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AHV-Beitragspflicht: Wer ist davon betroffen?

Nicht alle obligatorisch oder freiwillig Versicherten sind auch AHV-beitragspflichtig. Die AHV/IV unterscheidet zwischen Beitragspflicht und Versicherungspflicht. Welche Versicherten eine AHV-Beitragspflicht zu erfüllen haben, erfahren Sie hier!

26.03.2024 Von: Ralph Büchel
AHV Beitragspflicht

Versicherungspflicht

Die AHV/IV ist eine Volksversicherung. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod der versicherten Person. Bei ausländischen Staatsangehörigen beginnt die Versicherungspflicht mit dem Zuzug in die Schweiz oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und endet vorzeitig mit dem Verlassen der Schweiz.

Vom Versicherungsobligatorium erfasst werden alle natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz begründen, hier eine Erwerbstätigkeit ausüben z.B. Grenzgänger oder als Schweizer Bürger im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind.

Obschon weder Wohnsitz noch Erwerbstätigkeit in der Schweiz, sind Schweizer obligatorisch versichert, welche im Ausland im Dienst der Eidgenossenschaft, bestimmter internationaler Organisationen oder bestimmter privater Hilfsorganisationen tätig sind. Aufgrund von Sozialversicherungsabkommen gilt dies auch für Bürger bestimmter anderer Staaten.

AHV-Beitragspflicht

Von der Versicherungspflicht zu unterscheiden ist die Beitragspflicht. Die AHV ist für die andern Sozialversicherungen die so genannte Beitrags-Leitversicherung. Dies gilt absolut für die IV und EO (mit Ausnahme der freiwillig AHV-Versicherten). Die Pflichtigkeit der ALV, der UV und der BV weichen zwar mehr oder weniger wesentlich von der AHV ab. Die Basis stellt aber regelmässig das AHV-pflichtige Einkommen dar. Beispielsweise regelt das BVG in Art. 7 Abs. 2: «Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz (...) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.»

Beitragspflichtig sind alle Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder für Schweizer Unternehmen als "Entsandte" unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland arbeiten.

Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar des 18. Altersjahres, für nichterwerbstätige (Schüler und Studenten in jedem Fall) am 1. Januar des 21. Altersjahres.

Erwerbstätige im Rentenalter bleiben für das den Freibetrag (CHF 1400.– pro Monat, entsprechend CHF 16 800.– pro Kalenderjahr) übersteigende Erwerbseinkommen auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters beitragspflichtig.

Zudem sind auch Nichterwerbstätige und Selbstständigerwerbende beitragspflichtig. Für sie gelten andere Berechnungsgrundlagen. Diese werden hier nicht behandelt.

Im Überblick:

Ab Geburt bis 31. Dezember des 17. Altersjahresin allen Fällen nicht pflichtig
Ab 18. Altersjahr bis 31. Dezember des 20. Altersjahrespflichtig für Erwerbseinkommen
Ab 21.Altersjahr bis erreichen des Rentenaltersin jedem Fall pflichtig, egal, ob erwerbstätig oder nicht
Ab Rentenalter Frau Erwerbseinkommen über Freibetrag, pflichtig
Ab Rentenalter Mann Erwerbseinkommen über Freibetrag, pflichtig
Bis Tod 

Beitragspflichtig sind:

die Erwerbstätigen

  • ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 18 Jahre alt werden (vgl. AHVG 3 IIa),
  • solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (AHVG 3 I; wobei nach Erreichen des Rentenalters ein sog. Rentnerfreibetrag besteht).

die Nichterwerbstätigen

  • ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden (AHVG 3 I),
  • bis zum Ende des Monats, in welchem sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Vorzeitig Pensionierte müssen Beiträge als Nichterwerbstätige leisten.

Schematisch ergibt sich als Beitragspflicht in zeitlicher Hinsicht was folgt:

PeriodeErwerbstätige (Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende)Nichterwerbstätige
bis 31.12. nach erfülltem 17. Altersjahrbeitragsfreibeitragsfrei
ab 1.1. nach erfülltem 17. Altersjahr, bis 31.12. nach erfülltem 20. Altersjahrvolle Beitragspflichtbeitragsfrei
ab 1.1. nach erfülltem 20. Altersjahr
bis ordentliches Rentenalter
volle Beitragspflichtvolle Beitragspflicht
im ordentlichen Rentenalterbeschränkte Beitragspflicht auf Einkommen über Freibetragbeitragsfrei

Sonderfälle AHV-Beitragspflicht

Folgende Sonderfälle sind zu beachten:

Familienmitglieder

  • Die mitarbeitenden Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, sind beitragspflichtig erst ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden (AHVG 3 IId).

Verheiratete Nichterwerbstätige

  • Die eigenen Beiträge eines Nichterwerbstätigen gelten als bezahlt, wenn der im Sinne des AHVG erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages (2 × CHF 514.– = CHF 1028.–) bezahlt (AHVG 3 III).
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