Hilflosenentschädigung AHV: Dauer und Umfang der Hilfe sind massgebend
Passende Arbeitshilfen
Anspruchsberechtigte Hilflosenentschädigung AHV
Neben der Altersrente gewährt die AHV auch eine Hilflosenentschädigung, nämlich wenn der Versicherte:
- Bezüger einer ordentlichen Altersrente oder Ergänzungsleistungen der AHV ist;
- seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und auch in der Schweiz lebt;
- seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos ist.
- keinen Anspruch auf eine Hilfosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) oder der Militärversicherung (MVG) hat.
Hilflosenentschädigung AHV: Schwere Hilflosigkeit
In schwerem Grad hilflos ist, wer für sämtliche alltäglichen Lebensverrichtungen, im Besonderen für:
- An- oder Auskleiden (einschliesslich allfälliges Anziehen oder Ablegen der Prothese);
- Aufstehen, Absitzen und Abliegen (einschliesslich ins Bett gehen oder das Bett verlassen);
- Nahrungsaufnahme;
- Körperpflege (insbesondere für das Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden);
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegen (im und ausser Haus) /Kontaktnahme zur Aussenwelt
- regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies:
- der dauernden Pflege (medizinische oder pflegerische Hilfeleistungen;
- der dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
Hilflosenentschädigung AHV: Mittelschwere Hilfslosigkeit
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
- in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
- in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
- in mindestens zwei dieser Verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
Hilflosenentschädigung AHV: Leichte Hilfslosigkeit
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
- in mindestens zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
- einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
- einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
Höhe der Entschädigung
Die Hilflosenentschädigung bemisst sich nach der Dauer und dem Umfang der notwendigen Hilfe oder persönlichen Überwachung der versicherten Person.
Besitzstandswahrung
Erreicht ein IV-Rentenbezüger mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV die AHV-Altersgrenze, so erhält er künftig von der AHV eine Hilflosenentschädigung, die in ihrer Höhe mindestens jener der bisherigen IV-Hilflosenentschädigung entspricht.