Ergänzungsleistungen (EL): Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Überbrückungsleistungen sichern älteren Arbeitslosen, die nach dem 60. Geburtstag ausgesteuert werden, den Lebensunterhalt bis zum Bezug der Altersrente. Diese Bedarfsleistungen werden vom Bund finanziert und von den Kantonen ausgerichtet, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen wie ein geringes Einkommen und Vermögen erfüllt sind. Sie decken den Bedarf bis zu einem festgelegten Maximalbetrag ab und ersetzen nicht die reguläre Arbeitslosenversicherung.

Die wichtigsten Punkte:

  • Zielgruppe: Arbeitslose ab 60 Jahren, die keine ausreichende Rente oder Einkommen mehr beziehen.
  • Finanzierung: Vollständige Übernahme durch den Bund, Ausrichtung durch die Kantone.
  • Höhe: Maximal CHF 45'225 für Alleinstehende und CHF 67'838 für Ehepaare jährlich.
  • Zusatzleistungen: Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bis zu CHF 5'000 bzw. CHF 10'000.
  • Vermögensgrenze: Bis zu CHF 50'000 (Alleinstehende) bzw. CHF 100'000 (Ehepaare) erlaubt.
07.01.2026 Von: Ralph Büchel
Ergänzungsleistungen (EL)

Wer hat Anspruch auf Überbrückungsleistungen aus den Ergänzungsleistungen und wie hoch sind diese?

Die Ergänzungsleistungen (EL) dienen der Existenzsicherung von Personen, die eine Rente der AHV- oder IV, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV beziehen und nicht mit eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Die Ergänzungsleistungen (EL) soll die Existenz sichern und Armut verhindern. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Maximalbeträge.

Was sind Ergänzungsleistungen (EL) ?

Überbrückungsleistungen aus Ergänzungsleistungen (EL) sichern die Existenz von Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbsarbeit verloren haben, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können. Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen und werden ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistungen (EL) zu einer AHV- oder IV-Rente. Arbeitslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und kein ausreichendes Einkommen mehr finden, können bis zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten. Überbrückungsleistungen werden vom Bund finanziert und von den Kantonen ausgerichtet. Sie bestehen aus jährlichen Ergänzungsleistungen (EL), die monatlich ausbezahlt werden sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Wann besteht ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen?

Überbrückungsleistungen können Personen erhalten, die

  • im Monat, in dem sie 60 Jahre alt werden, oder danach ausgesteuert werden;
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag sowie eine gewisse Einkommenshöhe erzielt haben; sowie
  • nicht mehr als 50 000 Franken (Alleinstehende) oder 100 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt werden;
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben
  • anerkannte Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Wie hoch sind Überbrückungsleistungen?

Bei den Überbrückungsleistungen handelt es sich um Bedarfsleistungen. Sie bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von CHF 45 225.– (Alleinstehende) bzw. CHF 67 838.– (Ehepaare).

Krankheits- und Behinderungskosten werden jährlich bis zu einem Betrag von maximal CHF 5000.– (Alleinstehende) bzw. CHF 10 000.– (Ehepaare) vergütet, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen nicht erreicht wird.

Checkliste

  • Prüfen, ob die Aussteuerung im Monat des 60. Geburtstags oder danach erfolgt ist.
  • Nachweis der mindestens 20-jährigen AHV-Versicherung erbringen, davon 5 Jahre nach dem 50. Geburtstag.
  • Einkommensnachweise der letzten Jahre sammeln, um die Mindesteinkommenshöhe zu belegen.
  • Vermögensauskunft erstellen und sicherstellen, dass die Grenzen (CHF 50'000/100'000) nicht überschritten werden.
  • Wohnsitznachweis in der Schweiz oder einem EU/EFTA-Mitgliedstaat vorlegen.
  • Liste der anerkannten Ausgaben (Lebenshaltung, Krankenkasse, etc.) zusammenstellen.
  • Liste aller Einnahmen (z. B. Unterhalt, Zinsen, andere Leistungen) dokumentieren.
  • Das Merkblatt 5.03 der AHV zur Berechnung der anerkannten Ausgaben konsultieren.
  • Den Antrag bei der kantonalen Ergänzungsleistungsstelle einreichen.
  • Auf die Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit durch die Behörde warten.

Wie werden die jährlichen Überbrückungsleistungen berechnet?

Die jährlichen Überbrückungsleistungrn entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Das Merkblatt 5.03 enthält eine Übersicht, was als anerkannte Ausgaben gilt und welche Einnahmen angerechnet werden. Überbrückungsleistungen sind in ihrer Höhe begrenzt (CHF 45 225.- für alleinstehende Personen, CHF 67 838.- für Ehepaare).

Fazit

Die Ergänzungsleistungen (EL) leisten einen wichtigen Beitrag zur Existenzsicherung und zur Vermeidung von Armut, insbesondere für ältere Arbeitslose, die keine ausreichenden Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalts haben.

FAQ: Ergänzungsleistungen (EL)

Ab welchem Alter kann man Überbrückungsleistungen beantragen?

Überbrückungsleistungen stehen Personen zu, die im Monat, in dem sie 60 Jahre alt werden, oder danach von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden.

Wie hoch ist der maximale Betrag für eine alleinstehende Person?

Der maximale jährliche Betrag für eine alleinstehende Person beträgt CHF 45'225. Dazu können noch Krankheits- und Behinderungskosten bis zu CHF 5'000 vergütet werden.

Was passiert mit dem selbstbewohnten Eigenheim bei der Vermögensprüfung?

Selbstbewohnte Liegenschaften werden bei der Berechnung des zulässigen Vermögens nicht berücksichtigt. Die Vermögensgrenze liegt bei CHF 50'000 für Alleinstehende.

Wer bezahlt die Überbrückungsleistungen und wer richtet sie aus?

Die Leistungen werden vollständig vom Bund finanziert, jedoch von den kantonalen Behörden ausgerichtet und verwaltet.

Wie wird die Höhe der Leistung berechnet?

Die Leistung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den angerechneten Einnahmen, gedeckelt durch den jeweiligen Maximalbetrag.

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