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Freiwillige AHV: Voraussetzungen für Auslandschweizer

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Auslandschweizer, die nicht in einem EU/EFTA-Staat wohnen und vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der AHV/IV versichert waren, können sich freiwillig versichern. Damit sichern sie sich volle Rentenansprüche statt Teilrenten und bleiben hinsichtlich ihrer Rechte den in der Schweiz versicherten Personen gleichgestellt. Die Versicherung umfasst sowohl die Altersvorsorge als auch die Invalidenversicherung und schützt vor Lücken im Erwerbsleben.

Die wichtigsten Punkte:

  • Beitritt möglich für Schweizer und EU/EFTA-Bürger ausserhalb der EU/EFTA.
  • Mindestens fünf Jahre ununterbrochene Vorversicherung in der Schweiz vor dem Wegzug erforderlich.
  • Beiträge betragen 10,1 % des Erwerbseinkommens oder einen Festbetrag bei Nichterwerbstätigen.
  • Vermeidung von Teilrenten im Renten- oder Invaliditätsfall durch Aufrechterhaltung der Versicherung.
  • Beitrittsgesuch direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Genf einzureichen.
07.01.2026 Von: Ralph Büchel
Freiwillige AHV

Wie können Auslandschweizer sich freiwillig der AHV und IV anschliessen und was ist dabei zu beachten?

Auslandschweizer haben die Möglichkeit, sich freiwillig der AHV und IV anzuschliessen. Die freiwillige AHV stellt sicher, dass Versicherte im Renten- oder Invaliditätsfall nicht nur eine Teilrente erhalten. Doch welche Voraussetzungen gelten? Welche Leistungen sind abgedeckt? Und wie hoch sind die Beiträge? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer und deren Bedeutung für die Altersvorsorge und Invalidenversicherung.

Freiwillige AHV

Der AHV freiwillig beitreten können Schweizer und EU- und EFTA-Bürger, die nicht in einem EU-Staat leben und nicht obligatorisch versichert sind. Mit der Aufnahme in die freiwillige AHV wird die versicherte Person gleichzeitig auch in die IV aufgenommen. Bei Ehepaaren kann jeder Ehegatte individuell der freiwilligen Versicherung beitreten. Die Freiwilligkeit bezieht sich auf die Freiheit, der Versicherung beizutreten oder von ihr zurückzutreten. Solange das Versicherungsverhältnis andauert, sind freiwillig Versicherte hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten grundsätzlich den obligatorisch Versicherten gleichgestellt.

Freiwillig der AHV beitreten können:

Auslandschweizer

Schweizer im Ausland, die nicht in einem EU/EFTA-Staat wohnen und vor ihrem Wegzug ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren in der AHV/IV versichert waren.

EU-Bürger

EU- und EFTA-Bürger zu den gleichen Bedingungen wie Schweizer Bürger.

Altersvorsorge

Freiwillig versicherte Personen können vermeiden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall lediglich auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungsjahre und bezahlten Beiträge Teilrenten erhalten.

IV

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit dem Beginn der freiwilligen Versicherung und erlischt spätestens mit dem Versicherungsende.

Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel nur in der Schweiz gewährt. Ausnahmsweise können sie auch im Ausland übernommen werden, wenn die persönlichen Verhältnisse es als angezeigt erscheinen lassen und die Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nach Durchführung der Massnahmen gesichert scheint.

Mit dem Rücktritt oder dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erlischt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

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