AHV Beitragspflicht: Wer ist davon betroffen?

Arbeitshilfen Sozialversicherungen
Versicherungspflicht
Bei der AHV/IV spricht man von einer Volksversicherung. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod der versicherten Person. Bei ausländischen Staatsangehörigen beginnt die Versicherungspflicht mit dem oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und endet vorzeitig mit dem Verlassen, bzw. der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Vom Versicherungsobligatorium erfasst werden alle natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz begründen, hier eine Erwerbstätigkeit ausüben oder als Schweizer Bürger im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind.
Obschon weder Wohnsitz noch Erwerbstätigkeit in der Schweiz, sind Schweizer obligatorisch versichert, welche im Ausland im Dienst der Eidgenossenschaft, bestimmter internationaler Organisationen oder bestimmter privater Hilfsorganisationen tätig sind. Aufgrund von Sozialversicherungsabkommen gilt dies auch für Bürger bestimmter anderer Staaten.
AHV-Beitragspflicht
Von der Versicherungspflicht zu unterscheiden ist die Beitragspflicht. Sie beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar des 18. Altersjahres, für Nichterwerbstätige (Schüler und Studenten) am 1. Januar des 21. Altersjahres.
Die AHV-Beitragspflicht endet grundsätzlich mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (64/65), sofern über diesen Zeitpunkt hinaus kein Erwerbseinkommen mehr erzielt wird. Erwerbstätige im Rentenalter bleiben für das den Freibetrag (CHF 1‘400.– pro Monat, entsprechend CHF 16'800.– pro Kalenderjahr) übersteigende Erwerbseinkommen auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters beitragspflichtig. Im Überblick:
Geburt bis 31. Dezember des 17. Altersjahres | in allen Fällen nicht beitragspflichtig |
ab 18. Altersjahr bis 31. Dezember des 20. Altersjahres | beitragspflichtig für Erwerbseinkommen |
ab 21. Altersjahr bis Erreichen des Rentenalters | in jedem Fall pflichtig, egal, ob erwerbstätig oder nicht |
Rentenalter Frau bis Tod | Erwerbseinkommen über Freibetrag, beitragspflichtig |
Rentenalter Mann bis Tod | Erwerbseinkommen über Freibetrag, beitragspflichtig |
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Beitragspflichtig sind:
Die Erwerbstätigen
- ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 18 Jahre alt werden (Art. 3 Abs. 2 lit. a ),
- solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVGI; wobei nach Erreichen des Rentenalters ein sog. Rentnerfreibetrag besteht).
Die Nichterwerbstätigen
- ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden (Art. 3 Abs. 1 AHVG),
- bis zum Ende des Monats, in welchem sie das ordentliche Rentenalter erreichen zum Rentenalter. Vorzeitig Pensionierte müssen Beiträge als Nichterwerbstätige leisten.
Sonderfälle AHV Beitragspflicht
Folgende Sonderfälle sind bei der AHV-Beitragspflicht zu beachten:
Familienmitglieder
Die mitarbeitenden Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, sind erst beitragspflichtig ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden (Art. 3 Abs. 2 lit. d AHVG).
Verheiratete Nichterwerbstätige
Die eigenen Beiträge eines Nichterwerbstätigen gelten als bezahlt, wenn der im Sinne des AHVG erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages (CHF 1'028.– ) leitstet (Art. 3 Abs. 3 AHVG).