Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok
Weka Plus

Sozialversicherungen bei Arbeitsantritt: Phase 1

Die Sozialversicherungen begleiten Mitarbeitende und HR vom Eintritt bis zum Ausscheiden. In den verschiedenen Phasen muss dabei an unterschiedliches Gedacht werden. In diesem ersten Teil beschäftigen wir uns damit, an was HR-Verantwortliche bezüglich Sozialversicherungen bei Arbeitsantritt denken müssen.

04.02.2022 Von: Daniel Leuzinger
Sozialversicherungen bei Arbeitsantritt

Onboarding

Onboarding ist heute eine wichtige und bedeutsame Aufgabe der HR-Verantwortlichen und Vorgesetzten. Leider wird dies oft vernachlässigt, aber der erste Eindruck, den neue Mitarbeitende erhalten, ist enorm wichtig. Die Auswirkungen einer Vernachlässigung können verheerend für den Betrieb sein. Neben den allgemein zu erledigenden Aufgaben – wie z. B. Basisdaten erfassen, Zustellung der Unterlagen wie Arbeitsbedingungen, Merkblatt Unfall- und Krankentaggeldversicherung und des Pensionskassen- Reglements usw. – ist es wichtig, dass Sie im Bereich der Sozialversicherungen nichts vergessen. Als dienstleistungsorientierte HR-Verantwortliche können Sie mit Ihren Kenntnissen Ihre Mitarbeitenden kompetent im Bereich Sozialversicherungen, Gehaltswesen, OR und Arg unterstützen. Daneben haben Sie Kenntnisse in Ihrem zuständigen Gesamtarbeits-, Normalarbeits- und Landesmantelvertrag. Ebenso kennen Sie sich in den Gegebenheiten der Quellensteuerpflicht aus.

Praxistipp
Unter www.bsv.admin.ch finden Sie alle relevanten Gesetze, Verordnungen und Kreisschreiben/Wegleitungen, Neuerungen, die stattgefunden haben, und unter www.ahv-iv.ch finden Sie alle relevanten Merkblätter im Bereich der Sozialversicherungen.

Folgendes ist bezüglich Sozialversicherungen bei Arbeitsantritt eines Mitarbeitenden zu beachten:

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Arbeitgeber resp. HR-Verantwortliche sind verpflichtet, neu eintretende Mitarbeitende bei ihrer zuständigen AHV-Ausgleichskasse anzumelden, damit die Sozialversicherungsbeiträge auf den massgebenden AHV-pflichtigen Lohn, AHV/IV/EO, ALV1 und ALV2 abgerechnet werden können.

Seit 1. Juni 2016 können Sie einmal pro Jahr – mit der jeweiligen Lohndeklaration Ihrer AHV-Ausgleichskasse – die neu eintretenden Mitarbeitenden über die Meldepflicht anmelden. Die vorher geltende Anmeldefrist von 30 Tagen entfällt damit. Grundsätzlich erstellt die AHV-Ausgleichskasse keinen Ausweis mehr, da wir in der Schweiz über die Krankenkassenkarte, auf der die AHV-Nummer ersichtlich ist, identifiziert werden. Hingegen ist für Mitarbeitende, welche noch nicht über eine Versichertennummer (AHV-Nummer) verfügen, innert 30 Tagen ein Versicherungsausweis zu bestellen. Der Versicherungsausweis wird nur noch erstellt, wenn jemand nicht in der Schweiz krankenversichert ist (gilt ggf. für Grenzgänger).

Falls sich die AHV-pflichtige Jahreslohnsumme in Ihrem Betrieb bei Entlassungen oder Kündigungen extrem ändert, melden Sie das bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse, damit diese die Akonto-Beiträge anpassen kann und Sie nicht zu viel oder zu wenig einbezahlen. Der massgebende AHV-Lohn ist in Art. 5 AHV-Gesetz, in Art. 6–9 AHV-Verordnung und in der Wegleitung zum massgebenden Lohn beschrieben.

Praxistipp
In dieser Wegleitung der AHV-Verordnung (131 Seiten) finden Sie alle relevanten Gegebenheiten zum massgebenden Lohn. www.bsv.admin.ch/vollzug/storage/documents/361/361_8_de.pdf

Ebenso ist das Spesenreglement mit der kantonalen Steuerverwaltung abzustimmen und zu genehmigen. Wenn ein Mitarbeitender weniger als CHF 2300.– verdient, müssen auf dieses geringfügige Entgelt nur auf Verlangen des Arbeitnehmers Beiträge entrichtet werden. Zu beachten ist ebenfalls, dass Mitarbeitende, die nach dem offiziellen AHV-Rentenalter (64/65) weiterarbeiten, einen Freibetrag pro Monat und Arbeitgeber von CHF 1400.– haben. Auf diesen Betrag müssen keine Beiträge entrichtet werden. Es dürfen auch keine ALV-Beiträge abgezogen werden. Arbeitgeber resp. HR sind verantwortlich für die Abklärung bei Fragen, die sich im Zusammenhang mit Zulassung, Aufenthalt, Melde- und Bewilligungspflicht, Ausweisen, arbeitsrechtlichen Aspekten und deren Besteuerung (Quellensteuer) von ausländischen Mitarbeitenden stellen. Bei Mitarbeitenden die aus dem Ausland in die Schweiz arbeiten kommen, ist darauf zu achten, dass das jeweilige Formular A1 erstellt wurde. Unter www.aufenthaltsbewilligung-arbeitsbewilligung.ch finden Sie die notwendigen Angaben.

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren