13. AHV-Rente: Was muss in diesem Jahr beachtet werden?

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Grundsatz der 13. AHV-Rente
Gut anderthalb Jahre nach der äusserst knappen Annahme der Reform AHV 21 hat das Schweizer Stimmvolk am 3. März 2024 die Einführung einer 13. AHV-Altersrente mit einem Ja-Anteil von über 58% befürwortet. Die Umsetzung und insbesondere die Finanzierung dieser neuen Leistung geben grossen Anlass zu Diskussionen.
Die Botschaft des Bundesrats vom 16. Oktober 2024 befasst sich mit der Umsetzung und Finanzierung der Volksinitiative für eine 13. AHV-Altersrente. Die vom Volk angenommene Initiative sieht einen jährlichen Zuschlag in Höhe eines Zwölftels der jährlichen Rente für Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente vor.
Anspruch
Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, der dem Erreichen des Referenzalters folgt. Die erstmalige Auszahlung der 13. AHV-Altersrente wird im Dezember 2026 vorgenommen. Bei Tod zwischen Januar und November besteht kein Anspruch auf die 13. Rente im Dezember. Bei Rentenvorbezug wird sie dementsprechend anteilig ausbezahlt, bei Rentenaufschub erst ab Rentenbezug.
Auswirkungen auf Leistungen
Auswirkungen auf andere AHV-Leistungen Die 13. AHV-Altersrente ist ein separater Zuschlag und verändert die Berechnung des Mindest- oder Höchstbetrags der regulären monatlichen Altersrente nicht. Bei einem Vorbezug der entsprechenden Altersrente wird auch der Zuschlag anteilsmässig ausgerichtet. Wer die Rente aufschiebt, dessen Anspruch beginnt ab dem Zeitpunkt des Rentenabrufs. Mit Umsetzung der Reform AHV 21 erhalten Frauen in der Übergangsgeneration1 einen lebenslangen Rentenzuschlag, abhängig vom massgebenden durchschnittlichen Einkommen und dem Jahrgang. Dieser Rentenzuschlag liegt bei mindestens CHF 12.50 und höchstens CHF 160.– pro Monat. Auf diesem Rentenzuschlag erfolgt jedoch kein erneuter Zuschlag in der Höhe von 8,33%. Nebst der Altersrente sieht die AHV in ihrem Leistungskatalog bekanntlich auch Kinderrenten, Witwen-, Witwer- sowie Waisenrenten vor. Personen, die eine der gerade aufgezählten Leistungen beziehen, kommen aber nicht in den Genuss eines Zuschlags in Form einer 13. Rente. Dieser Zuschlag bezieht sich einzig und alleine auf die AHV-Altersrente.
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Beispiele
Beispiel 1: Rolf Gasser wird am 1. Mai 2026 das Referenzalter erreichen. Ab diesem Zeitpunkt bezieht er eine AHV-Altersrente von CHF 2218.–. Im Dezember 2026 erhält er nebst der ordentlichen AHV-Altersrente auch die 13. AHV-Altersrente ausbezahlt, die CHF 1478.– beträgt (8 × CHF 2218.– × 8,33%).
Beispiel 2: Gabriela Küng wurde im Jahr 2024 pensioniert und bezieht seither die AHV-Altersrente. Ihre monatliche AHV-Altersrente im Jahr 2026 beläuft sich auf CHF 2460.–. Von der AHV erhält sie im Dezember 2026 nebst der ordentlichen Altersrente eine 13. AHV-Altersrente von CHF 2460.–.
Beispiel 3: Rahel Fischer (Jahrgang 1961) bezieht eine AHV-Altersrente von CHF 1817.–. Da sie mit ihrem Jahrgang der Übergangsgeneration angehört, wird ihr zudem monatlich ein Rentenzuschlag von CHF 40.– ausgerichtet. Im Dezember 2026 erhält sie zusätzlich die 13. AHV-Altersrente, basierend auf der ausgerichteten AHV-Altersrente ohne AHV-Rentenzuschlag.
Beispiel 4: Petra Zehnder ist seit zwei Jahren verwitwet. Für sie und ihre beiden minderjährigen Kinder werden aus der AHV die entsprechenden Hinterlassenenrenten (Witwenrente und zwei Waisenrenten) ausbezahlt. Zusätzlich zur AHV-Witwenrente und zu den AHV-Waisenrenten wird im Dezember 2026 aber kein jeweiliger Zuschlag erfolgen.
Beispiel 5: Erika Ammann bezieht seit dem Jahr 2025 eine AHV-Altersrente in Höhe von CHF 1996.–. Sie verstirbt am 15. November 2026. Da sie im Dezember 2026 nicht mehr lebt, wird keine 13. AHV-Altersrente ausgerichtet.
Beispiel 6: Patrick Zumstein ist 51 Jahre alt und invalid. Er bezieht von der IV eine IV-Rente von CHF 2520.– pro Monat. Für ihn wird keine 13. Rente im Dezember 2026 zur Auszahlung gelangen, da nur Personen mit Anspruch auf eine AHV-Altersrente diese 13. Rente erhalten.
Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen
Die Höhe der AHV-Altersrenten selbst ändert sich durch den Zuschlag nicht und dient weiterhin als Referenzgrösse für die Renten der Invalidenversicherung. Zudem werden Personen, die IV-Renten beziehen, sei es in Form einer Invalidenrente oder als Kinderrente der IV, keine zusätzliche 13. Rente erhalten. Die AHV und deren Renten sind bekanntlich Ausgangspunkt für die Masszahlen der beruflichen Vorsorge. Die 13. AHV-Altersrente hat keine Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge. Der Koordinationsabzug, die obere Limite des Jahreslohns, die Eintrittsschwelle und der minimale koordinierte Lohn bleiben unverändert, weil die Höhe der AHV-Altersrente als zugrunde liegende Berechnungsbasis durch den Zuschlag nicht beeinflusst wird. Um zu vermeiden, dass Vorsorgeeinrichtungen ihre Vorsorgepläne anpassen müssen, werden nur die monatlichen AHV-Altersrenten für die Beurteilung der Angemessenheit von Vorsorgeplänen berücksichtigt, nicht aber die 13. AHV-Altersrente. Ebenfalls keine Auswirkungen hat die Einführung der 13. AHV-Altersrente auf die maximalen, steuerabzugsberechtigten Beiträge in der Säule 3a. Die 13. AHV-Altersrente wirkt sich nicht auf die Leistungen der Unfallversicherung aus. Sie wird als Zuschlag zur AHV-Altersrente gewährt, und deren Höhe wird nicht beeinflusst, weswegen sie bei der Berechnung von Komplementärrenten bei Invaliditäts- und Hinterlassenenrenten der Unfallversicherung nicht berücksichtigt wird. Der Verfassungsentwurf (wie auch die daraus
abzuleitenden Änderungen auf Gesetzesstufe) sieht explizit vor, dass die 13. AHV-Altersrente weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs darauf führt. Für die Berechnung des Anspruchs und der Höhe der Ergänzungsleistungen muss die 13. AHV-Altersrente ausdrücklich von den anrechenbaren Einnahmen ausgeschlossen werden, da sie sonst als wiederkehrende Leistung unter die Einnahmen fallen würde. Die Ausrichtung einer 13. AHV-Altersrente hat keinen Einfluss auf die Leistungen der Militärversicherung. Bei Hinterlassenenrenten in der Militärversicherung ist keine Koordination mit AHV-Leistungen vorgesehen. Auch bei Invalidenrenten, die in Altersrenten für invalide Versicherte umgewandelt werden, hat die 13. AHV-Altersrente keinen Einfluss. Der Bezug einer Altersrente der ersten Säule schliesst den Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose aus. Die Ausrichtung einer 13. AHV-Altersrente hat daher keinen Einfluss auf die Überbrückungsleistungen.