d.h. Nationalitäten die gem. PVA nicht abgedeckt sind) zur Anwendung kommen kann.
Bei den Abkommen mit China, Indien und Südkorea handelt es sich um ein Entsendeabkommen. Dieses regelt nur die anwendbaren Rechtsvorschriften und sieht grundsätzlich keinen Export von Rentenleistungen, sondern die Beitragsrückerstattung vor.
Mit weiteren Ländern (Albanien und Peru) ist die Schweiz in Verhandlungen bezüglich Sozialversicherungsabkommen, bzw. diese sind bereits abgeschlossen. Diese neuen Abkommen treten nach Abschluss der parlamentarischen Genehmigungsprozesse in Kraft. Argentinien wurde gem. BSV von der Liste genommen, da die Verhandlungen blockiert sind.
Diese Sozialversicherungsabkommen können unterschiedlich ausgestaltet sein und regeln teilweise nicht alle Bereiche der Sozialversicherungen. Die Details entnehmen Sie bitte der Liste der Sozialversicherungsabkommen Schweiz über soziale Sicherheit.
Brexit
Das Vereinigte Königreich hat die EU am 31. 01.2020 verlassen.
Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor: Während dieser Zeit bleiben die Verordnungen zur Koordination der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009) anwendbar.
Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 gilt das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU (FZA) nicht mehr für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.
Ab dem 01.01.2021 ist das zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich geschlossene Abkommen über die Bürgerrechte anwendbar (zum Schutz der vor dem 31.12.2020 erworbenen Rechte). Die Situation der laufenden Fälle und die Behandlung der erworbenen Rechte ist geregelt.
Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU/EFTA
Mit dem Freizügigkeitsabkommen wurde durch eine schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes der freie Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU/EFTA eingeführt. Das Freizügigkeitsrecht wird dadurch ergänzt, dass Berufsdiplome gegenseitig anerkannt und die Sozialversicherungen koordiniert werden. Das FZA ist nur für Staatsangehörige der Schweiz und von EU-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz anwendbar. Die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit gilt auch für Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz oder einem der betroffenen Staaten wohnen.
Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
-
Gleichbehandlung
-
Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
-
Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungs-zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen
-
Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben
-
Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen
Im Unterschied zu den traditionellen Sozialversicherungsabkommen mit einzelnen Ländern haben die Sozialversicherungsabkommen Schweiz/EU/EFTA mit allen EU/EFTA-Ländern eine Vereinbarung gleichen Inhalts abgeschlossen, welches die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit regelt.
-
Freizügigkeitsabkommen CH/EU respektive CH/EFTA
-
Wichtig: Es gibt kein «Dachabkommen» über das Freizügigkeitsabkommen und das EFTA-Übereinkommen.
-
Es gelten die Vo 883/2004 und Vo 987/2009 (unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Vo 465/2012) im Verhältnis zur EU resp. zur EFTA. Die bisherige Vo 1408/71 und Vo 574/72 können für bestehende Fälle ohne Änderung der Verhältnisse im Rahmen der Übergangsfrist (EU bis 31.03.2022, EFTA bis 31.12.2025) noch Gültigkeit haben.
Mitgliedstaaten der EU/EFTA (für Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Schweiz)
-
Belgien (BE) seit 1.6.2002
-
Bulgarien (BG) seit 1.6.2009
-
Dänemark (DK) seit 1.6.2002
-
Deutschland (DE) seit 1.6.2002
-
Estland (EE) seit 1.4.2006
-
Finnland (F I) seit 1.6.2002
-
Frankreich (FR) seit 1.6.2002
-
Fürstentum Liechtenstein seit 1.6.2002 (EFTA)
-
Griechenland (GR) seit 1.6.2002
-
Irland (IE) seit 1.6.2002
-
Island seit 1.6.2002 (EFTA)
-
Italien (IT) seit 1.6.2002
-
Kroatien (HR) seit 1.1.2017
-
Lettland (LV) seit 1.4.2006
-
Litauen (LT) seit 1.4.2006
-
Luxemburg (LU) seit 1.6.2002
-
Malta (MT) seit 1.4.2006
-
Niederlande (NL) seit 1.6.2002
-
Norwegen (NO) seit 1.6.2002 (EFTA)
-
Österreich (AT) seit 1.6.2002
-
Polen (PL) seit 1.4.2006
-
Portugal (PT) seit 1.6.2002
-
Rumänien (RO) seit 1.6.2009
-
Schweden (SE) seit 1.6.2002
-
Slowakei (SK) seit 1.4.2006
-
Slowenien (SI) seit 1.4.2006
-
Spanien (ES) seit 1.6.2002
-
Tschechische Republik (CZ) seit 1.4.2006
-
Ungarn (HU) seit 1.4.2006
-
Zypern (CY) / (griechischer Teil) seit 1.4.2006