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Eingliederungsmassnahmen: So sieht der Versicherungsschutz aus

In der Invalidenversicherung (IV) gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Die Eingliederungsmassnahmen haben das Ziel, die Erwerbsfähigkeit von Versicherten wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

17.08.2021 Von: Hans Zeltner
Eingliederungsmassnahmen

Eingliederungsmassnahmen und Integration

Im Vordergrund stehen Massnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt. Ist eine Eingliederung nicht möglich, können Ausbildungen und Arbeitsplätze in einem geschützten Bereich vermittelt werden.

Die versicherten Personen müssen alles unternehmen, um die Kosten für die beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Grenzen zu halten. Sie sollen sich insbesondere selbst um die Eingliederung bemühen, ohne dabei unbedingt Massnahmen der IV zu beanspruchen.

Sie sind verpflichtet, mitzuwirken und die Durchführung aller zumutbaren Massnahmen zu erleichtern. Eine Massnahme gilt nur dann als nicht zumutbar, wenn sie aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person nicht angemessen ist. Generell erlischt der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bei Erreichen des AHV-Rentenalters oder wenn vom Rentenvorbezug Gebrauch gemacht wurde.

Die erforderlichen Massnahmen müssen grundsätzlich in der Schweiz durchgeführt werden.

Die Eingliederungsmassnahmen der IV sind:

  • Berufsberatung
  • Erstmalige berufliche Ausbildung
  • Umschulung
  • Arbeitsversuch der IV
  • Arbeitsvermittlung
  • ...

Was ist ein Arbeitsversuch bzw. eine Arbeitsvermittlung?

Was beinhaltet die Arbeitsvermittlung? Die Arbeitsvermittlung unterstützt die IV Versicherte Person aktiv bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes auf dem Arbeitsmarkt. Die Massnahmen umfassen insbesondere die Beratung für die Erstellung eines Bewerbungsdossiers, für das Verfassen eines Bewerbungsschreibens oder für die Vorbereitung auf Einstellungsgespräche. Die IV Versicherte Person hat auch Anspruch auf begleitende Beratung für die Erhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. Im Idealfall kann die Umplatzierung direkt in dem Betrieb realisiert werden, in dem die IV Versicherte Person vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung gearbeitet hat. Ebenfalls kann den Arbeitgebenden in sozialversicherungsrechtlichen Fragen Beratung, Information und Unterstützung gewährt werden. Was ist ein Arbeitsversuch? Beim Arbeitsversuch werden die IV versicherte Person an Unternehmen vermittelt, damit diese als angestellte Person Ihre Kompetenzen unter Beweis stellen können und Arbeitgebende während höchstens sechs Monaten Ihre Fähigkeiten testen können. Arbeitgebende sind nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden, allerdings wird eine Vereinbarung erstellt.

Die IV Versicherte Person erhält IV Taggelder oder beziehen weiter eine IV Rente.

Der Arbeitgebende und die IV Versicherten müssen sich an gewisse Voraussetzungen des Obligationenrechts halten:

  • Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a)
  • Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321b)
  • Überstundenarbeit (Art. 321c)
  • Befolgung von Anordnungen und Weisungen (Art. 321d)
  • Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321e)
  • Arbeitsgeräte, Material und Auslagen (Art. 327 bis 327c)
  • Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 und 328b)
  • Freizeit und Ferien (Art. 329, 329a und 329c)
  • Übrige Pflichten: Sicherung (Art. 330), Zeugnis (Art. 330a), Informationspflicht (Art. 330b)
  • Rechte auf Erfindungen und Designs (Art. 332)
  • Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fälligkeit der Forderungen (Art. 339 Abs. 1) und Rückgabepflichten (Art. 339a)

Werden Schäden durch die IV Versicherte Person in den Einsatzbetrieben verursacht, haftet unter bestimmten Voraussetzungen die Invalidenversicherung für den Schaden.

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