UVG Beitrag: Bei Berufsunfällen bezahlt der Arbeitgeber

Bei der Unfallversicherung muss man zwischen Berufsunfall und Nichtberufsunfall unterscheiden. Je nach Beschäftigungsgrad ist der Arbeitnehmer auf Berufsunfälle, nicht aber auf Nichtberufsunfälle versichert. Erfahren Sie in diesem Beitrag, ab wann es in der Lohnabrechnung einen Prämienabzug für den UVG Beitrag gibt und in welchem Fall die Versicherung für einen Unfall in der Freizeit haftet.

01.06.2024 Von: Ralph Büchel
UVG Beitrag

Versicherte Personen

Abweichungen gegenüber der AHV

Die Beitragspflicht der Unfallversicherung richtet sich weitgehend nach der AHV-Beitragspflicht. Allerdings gibt es auch hier einige wichtige Ausnahmen, wie z.B.:

  • Jugendliche sind pflichtig
  • Arbeitnehmende, welche unter acht Wochenstunden arbeiten, sind nur gegen Berufsunfall, nicht jedoch gegen Nichtberufsunfall versichert. Sie haben somit keinen Prämienabzug auf der Lohnabrechnung.

NBU bei Teilzeitbeschäftigten

Für Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber (mehrere Arbeitsverhältnisse werden nicht zusammengezählt) weniger als acht Stunden beträgt, sind Nichtberufsunfälle nicht versichert und es sind keine Abzüge vorzunehmen. Sie sind jedoch in jedem Fall für Berufsunfälle versichert. Für diese Versicherten gelten Arbeitswegunfälle als Berufsunfälle, während sie für die übrigen Versicherten Nichtberufsunfälle sind (Art. 7 Abs. 2 UVG).

Schwierigkeiten über den NBU-Versicherungsschutz ergeben sich dann, wenn Arbeitnehmende unregelmässig für längere Zeit einmal über und einmal unter acht Stunden pro Woche arbeiten.

Diese Unregelmässigkeit wird durch den UVG-Versicherer so behandelt, dass er im Versicherungsfall die Situation während der letzten drei Monate (in speziellen Fällen rückblickend eventuell während sechs Monaten) berücksichtigt. Nur diese Vergangenheit bestimmt für den Versicherungsfall das Vorhandensein des Versicherungsschutzes.

Die UVG Ad-Hoc-Empfehlung 07/87 hält folgendes fest:

  • Massgebend sind die Vereinbarungen im Anstellungsvertrag bzw. die effektiv geleistete Arbeit. Ein zufälliges Unter- oder Überschreiten der 8-Stunden-Grenze ist unbeachtlich.
  • Bei der Ermittlung der Arbeitsstunden müssen auch jene Stunden berücksichtigt werden, während deren der Arbeitnehmer wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militär oder ähnlichem gefehlt hat.
  • Bei unregelmässiger Teilzeitbeschäftigung ist abzuklären, wie viel der Arbeitnehmer während der letzten drei bzw. zwölf Monaten gearbeitet hat. Ergibt sich, dass während mindestens einer dieser beiden Beobachtungsperioden

    • entweder die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche 8 Stunden übersteigt oder
    • dass die Wochen mit mehr als 8 Stunden überwiegen

    besteht Deckung für Nichtberufsunfälle.

  • Sonderfall Lehrpersonen: Gemäss einem Urteil des EVG vom 12.2.1998 ist die Lektionenverpflichtung auf die übliche Arbeitszeit hochzurechnen. Meist werden den Lehrpersonen ab 4 Wochenlektionen NBU Beiträge abgezogen (UVG Ad-Hoc-Empfehlung Nr. 27/83).

Es spielt also für die Erledigung des Versicherungsfalles keine Rolle, ob der NBU-Versicherungsschutz durch Prämienabzüge dokumentiert wurde oder nicht. Somit verleitet ein irrtümlicher NBU-Prämienabzug durch den Arbeitgeber den Arbeitnehmenden zu einer falschen Annahme bezüglich des Vorhandenseins des Unfallschutzes in der Freizeit.

Praxis-Tipp
Die Festlegung der NBU-Versicherungspflicht bei Mitarbeitenden mit schwankenden Arbeitszeiten über und unter acht Wochenstunden ist schwierig. Klären Sie die Regelung von Grenzfällen mit Ihrem Unfallversicherer ab. Sie tun Ihren Mitarbeitenden keinen Dienst, wenn Sie sie einfach «versichern» – die Versicherung bezahlt in einem Schadenfall nur, wenn die Arbeitszeit tatsächlich über acht Wochenstunden lag.

Exkurs: Vereine

In der Schweiz müssen gemäss dem Unfallversicherungsgesetz alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Unfälle versichert werden. Die Suche nach einem Unfallversicherer gestaltet sich für Breitensportvereine aber teilweise schwierig, dies wegen des gesteigerten Verletzungsrisikos und der hohen Kosten bei einem Unfall. Aufgrund dessen wird die Verordnung über die Unfallversicherung mit einer weiteren Ausnahmebestimmung ergänzt.

Ab 1. Juli 2024 müssen Sportvereine Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer, welche ein jährliches Einkommen von zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente (CHF 9800, Stand 2024) nicht überschreiten, nicht mehr obligatorisch gegen Unfälle versichern. Ein allfälliger Unfall wird von der Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder via Unfalldeckung bei der Krankenkasse abgedeckt. Diese Ausnahmeregelung gilt, wenn in den genannten Funktionen keine Person ein höheres Einkommen erzielt. Sobald der Betrag von CHF 9800 von einer Person überschritten wird, müssen alle Personen, welche in den bezeichneten Tätigkeiten arbeiten, versichert werden. Für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie zum Beispiel Servicepersonal oder Reinigungsfachkräfte ändert sich nichts; sie unterstehen in jedem Fall der Versicherungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG).

Massgebender Lohn

Prämienpflichtiger Lohn

Der UVG-versicherte Verdienst (für Prämien wie Leistungen) ist weitgehend mit dem massgebenden AHV-pflichtigen Lohn identisch.

Ausnahmen:

  • Der versicherte Verdienst ist gegen oben begrenzt auf CHF 148 200.– pro Jahr. Für Einkommensteile eines Versicherten über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes werden keine Prämien erhoben.
  • Jugendliche erwerbstätige sind pflichtig.
  • Personen, welche das ordentliche Rentenalter erreicht haben, sind voll prämienpflichtig (ohne die in der AHV vorgesehene teilweise Prämienbefreiung bis CHF 1400.– pro Monat).
  • Taggelder wie EO-Entschädigungen, UVG-Taggelder, Krankentaggelder, IV-Taggelder und MV-Taggelder sind alle nicht prämienpflichtig. Dies ergibt Abweichungen gegenüber der AHV, bei welcher EO-Entschädigungen, IV-Taggelder und MV-Taggelder pflichtig sind. Keine Abweichung ergeben sich bei den UVG-Taggeldern und den Krankentaggeldern: Diese sind auch für die AHV nicht prämienpflichtig.
  • ALV-Taggelder (bei Kurzarbeit, Schlechtwetterentschädigung, Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse) sind sowohl AHV- wie UVG-prämienpflichtig.
  • Familienzulagen sind (wie für die AHV) nicht prämienpflichtig. Diese werden jedoch für die Berechnung der geldmässigen Versicherungsleistungen (z.B. Unfalltaggeld) berücksichtigt.
  • Für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehrwerkstätten tätige Personen gelten zu versichernde Minimallöhne. Für Volljährige ist ein Lohn von CHF 81.– pro Kalendertag und für Minderjährige von CHF 41.– pro Kalendertag prämienpflichtig, sofern der tatsächliche Lohn nicht über diesen Ansätzen liegt. Es handelt sich um 20 % resp. 10 % des maximal versicherten Verdienstes von CHF 148 200.–.
  • Dieser Mindestansatz gilt auch für Schnupperlehrlinge. Bei Lehrlingen, die aufgrund eines Lehrvertrages beschäftigt werden, muss hingegen der effektive Verdienst deklariert werden.
  • Keine Ausnahme sind geringfügige Löhne bis CHF 2300.–. Auch diese sind UVG-pflichtig. Die frühere Verzichtserklärung ist nicht mehr möglich. Die einzige Ausnahme gilt, wenn Arbeitgebende ausschliesslich geringfügige Löhne bezahlen – höchstens CHF 2300.– pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr – sind nicht verpflichtet, UVG-Prämien zu leisten. Ihre Arbeitnehmenden sind trotzdem versichert. Bei Unfall oder Berufskrankheit erhebt die Ersatzkasse UVG vom Arbeitgeber eine Ersatzprämie. Ausgenommen sind von der erwähnten Ausnahme Arbeitgebende in Privathaushalten und im Kulturbereich (Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, Schulen im künstlerischen Bereich). Sie sind in jedem Fall verpflichtet, UVG-Prämien zu leisten.

Praxis-Tipp
Aufgrund der Verschärfung der Praxis, wonach UVG-Versicherer genauer hinschauen, wenn Sportunfälle als Nichtberufsunfälle gemeldet werden, fallen bei vielen Sportvereinen neu hohe Kosten in Form von UVG-Prämien an. Denn wenn der Sportverein seine Funktionäre, Trainer, Spiele etc. entschädigt, ist er als Arbeitgeber gehalten, eine UVG-Versicherung abzuschliessen. Ein Unfall im Rahmen einer entschädigten Tätigkeit für den Sportverein darf nicht länger als Nichtberufsunfall dem Hauptarbeitgeber gemeldet werden. Vielmehr ist er als Berufsunfall beim UVG-Versicherer des Sportvereins zu deklarieren.

Ein- oder Austritt unter dem Jahr

Bei Ein- und Austritt während des Jahres gilt ein Höchstverdienst von 1/12 des UVG-Maximums für jeden vollen Monat bzw. für jeden Kalendertag der 365. Teil des UVG-Maximums.

Dazu werden volle Monate mit CHF 12 350.– gerechnet und die angebrochenen Monate taggenau mit der Kalendertage- oder der 30-Tage-Methode).

Praxis-Beispiel
Wie viel beträgt der Höchstlohn bei einem Austritt am 12. September?
UVG-Höchstgrenze / Jahr = 8 × CHF 12 350.– + 12 × CHF 12 350.– / 30 = CHF 103 740.–

Praxis-Beispiel
Bei einem Eintritt am 27. Februar beträgt die Höchstgrenze
UVG-Höchstgrenze / Jahr = 10 × CHF 12 350.– + 4 × CHF 12 350.– / 30 = CHF 125 147.–

Mehrfachbeschäftigte

Bei Mehrfachbeschäftigten sind die Löhne insgesamt nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (CHF 148 200.–) prämienpflichtig. Übersteigt der Gesamtverdienst diesen Höchstbetrag, kann pro Arbeitsverhältnis der Anteil am Höchstbetrag deklariert werden, der dem Anteil am Gesamtverdienst entspricht.

Beiträge

Prämientarif

Zur Festsetzung der Prämie werden die einzelnen Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in den Prämientarif eingereiht.

Wer bezahlt die Prämien?

  • Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (BU) gehen zulasten des Arbeitgebers.
  • Die Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (NBU) gehen zulasten des Arbeitnehmenden. Abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmenden sind zulässig.
 ArbeitnehmendeArbeitgeber
Berufsunfall X
NichtberufsunfallX 

Verrechnung von Taggeldern

Differenzen zwischen Taggeld und Nettolohn

Bei Taggeldleistungen wie beispielsweise Unfalltaggeldern ergeben sich gegenüber den monatlichen Nettolohnzahlungen Differenzen u.a. wegen der Kinderzulagen, der Taggeldleistung pro Kalendertag etc.

Abschöpfung der Mehrleistung

Diese Mehrleistungen aus den Taggeldern dürfen zurückbehalten werden und erst per Ende Jahr zusammen mit dem 13. Monatslohn oder einer allfälligen Gratifikation verrechnet werden.

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