Versicherungspflicht
Die AHV/IV ist eine Volksversicherung. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod der versicherten Person. Bei ausländischen Staatsangehörigen beginnt die Versicherungspflicht mit dem Zuzug in die Schweiz oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und endet vorzeitig mit dem Verlassen, bzw. der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Vom Versicherungsobligatorium erfasst werden alle natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz begründen, hier eine Erwerbstätigkeit ausüben oder als Schweizer Bürger im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind.
Obschon weder Wohnsitz noch Erwerbstätigkeit in der Schweiz, sind Schweizer obligatorisch versichert, welche im Ausland im Dienst der Eidgenossenschaft, bestimmter internationaler Organisa-tionen oder bestimmter privater Hilfsorganisationen tätig sind. Aufgrund von Sozialversicherungsabkommen gilt dies auch für Bürger bestimmter anderer Staaten.
Beitragspflicht
Von der Versicherungspflicht zu unterscheiden ist die Beitragspflicht. Sie beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar des 18. Altersjahres, für nichterwerbstätige (Schüler und Studenten) am 1. Januar des 21. Altersjahres.
Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (64/65), sofern über diesen Zeitpunkt hinaus kein Erwerbseinkommen mehr erzielt wird. Erwerbstätige im Rentenalter bleiben für das den Freibetrag (CHF 1‘400.– pro Monat, entsprechend CHF 16'800.– pro Kalenderjahr) übersteigende Erwerbseinkommen auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters beitragspflichtig. Im Überblick:
Geburt | |
bis 31. Dezember des 17. Altersjahres | in allen Fällen nicht pflichtig |
ab 18. Altersjahr bis 31. Dezember des 20. Altersjahres | pflichtig für Erwerbseinkommen |
ab 21. Altersjahr bis Erreichen des Rentenalters | in jedem Fall pflichtig, egal, ob erwerbstätig oder nicht |
Rentenalter Frau | Erwerbseinkommen über Freibetrag, pflichtig |
Rentenalter Mann | Erwerbseinkommen über Freibetrag, pflichtig |
bis Tod |
Beitragspflichtig sind:
Die Erwerbstätigen
- ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 18 Jahre alt werden (vgl. AHVG 3 IIa),
- solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (AHVG 3 I; wobei nach Erreichen des Rentenalters ein sog. Rentnerfreibetrag besteht).
Die Nichterwerbstätigen
- ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden (AHVG 3 I),
- bis zum Ende des Monats, in welchem sie das ordentliche Rentenalter erreichen zum Rentenalter. Vorzeitig Pensionierte müssen Beiträge als Nichterwerbstätige leisten.
Sonderfälle AHV Beitragspflicht
Folgende Sonderfälle sind zu beachten:
Familienmitglieder
Die mitarbeitenden Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, sind beitragspflichtig erst ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden (AHVG 3 IId).
Verheiratete Nichterwerbstätige
Die eigenen Beiträge eines Nichterwerbstätigen gelten als bezahlt, wenn der im Sinne des AHVG erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages
(CHF 960.-) bezahlt (AHVG 3 III;).
Praxisbeispiele für die AHV Beitragspflicht von Ehegatten
Ehegatte 1 | Ehegatte 2 | Beitragspflicht |
---|---|---|
erwerbstätig | nicht erwerbstätig | Die Beitragspflicht des Ehegatten 2 ist erfüllt, sofern Ehegatte 1 mindestens doppelten Mindestbeitrag leistet. |
nicht erwerbstätig, im Rentenalter | nicht erwerbstätig, noch nicht im Rentenalter | Ehegatte 2 ist als Nichterwerbstätiger bis zum ordentlichen Rentenalter beitragspflichtig. |
erwerbstätig, im Rentenalter | nicht erwerbstätig, noch nicht rentenberechtigt | Die Beitragspflicht des Ehegatten 2 ist erfüllt, sofern Ehegatte 1 mindestens den doppelten Mindestbeitrag leistet (Achtung: Rentenfreibetrag von monatlich CHF 1400.- = CHF 16 800.- pro Jahr). |
nicht erwerbstätig, im Rentenalter | nicht erwerbstätig, im Rentenalter | Keine Beitragspflicht. |
Hilfslosenentschädigung für Minderjährige
Bei hilflosen Minderjährigen leistet die IV einen Beitrag an die Pflege. Leistungen sind bereits ab Geburt möglich.
Kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht, wenn die IV einen Aufenthalt in einer Sonderschule oder eine Eingliederungsmassnahmen in einer Institution bezahlt (nur Anwesenheitstage zu Hause werden bezahlt).
Anspruch besteht, wenn Minderjährige wegen ihrer Behinderung im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern für die alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege usw.) dauernd auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind oder einer dauernden Pflege oder persönlichen Überwachung bedürfen. Der Anspruch wird nach dem Ausmass der nötigen Unterstützung in drei Schweregrade abgestuft.
Wenn ein Kind auf vermehrte Pflege oder Überwachung angewiesen ist, kann zusätzlich zur Hilflosenentschädigung für Minderjährige ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden. Es muss jedoch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehen. Ausserdem wird der Intensivpflegezuschlag nur bei Aufenthalt zu Hause ausgerichtet. Der Betreuungsaufwand muss im Vergleich zu Nichtbehinderten im Tagesdurchschnitt mind. 4 Stunden betragen und muss behinderungsbedingt notwendig sein.
Der Intensivpflegezuschlag für Minderjährige IV zu Hause wird in drei Grade nach dem behinderungsbedingten zeitlichen Mehraufwand abgestuft.
Aufenthalt zu Hause | |
---|---|
mind. 4 Stunden | CHF 470.-/Monat |
mind. 6 Stunden | CHF 940.-/Monat |
mind. 8 Stunden | CHF 1410.-/Monat |