Freiwillige AHV: Voraussetzungen für Auslandschweizer
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Auslandschweizer, die nicht in einem EU/EFTA-Staat wohnen und vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der AHV/IV versichert waren, können sich freiwillig versichern. Damit sichern sie sich volle Rentenansprüche statt Teilrenten und bleiben hinsichtlich ihrer Rechte den in der Schweiz versicherten Personen gleichgestellt. Die Versicherung umfasst sowohl die Altersvorsorge als auch die Invalidenversicherung und schützt vor Lücken im Erwerbsleben.
Die wichtigsten Punkte:
- Beitritt möglich für Schweizer und EU/EFTA-Bürger ausserhalb der EU/EFTA.
- Mindestens fünf Jahre ununterbrochene Vorversicherung in der Schweiz vor dem Wegzug erforderlich.
- Beiträge betragen 10,1 % des Erwerbseinkommens oder einen Festbetrag bei Nichterwerbstätigen.
- Vermeidung von Teilrenten im Renten- oder Invaliditätsfall durch Aufrechterhaltung der Versicherung.
- Beitrittsgesuch direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Genf einzureichen.

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Wie können Auslandschweizer sich freiwillig der AHV und IV anschliessen und was ist dabei zu beachten?
Freiwillige AHV
Der AHV freiwillig beitreten können Schweizer und EU- und EFTA-Bürger, die nicht in einem EU-Staat leben und nicht obligatorisch versichert sind. Mit der Aufnahme in die freiwillige AHV wird die versicherte Person gleichzeitig auch in die IV aufgenommen. Bei Ehepaaren kann jeder Ehegatte individuell der freiwilligen Versicherung beitreten. Die Freiwilligkeit bezieht sich auf die Freiheit, der Versicherung beizutreten oder von ihr zurückzutreten. Solange das Versicherungsverhältnis andauert, sind freiwillig Versicherte hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten grundsätzlich den obligatorisch Versicherten gleichgestellt.
Freiwillig der AHV beitreten können:
Auslandschweizer
Schweizer im Ausland, die nicht in einem EU/EFTA-Staat wohnen und vor ihrem Wegzug ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren in der AHV/IV versichert waren.
EU-Bürger
EU- und EFTA-Bürger zu den gleichen Bedingungen wie Schweizer Bürger.
Altersvorsorge
Freiwillig versicherte Personen können vermeiden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall lediglich auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungsjahre und bezahlten Beiträge Teilrenten erhalten.
IV
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit dem Beginn der freiwilligen Versicherung und erlischt spätestens mit dem Versicherungsende.
Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel nur in der Schweiz gewährt. Ausnahmsweise können sie auch im Ausland übernommen werden, wenn die persönlichen Verhältnisse es als angezeigt erscheinen lassen und die Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nach Durchführung der Massnahmen gesichert scheint.
Mit dem Rücktritt oder dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erlischt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
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