Wegleitung Massgebender Lohn: Präzisierung bei der Haushaltszulage

Passende Arbeitshilfen
Ausgangslage zur Präzisierung der «Wegleitung massgebender Lohn»
Arbeitgeber richten neben gesetzlichen Familienzulagen teilweise zusätzliche Leistungen aus. Dazu gehören etwa Haushaltszulagen für Mitarbeitende, die mit einer Partnerin, einem Partner oder mit Kindern im gleichen Haushalt leben. Sozialversicherungsrechtlich stellt sich dabei eine zentrale Frage: Gehört eine solche Zulage zum massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO oder bleibt sie beitragsfrei?
Die Wegleitung Massgebender Lohn in der AHV, IV und EO, kurz WML, wurde per 1. Mai 2026 angepasst. Im Vorwort zum Nachtrag 8 hält das Bundesamt für Sozialversicherungen fest, dass Randziffer 2166 betreffend Haushalt- und Familienzulagen geändert wurde. Präzisiert wird, dass die Höhe der Haushaltszulage zwar vom Lohn unabhängig sein muss, jedoch nicht vom Arbeitspensum. Die Änderung ist in der WML mit dem Vermerk 5/26 gekennzeichnet.
Was gilt als Haushaltszulage?
Nach der neuen Randziffer 2166 gelten als Haushaltszulagen Leistungen an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmenden. Erfasst sind verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Mitarbeitende, die mit ihrer Partnerin, ihrem Partner oder mit Kindern zusammenleben. Erfasst sind zudem ledige, verwitwete oder geschiedene Mitarbeitende, wenn sie mit Kindern zusammenleben.
Damit eine Leistung als Haushaltszulage anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Zulage muss zusätzlich zum Lohn ausgerichtet werden. Ein bestehender Lohnbestandteil darf nicht nachträglich als Haushaltszulage bezeichnet werden, nur damit darauf keine AHV-Beiträge abgerechnet werden müssen.
- Zudem muss die Haushaltszulage eine feste Leistung sein. Sie darf nicht von der Höhe des Lohnes abhängen. Die Zulage muss für alle anspruchsberechtigten Mitarbeitenden eines Betriebs gleich hoch sein.
Die wichtigste Präzisierung per 1. Mai 2026
Die neue Fassung bringt vor allem eine Klarstellung zum Arbeitspensum. Die Haushaltszulage muss vom Lohn unabhängig sein. Sie muss jedoch gemäss Vorwort zum Nachtrag 8 nicht zwingend vom Arbeitspensum unabhängig sein.
Das bedeutet praktisch: Eine Haushaltszulage darf sozialversicherungsrechtlich nicht nach Lohnhöhe abgestuft werden. Eine Differenzierung nach Beschäftigungsgrad ist nach der Präzisierung nicht ausgeschlossen. Entscheidend bleibt aber, dass die Leistung sauber geregelt ist, auf einer echten Anspruchsgrundlage beruht und nicht als Ersatz für normalen Lohn dient.
Wann sind Haushaltszulagen beitragsfrei?
Die Wegleitung unterscheidet zwei Fälle.
Erstens: Familienzulagen sind in jedem Fall vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet werden.
Zweitens: Richtet der Arbeitgeber darüber hinaus zusätzliche Familienzulagen aus, sind diese nur unter weiteren Voraussetzungen beitragsfrei. Die Arbeitnehmenden müssen darauf aufgrund eines Personalreglements, Arbeitsvertrags oder anderweitig Anspruch haben. Zudem muss der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten werden. Die Beitragsfreiheit gilt nur bis zur in der WML genannten Obergrenze.
Für Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltszulagen gilt als Grenze der einfache Betrag der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 FamZG. Bei Haushaltszulagen gilt diese Grenze pro Haushalt.
Wo liegt das Risiko für Arbeitgeber?
Das Risiko liegt vor allem bei unklaren oder kreativ bezeichneten Lohnbestandteilen. Wird ein Teil des bisherigen Lohnes plötzlich als Haushaltszulage ausgewiesen, obwohl sich an der wirtschaftlichen Entschädigung nichts ändert, kann die Ausgleichskasse diesen Betrag als massgebenden Lohn qualifizieren.
Ein Beispiel: Eine Mitarbeitende erhält bisher CHF 6’000 Monatslohn. Neu werden CHF 5’800 als Lohn und CHF 200 als Haushaltszulage ausgewiesen. Wenn diese CHF 200 nicht zusätzlich gewährt werden, sondern lediglich aus dem bisherigen Lohn herausgelöst wurden, liegt keine echte Haushaltszulage vor. Der Betrag bleibt AHV-pflichtig.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Besonders relevant sind folgende Fragen:
- Gibt es im Unternehmen Haushaltszulagen oder freiwillige Familienzulagen?
- Sind diese Zulagen im Personalreglement, Arbeitsvertrag oder in einer anderen Anspruchsgrundlage sauber geregelt?
- Werden die Zulagen tatsächlich zusätzlich zum Lohn ausgerichtet?
- Sind die Zulagen unabhängig von der Lohnhöhe?
- Werden alle anspruchsberechtigten Mitarbeitenden gleichbehandelt?
- Ist klar dokumentiert, welche Mitarbeitenden anspruchsberechtigt sind?
- Wird die beitragsfreie Grenze nach WML und FamZG eingehalten?
Fazit
Die Anpassung der «Wegleitung massgebender Lohn» per 1. Mai 2026 ist auf den ersten Blick klein. In der Lohnpraxis ist sie dennoch relevant. Haushaltszulagen bleiben nur dann AHV-rechtlich unproblematisch, wenn sie sauber ausgestaltet sind. Sie müssen zusätzlich zum Lohn gewährt werden, dürfen nicht von der Lohnhöhe abhängen und müssen für anspruchsberechtigte Mitarbeitende nach klaren Regeln ausgerichtet werden.