
AHV-Pflicht: Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht

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Vorgehensweise
Zur Prüfung dieser beiden Pflichten empfiehlt sich wie folgt vorzugehen: Abbildung Vorgehensweise
AHV-Pflicht
In der schweizerischen AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) sind nicht nur erwerbstätige Personen versichert, vielmehr umfasst sie grundsätzlich die ganze Bevölkerung. Laut Gesetz ist obligatorisch versichert, wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Somit sind auch nichterwerbstätige Personen versichert wie z.B. Studierende, Pensionierte, Erwerbslose, Hausfrauen, Hausmänner und Kinder. Wer in der AHV versichert ist, ist gleichzeitig auch in der IV (Invalidenversicherung) und der EO (Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft bzw. Vaterschaft) versichert.
Abweichungen von diesem Grundsatz ergeben sich aus dem internationalen Recht, namentlich aus dem EU-Recht und den Sozialversicherungsabkommen.
AHV-Beitragspflicht
Sind Sie erwerbstätig, so haben Sie ab dem 1. Januar nach Vollendung Ihres 17. Altersjahres Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht dauert so lange, bis Sie Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Für Personen im Rentenalter (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen, wobei diese eine Übergangsfrist bis zu 65 Jahre haben) gilt ein Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind. Der Freibetrag beträgt CHF 1400.– im Monat oder CHF 16 800 im Kalenderjahr.
Künftig steht Versicherten, die über das Referenzalter von 65 Jahren (Frauen haben eine Übergangsperiode von 64-65) hinaus erwerbstätig bleiben, frei, ob sie auf dem gesamten Lohn Beiträge bezahlen wollen. Wer auf den monatlichen Freibetrag von CHF 1400.- verzichtet, kann Beitragslücken schliessen. Die Meldung an den Arbeitgeber hat vor Erreichen des Referenzalters zu erfolgen, sonst auf Anfang des Kalenderjahrs. Die Freibetragsstreichung kann später auf Wunsch auch aufgehoben werden. Damit Erwerbseinkommen ab Erreichen des Referenzalters angerechnet werden kann, muss es im fraglichen Jahr nach dem Referenzalter mindestens 40 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor dem Referenzalter entsprechen.
Sind Sie nichterwerbstätig, so beginnt die AHV-Pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie endet mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen).
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens.
AHV-Pflicht gilt auch für Ehegatten ohne Erwerbseinkommen. Deren Beiträge gelten allerdings als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner oder die erwerbstätige Ehepartnerin auf ihren Einkommen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) mindestens den doppelten Mindestbeitrag von CHF 1060.– an die AHV/IV/EO entrichten. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
Bezahlung der Beiträge
Sind Sie als Arbeitgeber oder als Selbstständigerwerbender bzw. als Selbstständigerwerbende Mitglied eines Gründerverbandes einer Verbandsausgleichskasse, so gehören Sie dieser Verbandsausgleichskasse an. Sind Sie Mitglied in mehreren Gründerverbänden, können sie unter den betroffenen Ausgleichskassen eine auswählen.
Alle übrigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden sowie die Nichterwerbstätigen gehören den kantonalen Ausgleichskassen ihres Wohnsitzkantons bzw. desjenigen Kantons an, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört.
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