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IV Eingliederungsmassnahmen: Unterstützung für Arbeitgeber

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Invalidenversicherung (IV) bietet Arbeitgebern ein breites Instrumentarium, um Mitarbeitende mit gesundheitlichen Einschränkungen zu unterstützen und deren Verbleib im Betrieb zu sichern. Obwohl 92 % der Unternehmen mit direkter IV-Erfahrung die Zusammenarbeit positiv bewerten, fühlen sich viele über die konkreten Möglichkeiten schlecht informiert. Durch Massnahmen wie Frühintervention, Integrationsmassnahmen oder Einarbeitungszuschüsse können Betriebe Lohnkosten entlasten, Fachwissen einholen und gleichzeitig die soziale Verantwortung wahrnehmen. Der Schlüssel zum Erfolg liegt im frühzeitigen Kontakt zur zuständigen IV-Stelle.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die IV unterstützt Arbeitgeber mit Massnahmen wie Job-Coaching, Arbeitsplatzanpassungen und finanziellen Zuschüssen.
  • Bei Integrationsmassnahmen und Arbeitsversuchen übernimmt die IV das Taggeld, sodass keine Lohnfortzahlungspflicht entsteht.
  • Besonders bei psychischen Erkrankungen, die 53 % aller Neurenten ausmachen, ist eine gezielte Vernetzung zwischen Betrieb und IV entscheidend.
  • Unternehmen mit direkter Erfahrung bewerten die IV-Zusammenarbeit in 92 % der Fälle als positiv.
01.09.2026 Von: Jana Renker
IV Eingliederungsmassnahmen

Wie können Arbeitgeber die IV Eingliederungsmassnahmen nutzen, um Mitarbeitende zu unterstützen?

92% der Unternehmen nehmen den Kontakt mit der IV positiv wahr — und doch fühlt sich die Mehrheit schlecht informiert. Dieser Text gibt HR-Fachpersonen einen praxisnahen Überblick über die IV Eingliederungsmassnahmen und zeigt, wie die IV betroffene Mitarbeitende und Betriebe gezielt unterstützen kann.

Grosse Bereitschaft, wenig Erfahrung

Die BSV-Arbeitgeberbefragung 2025 (Forschungsbericht 01/26) zeigt: Unternehmen mit direkter IV-Erfahrung bewerten diese in 92% der Fälle positiv – gleichzeitig fühlt sich über die Hälfte schlecht über die IV-Instrumente informiert (53%). Über 80% der Unternehmen erklären sich grundsätzlich bereit, Mitarbeitende mit Einschränkungen weiter zu beschäftigen oder neu anzustellen; umgesetzt haben dies aber nur 32%. Besonders auffällig: Nur 15% würden Personen mit psychischen Erkrankungen beschäftigen.

Dabei machen psychische Erkrankungen gemäss IV-Statistik 2025 (BSV, publiziert am 26.5.2026) 53% aller Neurenten aus. Genau dort, wo die Rentenlast am grössten ist, ist die Eingliederungsbereitschaft am geringsten. Mit welchen IV Eingliederungsmassnahmen kann die Invalidenversicherung (IV) Betroffene und Arbeitgebende bei der beruflichen Eingliederung unterstützen?

 

 

Frühintervention (Art. 7d IVG): Früh handeln

Die Frühintervention erlaubt der IV, bereits bei drohender Invalidität aktiv zu werden. Während laufender Abklärungen können Massnahmen bis zu CHF 20 000.– gesprochen werden. Das Spektrum reicht von Arbeitsplatzanpassungen, Ausbildungskursen und Arbeitsvermittlung bis zur sozialberuflichen Rehabilitation. Eine IV-Anmeldung ist Voraussetzung. Während der Frühintervention besteht kein Taggeldanspruch.

Praxisbeispiel: Frühintervention
Fabienne S. (42) wird wegen einer Depression krankgeschrieben; parallel laufen Abklärungen für ADHS/ASS. Die IV initiiert ein Job-Coaching zur schrittweisen Rückkehr und passt den Arbeitsplatz an. Sowohl Fabienne S. wie der Betrieb erhalten fachliche Unterstützung, die Stabilisierung und Vermeidung der Invalidität und Langzeitabsenz wird unterstützt.

Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG): Arbeitsfähigkeit aufbauen

Integrationsmassnahmen richten sich an Personen, die mindestens sechs Monate zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind, und ermöglichen einen schrittweisen Aufbau der Leistungs- und Belastungsfähigkeit – soweit möglich direkt im Betrieb. Mindestpräsenz: acht Stunden pro Woche; Befristung: maximal zwölf Monate.

Für Arbeitgebende doppelt attraktiv: Die betroffene Person hat Anspruch auf ein IV-Taggeld von 80% des letzten Einkommens (Art. 22 IVG) – womit die Lohnfortzahlungspflicht entfällt. Beim Betreuungsaufwand richtet die IV zusätzlich eine Entschädigung bis CHF 100.– pro Anwesenheitstag aus, degressiv nach abnehmendem Bedarf (Art. 14a IVG; KSBEM, Rz. 1503–1504).

Praxisbeispiel: Integrationsmassnahme 
Marco B. (38), gelernter Polymechaniker, war nach einer Tumorerkrankung neun Monate arbeitsunfähig. Nach einer Operation und anschliessenden Behandlungen wird ein schrittweiser Wiedereinstieg durch die Ärzte empfohlen. Die Belastbarkeit ist aufgrund der Behandlungsfolgen noch ungewiss.

Es erfolgt eine Integrationsmassnahme im Betrieb mit Unterstützung der IV – zunächst drei Tage pro Woche à drei Stunden, dann schrittweise steigernd. Die IV begleitet den Aufbau durch ein Coaching und übernimmt das IV-Taggeld, während Marco im gewohnten Umfeld schrittweise arbeitsfähig wird.

Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG): Stelle halten oder finden

Die Arbeitsvermittlung unterstützt beim Erhalt der bestehenden Stelle sowie bei der Neuanstellung. Beim Arbeitsplatzerhalt werden Anpassungen evaluiert und Umplatzierungen geprüft. Bei der Stellensuche kann die IV Job-Coachings und Bewerbungscoachings einsetzen sowie Arbeitgeber akquirieren. Während der Arbeitsvermittlung wird kein IV-Taggeld ausgerichtet.

Arbeitsversuch (Art. 18a IVG): Leistungsfähigkeit erproben

Der Arbeitsversuch ermöglicht die Erprobung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit unter realen Bedingungen – bei Umplatzierung wie auch Neuanstellung. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis nach OR; die Dauer beträgt maximal sechs Monate. Die IV richtet während der gesamten Dauer ein Taggeld (Art. 22 IVG) aus, sodass für den Betrieb keine Lohnkosten entstehen.

Praxisbeispiel: Arbeitsversuch 
Yaw A. (31) kann nach einer Bandscheibenoperation die Logistiktätigkeit nicht mehr aufnehmen. Die IV spricht einen dreimonatigen Arbeitsversuch in der betriebsinternen Disposition. Die IV übernimmt während dieser Zeit das Taggeld und begleitet den Betrieb und Yaw A. mit monatlichen Standortgesprächen zum Fortschritt.

Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG): Anreiz zur Festanstellung

Der Einarbeitungszuschuss ist eine befristete finanzielle Entlastung für Betriebe, die eine versicherte Person einstellen, obschon mit Minderleistung zu rechnen ist. Grundvoraussetzung: unbefristeter Arbeitsvertrag (Ausnahme: mindestens zwölf Monate). Der Zuschuss entschädigt die Minderleistung bis maximal 80% des IV-Höchstverdiensts (2026: CHF 327.–/ Tag) resp. des vertraglich vereinbarten Lohns. Der Betrag orientiert sich an der konkreten Minderleistung und kann gestaffelt ausgestaltet werden mittels Vereinbarung zwischen IV-Stelle, Betrieb und betroffener Person (KSBEM, Rz. 2104-2106). Die betroffene Person erhält den vollen vereinbarten Lohn.

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