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Sozialversicherungen während des Anstellungsverhältnisses: Phase 2

An welche administrativen Erledigungen müssen Sie als HR-Verantwortliche während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Bereich Sozialversicherungen im Zusammenhang mit Ihren Mitarbeitenden alles denken? Der folgende Beitrag dient als Wegleitung für die Sozialversicherungen während des Anstellungsverhältnisses.

13.06.2022 Von: Daniel Leuzinger
Sozialversicherungen während des Anstellungsverhältnisses

AHV

Sie als Arbeitgeber resp. HR-Verantwortliche müssen bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse die Endjahresabrechnung erstellen und anhand Ihrer Akontobeiträge, die Sie bereits geleistet haben, entweder nachzahlen, oder Sie erhalten AHV-Beiträge zurückerstattet. Zu Ihren Pflichten gehört es auch, dass Sie für Ihre Mitarbeitenden die Lohnausweise für die Steuern erstellen. Kommt es bei einem Ihrer Mitarbeitenden zur Scheidung, kann dieser Mitarbeitende das AHV-Splitting sofort bei Ihrer zuständigen AHV beantragen. Das Splitting wird aber spätestens im zweiten Rentenfall durchgeführt. Falls einer Ihrer Mitarbeitenden sterben sollte, sind viele administrative Belange zu beachten. Unterstützen Sie als HR-Dienstleister die Angehörigen, falls diese das wünschen. Im Bereich der Sozialversicherungen sind vorgegebene Abläufe einzuhalten. Es müssen unter Umständen Witwen-, Witwer- und Waisenrenten beantragt werden. Ebenso müssen Sie die Abmeldung des Verstorbenen bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse (AHV-AK) vornehmen. Am Todestag endet die Lohnzahlung, bitte beachten Sie aber die Lohnfortzahlung im Todesfall gemäss OR 338 ff. und, falls Sie einem Gesamtarbeits- oder Landesmantelvertrag angeschlossen sind, die jeweiligen Bedingungen, welche einzuhalten sind.

PRAXISTIPP: Es gibt eine hervorragende Homepage mit einer Checkliste vom Todesfall bis zur Bestattung, die Auskunft gibt. www.ch.ch/de/checkliste-todesfall-bis-bestattung.ch

BVG

Einmal im Jahr haben Ihre Mitarbeitenden von Ihrer Pensionskasse (PK) gemäss den Transparenzvorschriften einen Pensionskassenausweis zugute. Dieser Ausweis muss aus Datenschutzgründen gemäss DSG in einem verschlossenen Kuvert an Ihre Mitarbeitenden verschickt werden. Sie als Arbeitgeber resp. HR-Verantwortliche haben kein Einsichtsrecht, das heisst, dieser Ausweis darf nicht kopiert und in das Personaldossier abgelegt werden. Gemäss Ihrem Pensionskassenreglement müssen Sie Jahreslohn- und/oder Arbeitszeitanpassungen, die Sie mit Ihren Mitarbeitenden vornehmen, Ihrer Pensionskasse melden. Auch sind Verheiratung, Scheidung, Lohnerhöhung, Adressänderung, Arbeitspensum sowie Tod eines Mitarbeitenden der Pensionskasse zu melden. Sie als Arbeitgeber resp. HR sind das Verbindungsglied zu Ihrer Pensionskasse, daher sollten Sie auch wieder beim Tod eines Arbeitnehmenden die Angehörigen in den Bereichen Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, die beantragt werden müssen, unterstützen. Unterstützen Sie Ihre Mitarbeitenden gemäss Ihrem Pensionskassenreglement, falls diese Gelder beantragen für die Wohneigentumsförderung (WEF). Erläutern Sie die Vor- und Nachteile eines Vorbezugs oder einer Verpfändung der Gelder. Beachten Sie bitte auch die Art. 331d–f OR. Falls einer Ihrer Mitarbeitenden sich für einen Rentenvorbezug interessiert (dies ist ab dem 58. Altersjahr möglich), geben Sie ihm bitte gemäss Ihrem PK-Reglement die notwendigen Auskünfte. Falls es bei einem Ihrer Mitarbeitenden zur Scheidung kommen sollte, muss gemäss dem Scheidungsurteil das jeweilige PK-Guthaben gesplittet werden. Wenn einer Ihrer Mitarbeitenden länger als drei Monate erkrankt, müssten Sie ihn bei Ihrer Pensionskasse beitragsbefreien, das heisst, Sie als Arbeitgeber und Ihre Mitarbeitenden müssen keine Beträge mehr entrichten, da diese über die Risikoprämie übernommen werden. Bitte beachten Sie aber die Gegebenheiten in Ihrem PK-Reglement. Wenn einer Ihrer Mitarbeitenden schwer erkrankt ist und bei der Invalidenversicherung rechtzeitig angemeldet wurde und das Wartejahr abgelaufen ist, spricht die IV eine Rente (ein Viertel bis eine ganze Rente). Sobald die IV eine Rente gesprochen hat, wird Ihre Pensionskasse informiert, damit auch diese die PK-Rente ausbezahlen kann. Nötigenfalls muss das Arbeitspensum angepasst werden, je nach Rentenentscheid. Ab dem 1. Januar 2022 gilt das stufenloses Rentensystem analog zur IV. Hier ist es wichtig den Koordinationsabzug anzupassen.

Familienzulagen (FamZ)

Sie müssen, falls einer Ihrer Mitarbeitenden ein Kind bekommt, dies bei Ihrer FamZ-Ausgleichskasse (FamZ-AK) melden, damit im Familienzulagenregister kontrolliert werden kann, ob schon jemand für dieses Kind Leistungen bezieht. Ebenso müssen die Meldungen an die FamZ-AK beim Wechsel von Kinder- zu Ausbildungszulagen mittels Lehrvertrag/Studieneinschreibung gemeldet werden. Beachten Sie bitte, dass unter Umständen Differenzzahlungen beantragt werden können. Es kann auch sein, dass Ihre Mitarbeitenden den Anspruch auf FamZ verlieren, wenn der Ehepartner wieder zu arbeiten beginnt. Beachten Sie bitte die Rangreihenfolge gemäss dem FamZG. Studien-/Schulbestätigungen müssen jährlich beim Mitarbeitenden angefordert und im Personaldossier abgelegt werden. Kommt es zur Scheidung Ihrer Mitarbeitenden, müssen die Ansprüche, «wer die FamZ erhält», neu geklärt werden. Falls ein Mitarbeitender erkrankt-, verunfallt-, unbezahlten Urlaub nimmt oder stirbt, erhält dieser Mitarbeitende oder die Hinterlassenen nur noch für den laufenden und Maximum drei Monate FamZ ausbezahlt, Sie müssen diese Mitarbeitenden bei Ihrer FamZ abmelden. Unter Umständen muss nun der arbeitende Ehepartner die FamZ bei seinem Arbeitgeber oder, falls diese nicht arbeiten, über die Kantonalen FamZ anmelden.

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