AHV im Ausland: Weiterführung der obligatorischen AHV/IV
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Erwerbstätige mit Schweizer Arbeitgeber, die ins Ausland wechseln, können die obligatorische AHV/IV unter bestimmten Bedingungen weiterführen. Dies erfordert eine ununterbrochene Versicherung von mindestens fünf Jahren, das Einverständnis des Arbeitgebers und die Zahlung von Beiträgen auf den gesamten Lohn, auch den vom ausländischen Unternehmen ausbezahlten Teil. Die Weiterführung sichert zudem den Anschluss an andere Sozialversicherungen wie UVG, KVG und Familienzulagen.
Die wichtigsten Punkte:
- Die obligatorische AHV/IV gilt bei Auslandsaufenthalt nur bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen weiter.
- Eine ununterbrochene Versicherteneigenschaft von mindestens fünf Jahren ist zwingend erforderlich.
- Der Schweizer Arbeitgeber muss dem Weiterführungsantrag zustimmen und Beiträge auf den gesamten Lohn entrichten.
- Das Gesuch muss innert sechs Monaten nach Aufnahme der Auslandsarbeit eingereicht werden.
- Nichterwerbstätige Ehegatten und Studierende können unter erleichterten Bedingungen ebenfalls beitreten.

Passende Arbeitshilfen
Unter welchen Bedingungen kann die obligatorische AHV/IV im Ausland weitergeführt werden?
Weiterführung der obligatorischen AHV/IV
Grundsatz
Erwerbstätige im Ausland sind grundsätzlich nicht mehr in der AHV/IV obligatorisch versichert. Unter gewissen Voraussetzungen jedoch können sie aber weiterhin der obligatorischen AHV/IV unterstellt bleiben, sodass die AHV im Ausland weiterhin gilt.
Die Voraussetzungen sind:
- Lohnzahlung durch Schweizer Arbeitgeber/Arbeitnehmende, die nur einen Teil ihres Lohnes im Ausland von ihrem Schweizer Arbeitgeber erhalten, können die obligatorische Versicherung nur dann weiterführen, wenn ihr Arbeitgeber auch Beiträge auf jenen Lohn ausrichtet, der vom ausländischen Unternehmen ausbezahlt wird.
- die ununterbrochene Versicherteneigenschaft in der AHV/IV vor der Weiterführung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahre
- Einverständnis des Schweizer Arbeitgebers.
Einfluss auf andere Sozialversicherungen
Führt ein Arbeitnehmer die obligatorische AHV/IV weiter, bleibt er den anderen schweizerischen Sozialversicherungen ebenfalls unterstellt, im Besonderen auch dem Familienzulagengesetz, der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG).
Wird die obligatorische AHV/IV weitergeführt, so ist auch die freiwillige Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge (BVG) möglich.
Doppelunterstellung
Die Weiterführung der obligatorischen AHV/IV hat keinen Einfluss auf den Versicherungsstatus im Sozialversicherungssystem des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird: Eine Doppelunterstellung ist nicht auszuschliessen.
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