Entsandte: Die Sozialversicherungen bei Entsendungen

Mit der steigenden Mobilität kommt der professionellen Bearbeitung des Bereichs “Internationales” einer Firma ganz besondere Bedeutung zu. Oft werden bei internationalen Arbeitsverhältnissen Risiken vergessen oder zu spät erkannt, die bei einer nicht korrekten Abwicklung in Bezug auf Arbeitsbewilligungen, arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekten entstehen. Diese sind entweder nicht bekannt oder werden im Ausmass unterschätzt. Als Grundsatz sind die Sozialversicherungen dort zu bezahlen, wo die Tätigkeit ausgeführt wird. Dieser Grundsatz wird durch Spezialbestätigungen und -lösungen durchbrochen, falls die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.

08.05.2023 Von: Ralph Büchel
Entsandte

Grundlagen

Personen, die von ihren Arbeitgebern in einem anderen Vertragsstaat beschäftigt werden (Entsandte), bleiben dem Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates unterstellt. Damit selbständig Erwerbstätige, die vorübergehend ihre Tätigkeit in einem EU/EFTA-Staat ausüben und in der Schweiz versichert bleiben, muss es sich um eine “ähnliche Tätigkeit” handeln. Ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine selbständige oder unselbständige handelt, beurteilt sich nach dem Recht des Erwerbsortes.

Nachfolgend werden vor allem die Aspekte des Versicherungsschutzes (Sozialversicherung sowie obligatorische und überobligatorische Versicherungen) bei internationalen Einsätzen behandelt.

Hier finden Sie eine Übersicht der Anwendungsbereiche.

Sozialversicherungen

Ohne Sozialversicherungsabkommen

Weiterführung der obligatorischen Versicherung, der Entsandten die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind

Personen, die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung unter folgenden Voraussetzungen weiterführen (Nationalität und Arbeitsort spielen dabei keine Rolle:

Die Lohnzahlung muss, zumindest teilweise, in der Schweiz erfolgen. Wird ein Teil des Lohnes im Ausland bezahlt, muss auch auf dem ausländischen Lohnanteil die AHV abgeführt werden.

Unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland müssen 5 erfüllte Versicherungsjahre (obligatorisch oder freiwillig) zurückgelegt sein. Dabei werden die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegten Zeiten nicht angerechnet.

Es braucht das Einverständnis des Arbeitnehmenden sowohl auch des Arbeitgebenden.

Das Beitrittsgesuch an die Ausgleichskasse muss innerhalb von 6 Monaten ab Abreise ins Ausland gestellt werden (absolute Verwirkungsfrist). Das Beitrittsgesuch an die Ausgleichskasse muss innerhalb von 6 Monaten ab Abreise ins Ausland gestellt werden (absolute Verwirkungsfrist). Es empfiehlt sich jedoch, die Versicherungssituation für die Entsendung zu regeln, solange die Unterstellung in der Schweiz noch gegeben ist, damit es nicht zu einer fehlenden Versicherungsdeckung führen kann (z.B. Kriterien sind nicht erfüllt etc.).

Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung ist unbeschränkt.

Die versicherte Person sowie ihre Arbeitgeberin bzw. ihr Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats zurücktreten.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Beiträge bis zum Tag zu entrichten, an welchem der Rücktritt wirksam wird.

Sozialversicherungsabkommen (ohne Personenverkehrsabkommen Schweiz mit EU/EFTA)

Der Zweck eines Sozialversicherungsabkommens zwischen zwei Staaten ist unter anderem

  • Die Versicherungsunterstellung (z.B. Vermeidung von Doppelunterstellung des gleichen Einkommens) und die Leistungen im Bereich der AHV-/IV- und Hinterlassenenrenten zu regeln

  • Die Entsendung (bewusste Beibehaltung der Versicherungsunterstellung im Heimatstaat für einen befristeten Einsatz in einem anderen Vertragsstaat) zu ermöglichen und regeln.

  • Weiterführung der obligatorischen Versicherung zu regeln

  • Die Vorschriften dazu sind in WVP Wegleitung über die Versicherungspflicht geregelt

Bestehende Sozialversicherungsabkommen (ohne Personenverkehrsabkommen Schweiz mit EU/EFTA)

Die Details zu den einzelnen Abkommen finden Sie hier.

Die Schweiz hat mit den folgenden Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:

Staat

Inkrafttreten

Australien

01.01.2008

Bosnien-Herzegowina

01.09.2021

Brasilien

01.10.2019

Chile

01.03.1998

China (ohne Hong Kong, Macao und Taiwan)

19.06.2017

Indien

29.01.2011

Israel

01.10.1985

Japan

01.03.2012

Kanada/Quebec

01.10.1995

Kosovo

01.09.2019

Montenegro

01.01.2019

Nordmazedonien

01.01.2002

Montenegro

01.01.2019

Philippinen

01.03.2004

Republik San Marino

01.03.1983

Serbien

01.01.2019

Südkorea

01.06.2015

Tunesien

01.10.2022

Türkei

01.01.1972

Uruguay

01.04.2015

Vereinigtes Königreich

01.11.2021

Vereinigte Staaten von Amerika

01.11.1980

 

Zusätzlich hat die Schweiz mit den meisten EU- und EFTA-Staaten ein separates bilaterales Abkommen, welches je nach Situation bei vielen Konstellationen mit Drittstaats-Nationalitäten (d.h. Nationalitäten die gem. PVA nicht abgedeckt sind) zur Anwendung kommen kann.

Bei den Abkommen mit China, Indien und Südkorea handelt es sich um ein Entsendeabkommen. Dieses regelt nur die anwendbaren Rechtsvorschriften und sieht grundsätzlich keinen Export von Rentenleistungen, sondern die Beitragsrückerstattung vor.

Mit weiteren Ländern (Albanien und Peru) ist die Schweiz in Verhandlungen bezüglich Sozialversicherungsabkommen, bzw. diese sind bereits abgeschlossen. Diese neuen Abkommen treten nach Abschluss der parlamentarischen Genehmigungsprozesse in Kraft. Argentinien wurde gem. BSV von der Liste genommen, da die Verhandlungen blockiert sind.

Diese Sozialversicherungsabkommen können unterschiedlich ausgestaltet sein und regeln teilweise nicht alle Bereiche der Sozialversicherungen. Die Details entnehmen Sie bitte der Liste der Sozialversicherungsabkommen Schweiz über soziale Sicherheit.

Brexit

Das Vereinigte Königreich hat die EU am 31. 01.2020 verlassen.

Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor: Während dieser Zeit bleiben die Verordnungen zur Koordination der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009) anwendbar.

Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 gilt das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU (FZA) nicht mehr für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.

Ab dem 01.01.2021 ist das zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich geschlossene Abkommen über die Bürgerrechte anwendbar (zum Schutz der vor dem 31.12.2020 erworbenen Rechte). Die Situation der laufenden Fälle und die Behandlung der erworbenen Rechte ist geregelt.

Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU/EFTA

Mit dem Freizügigkeitsabkommen wurde durch eine schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes der freie Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU/EFTA eingeführt. Das Freizügigkeitsrecht wird dadurch ergänzt, dass Berufsdiplome gegenseitig anerkannt und die Sozialversicherungen koordiniert werden. Das FZA ist nur für Staatsangehörige der Schweiz und von EU-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz anwendbar. Die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit gilt auch für Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz oder einem der betroffenen Staaten wohnen.

Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

  • Gleichbehandlung

  • Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften

  • Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungs-zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen

  • Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben

  • Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen

Im Unterschied zu den traditionellen Sozialversicherungsabkommen mit einzelnen Ländern haben die Sozialversicherungsabkommen Schweiz/EU/EFTA mit allen EU/EFTA-Ländern eine Vereinbarung gleichen Inhalts abgeschlossen, welches die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit regelt.

Mitgliedstaaten der EU/EFTA (für Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Schweiz)

  • Belgien (BE) seit 1.6.2002

  • Bulgarien (BG) seit 1.6.2009

  • Dänemark (DK) seit 1.6.2002

  • Deutschland (DE) seit 1.6.2002

  • Estland (EE) seit 1.4.2006

  • Finnland (F I) seit 1.6.2002

  • Frankreich (FR) seit 1.6.2002

  • Fürstentum Liechtenstein seit 1.6.2002 (EFTA)

  • Griechenland (GR) seit 1.6.2002

  • Irland (IE) seit 1.6.2002

  • Island seit 1.6.2002 (EFTA)

  • Italien (IT) seit 1.6.2002

  • Kroatien (HR) seit 1.1.2017

  • Lettland (LV) seit 1.4.2006

  • Litauen (LT) seit 1.4.2006

  • Luxemburg (LU) seit 1.6.2002

  • Malta (MT) seit 1.4.2006

  • Niederlande (NL) seit 1.6.2002

  • Norwegen (NO) seit 1.6.2002 (EFTA)

  • Österreich (AT) seit 1.6.2002

  • Polen (PL) seit 1.4.2006

  • Portugal (PT) seit 1.6.2002

  • Rumänien (RO) seit 1.6.2009

  • Schweden (SE) seit 1.6.2002

  • Slowakei (SK) seit 1.4.2006

  • Slowenien (SI) seit 1.4.2006

  • Spanien (ES) seit 1.6.2002

  • Tschechische Republik (CZ) seit 1.4.2006

  • Ungarn (HU) seit 1.4.2006

  • Zypern (CY) / (griechischer Teil) seit 1.4.2006

Newsletter W+ abonnieren