Sozialversicherungsrecht: Das gilt es bei Firmengründung zu beachten
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Bei der Gründung eines Unternehmens in der Schweiz müssen Unternehmer/-innen sofort nach der ersten Anstellung von Mitarbeitenden die gesetzlichen Sozialversicherungspflichten erfüllen. Dies umfasst das obligatorische Dreisäulensystem für Alter, Tod und Invalidität sowie den Schutz gegen Unfall, Krankheit und Arbeitslosigkeit. Neben der korrekten Berechnung der Beiträge an AHV, IV, EO und ALV ist die fristgerechte Anmeldung bei den zuständigen Ausgleichskassen und Pensionskassen entscheidend, um Compliance-Verstösse zu vermeiden.
Die wichtigsten Punkte:
- Jede angestellte Person muss ab dem ersten Arbeitstag über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.
- Die Anmeldung bei der Pensionskasse ist ab einem Jahreslohn von CHF 22'680.– und bei Arbeitsverträgen von über drei Monaten zwingend.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge an AHV, IV, EO und ALV jeweils zur Hälfte.
- Die Unfallversicherung (BU) muss für die erste angestellte Person umgehend abgeschlossen werden.
- Die korrekte Verbuchung erfolgt über getrennte Konten für Lohnaufwand, Sozialversicherungsaufwand und Verbindlichkeiten.

Passende Arbeitshilfen
Welche Sozialversicherungen sind bei einer Firmengründung in der Schweiz zwingend und wie sind diese korrekt abzuwickeln?
Einleitung zum Schweizer Sozialversicherungsrecht
In der Schweiz gibt es gegenwärtig einen Schutz vor neun Lebensrisiken:
- Alter: Verlust der Erwerbsfähigkeit im Alter
- Invalidität: dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls
- Tod: Einkommensverlust der Hinterlassenen
- Unfall: Behandlungs- und Wiederherstellungskosten wegen eines Unfalls sowie Einkommensausfall während dieser Zeit
- Krankheit: Behandlungs- und Heilungskosten wegen einer Krankheit sowie Einkommensausfall während dieser Zeit
- Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz: Einkommensausfall während der Dienstdauer
- Mutterschaft: Einkommensausfall wegen Geburt
- Familie: Mehrbelastung durch Kinder
- Arbeitslosigkeit und Insolvenz des Arbeitgebers: Einkommensausfall wegen Verlusts der Stelle bzw. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
Alle diese vorgenannten Lebensrisiken werden in fünf zentrale Risikobereiche eingeteilt:
- Dreisäulensystem bzw. Dreisäulenprinzip betreffend die Risiken Alter, Tod und Invalidität
- Unfall und Krankheit: Risiken Krankheit und Unfall
- Erwerbsersatzordnung: Risiko Lohnausfall während der Militärdienstzeit und Risiko Lohnausfall nach der Geburt
- Familienzulagen: Risiko Mehrkosten durch Kinder
- Arbeitslosenversicherung: Risiko Verlust des Arbeitsplatzes und Insolvenz des Arbeitgebers
Innerhalb des Dreisäulensystems soll die erste Säule als obligatorische staatliche Vorsorge die Existenz der ganzen Wohnbevölkerung in der Schweiz sichern. Das heisst, diese obligatorische Versicherung soll den Mindestlebensbedarf decken und gewisse Grundleistungen gewähren. Sie beinhaltet die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV, IV) sowie die Ergänzungsleistungen (EL).
Die zweite Säule (obligatorische berufliche Vorsorge) soll dazu beitragen, dass auch nach der Pensionierung der bisherige Lebensstandard so weit wie möglich weitergeführt werden kann. Die berufliche Vorsorge wird im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt. Ab dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum gesetzlichen Pensionierungsalter sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmenden (der Mindestjahreslohn beträgt CHF 22 680.–) obligatorisch versichert. Selbstständige dürfen sich freiwillig versichern. Junge Berufstätige im Alter zwischen 17 und 24 Jahren sind somit nur gegen Tod und Invalidität versichert. Das Alterssparen im Rahmen der 2. Säule beginnt folglich erst mit dem 25. Altersjahr. Die Leistungen der 2. Säulen sollen 60–75 % des letzten Einkommens zusammen mit der AHV absichern, jedoch bis maximal zu einem Jahreslohn von CHF 90 720.–.
Die 3. Säule ist die private Vorsorge und dient dazu, die Einkommenslücken aus der 1. und 2. Säule so weit wie möglich zu schliessen. Auf diese Weise soll der herkömmliche Lebensstandard auch während der Pensionierung gesichert werden, indem diese private Versicherung die Einkünfte auf 100 % komplettiert. Die 3. Säule wird steuerlich von Bund und Kantonen gefördert. In der privaten Vorsorge wird zwischen der gebundenen (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b) unterschieden.
Compliance-Aspekte aus dem Sozialversicherungsrecht
Für Unternehmer/-innen ist es wichtig zu wissen, welche Verpflichtungen sie gegenüber den einzelnen Sozialversicherungen haben und welche Ansprüche sie und ihre gegenwärtigen/künftigen Mitarbeitenden haben. Vor allem ist es wichtig, im Voraus zu klären, wo ein Obligatorium besteht und wo freiwillig eine Lösung gewählt werden kann.
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