Selbstständig AHV: Beiträge der Selbstständigerwerbenden
Inhalt
- Wie berechnen sich die AHV-Beiträge für Selbstständigerwerbende und wann gelten reduzierte Sätze?
- Selbstständig AHV zahlen
- Sinkende Beitragsskala
- Sonderfälle
- Bemessungsgrundlage
- Akontobeiträge
- Definitive Beiträge
- Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit:
- FAQ: Selbstständig AHV
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Selbstständigerwerbende in der Schweiz sind verpflichtet, ihre AHV-, IV- und EO-Beiträge direkt an die Ausgleichskasse zu entrichten. Die Höhe der Beiträge richtet sich primär nach dem steuerlich ermittelten Erwerbseinkommen, wobei bei fehlender Meldung die Ausgleichskasse eine Schätzung vornimmt. Für Einkommen zwischen CHF 10'100 und CHF 60'500 gelten reduzierte Beitragssätze, während unterhalb dieses Betrags der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige fällig wird.
Die wichtigsten Punkte:
- Der reguläre AHV-Prämiensatz beträgt 8.1 % des beitragspflichtigen Einkommens.
- Beiträge basieren auf der Steuererklärung; Akontobeiträge werden vierteljährlich geleistet.
- Der Mindestbeitrag für Personen mit sehr geringem Einkommen liegt bei CHF 530 pro Jahr.
- Die Abgrenzung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit hängt von Weisungsfreiheit und wirtschaftlichem Risiko ab.

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Wie berechnen sich die AHV-Beiträge für Selbstständigerwerbende und wann gelten reduzierte Sätze?
Selbstständig AHV zahlen
Bei Selbstständigerwerbenden ermittelt in der Regel die kantonale Steuerbehörde das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen. Kann die Steuerbehörde bei einem Selbständigerwerbenden keine Meldung erstatten – oder wenn die Meldung sich so verzögert, dass die Gefahr eines Beitragsverlusts besteht –, so hat die Ausgleichskasse das für den Versicherten massgebende Einkommen selbst einzuschätzen.
Sinkende Beitragsskala
Der AHV-Prämiensatz für Selbständigerwerbende beträgt 8.1% des beitragspflichtigen Einkommens (AHV/IV/EO-Beiträge 10%). Beträgt dieses Einkommen mindestens CHF 10 100.– und höchstens CHF 60 500.– pro Jahr, so gelten reduzierte Beiträge für die AHV, wie im Übrigen auch für die IV und die EO.
Die Tabelle der Beitragssätze findet sich im jeweils aktuellen Merkblatt 2.02 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO (www.ahv-iv.ch).
Sonderfälle
Selbstständigerwerbende, die weniger als CHF 10 100.– verdienen, haben den Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von CHF 530.– (AHV/IV/EO) zu entrichten.
Kommt ein Selbständigerwerbender in eine finanzielle Notlage und ist ihm die Beitragszahlung nicht zumutbar, so darf der Beitrag angemessen, jedoch nicht unter CHF 530.– (AHV/IV/EO) im Jahr, herabgesetzt werden. Bedeutet selbst dieser Mindestbeitrag eine grosse Härte, so kann die Beitragszahlung ganz erlassen werden. In diesen Fällen hat der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag zu entrichten. Diese Regelung ist besonders wichtig für Versicherte, die selbstständig AHV zahlen, die nur ein sehr geringes Einkommen erzielen.
Bemessungsgrundlage
Selbständigerwerbstätige rechnen direkt mit der zuständigen Ausgleichskasse ab, da sie selbstständig AHV ausgleichen müssen. Die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge wird auf der Basis des aktuellen Einkommens im laufenden Beitragsjahr berechnet.
Die Ausgleichskassen ziehen für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals vom Erwerbseinkommen ab.
Massgebend ist der Wert des Eigenkapital am 31. Dezember des Beitragsjahres.
Akontobeiträge
Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Diese provisorischen Beiträge werden aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des laufenden Beitragsjahres festgesetzt.
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