IV berufliche Massnahmen: Massnahmen für die Eingliederung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Invalidenversicherung (IV) priorisiert den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» und nutzt Integrationsmassnahmen als Vorstufe zu beruflichen Massnahmen, um die Eingliederungsfähigkeit schrittweise aufzubauen. Diese sind besonders für Personen gedacht, die aufgrund psychischer oder gesundheitlicher Einschränkungen noch nicht direkt in den Arbeitsmarkt oder in volle berufliche Massnahmen übergehen können. Der Anspruch entsteht typischerweise nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %, wobei in der Frühintervention auch kürzerfristige Massnahmen ohne Taggeld möglich sind.
Die wichtigsten Punkte:
- Integrationsmassnahmen bauen die Eingliederungsfähigkeit ohne Anforderungen an die produktive Leistungsfähigkeit auf.
- Es gibt vier Hauptformen: Belastbarkeitstraining, Aufbautraining, WISA und Beschäftigungsmassnahmen.
- Massnahmen können sowohl bei spezialisierten Anbietern als auch beim bisherigen Arbeitgeber durchgeführt werden.
- Die IV übernimmt Taggelder, Fahrkosten und gegebenenfalls Beiträge an den Arbeitgeber für die Entschädigung.
- Der Anspruch setzt voraus, dass eine Wiedereingliederung möglich ist und die Arbeitsfähigkeit schrittweise gesteigert werden kann.

Passende Arbeitshilfen
Welche Integrationsmassnahmen und finanziellen Leistungen bietet die Invalidenversicherung (IV) für die berufliche Wiedereingliederung?
Integrationsmassnahmen
In der Invalidenversicherung (IV) gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»
Ziel
Die Integrationsmassnahmen schliessen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration. Es handelt sich um eine Vorstufe zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen kann frühestens ab Einreichung der Meldung entstehen.
Ziel ist der Aufbau der Eingliederungsfähigkeit. Der Anspruch entsteht, wenn die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu mehr als 50 % arbeitsunfähig ist.
Die Integrationsmassnahmen sind insbesondere für Personen mit Eingliederungspotenzial vorgesehen, welche psychisch noch nicht stabil genug sind, um den direkten Einstieg in eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflicher Art bewältigen zu können. Mit den Integrationsmassnahmen wird die Eingliederungsfähigkeit schrittweise aufgebaut oder je nach individueller Belastbarkeit der versicherten Person werden zu Beginn Anforderungen an die regelmässige Präsenz gestellt, ohne Anforderungen an die produktive Leistungsfähigkeit (=Arbeitsfähigkeit).
Frühintervention
Hat die Arbeitsunfähigkeit noch nicht sechs Monate angedauert, können Integrationsmassnahmen im Rahmen der Frühintervention, allerdings ohne Taggeld zugesprochen werden (ohne Rechtsanspruch).
Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind anstelle von Integrationsmassnahmen direkt IV berufliche Massnahmen vorzusehen.
Die vier Integrationsmassnahmen
Die vier Integrationsmassnahmen beinhalten sozialberufliche Rehabilitation bzw. Beschäftigungsmassnahmen.
Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation
- Belastbarkeitstraining
- Dauer max. 3 Monate, nicht verlängerbar;
- Anforderungen: Steigerung Mindestpräsenz von 2 Std. auf 4 Std. täglich an mindestens 4 Tagen pro Woche, ohne Anforderungen an die Arbeitsfähigkeit (produktive Leistungsfähigkeit).
- Aufbautraining
- Dauer 6 Monate, verlängerbar soweit notwendig um 3–6 Monate;
- Anforderungen: Steigerung von Mindestpräsenz 4 Std. täglich an mindestens 4 Tagen pro Woche auf 50 % Arbeitsfähigkeit (eines vollen Pensums).
- WISA (wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz)
- Dauer bis 12 Monate;
- Anforderungen: Steigerung von Mindestpräsenz 4 Std. täglich an mindestens 4 Tagen pro Woche auf mindestens 50 % Arbeitsfähigkeit (eines vollen Pensums).
Beschäftigungsmassnahme
Arbeit zur Zeitüberbrückung
- Anforderungen: Präsenz von mind. 6 Std. täglich an mindestens 4 Tagen pro Woche bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % eines vollen Pensums, allenfalls mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit.
Die Arbeit zur Zeitüberbrückung ist in der Regel als Folgemassnahme nach sozialberuflicher Rehabilitation vorzusehen, sofern die Eingliederungsfähigkeit beim Warten auf eine Anschlusslösung (Massnahmen beruflicher Art oder Stellenantritt in der freien Wirtschaft) verloren zu gehen droht.
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