Hilflosenentschädigung AHV: Dauer und Umfang der Hilfe sind massgebend
Inhalt
- Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe wird die Hilflosenentschädigung der AHV gewährt?
- Anspruchsberechtigte Hilflosenentschädigung AHV
- Hilflosenentschädigung AHV: Schwere Hilflosigkeit
- Hilflosenentschädigung AHV: Mittelschwere Hilfslosigkeit
- Hilflosenentschädigung AHV: Leichte Hilfslosigkeit
- Höhe der Entschädigung
- Besitzstandswahrung
- FAQ: Hilflosenentschädigung AHV
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Hilflosenentschädigung der AHV steht Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zu, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und seit mindestens sechs Monaten in einem leichten, mittleren oder schweren Grad hilflos sind. Der Anspruch entfällt, wenn bereits eine Hilflosenentschädigung nach dem Unfallversicherungsgesetz oder der Militärversicherung bezogen wird oder bei Heimaufenthalt für die leichte Stufe. Massgebend für die Bemessung sind der Umfang der benötigten Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen sowie die Dauer der Pflege oder Überwachung.
Die wichtigsten Punkte:
- Anspruch besteht bei Altersrente oder Ergänzungsleistungen plus mindestens sechsmonatiger Hilflosigkeit.
- Drei Stufen: leicht, mittelschwer und schwer, abhängig von der Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen.
- Kein Doppelbezug mit der Unfallversicherung (UVG) oder Militärversicherung (MVG).
- Bei Heimaufenthalt entfällt der Anspruch auf die leichte Hilflosenentschädigung.
- IV-Rentenbezüger behalten beim Übergang zur AHV mindestens das bisherige Niveau.

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Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe wird die Hilflosenentschädigung der AHV gewährt?
Anspruchsberechtigte Hilflosenentschädigung AHV
Neben der Altersrente gewährt die AHV auch eine Hilflosenentschädigung, nämlich wenn der Versicherte:
- Bezüger einer ordentlichen Altersrente oder Ergänzungsleistungen der AHV ist;
- seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und auch in der Schweiz lebt;
- seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos ist.
- Bei Aufenthalt in einem Heim, entfällt der Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung
- keinen Anspruch auf eine Hilfosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) oder der Militärversicherung (MVG) hat.
Hilflosenentschädigung AHV: Schwere Hilflosigkeit
In schwerem Grad hilflos ist, wer für sämtliche alltäglichen Lebensverrichtungen, im Besonderen für:
- An- oder Auskleiden (einschliesslich allfälliges Anziehen oder Ablegen der Prothese);
- Aufstehen, Absitzen und Abliegen (einschliesslich ins Bett gehen oder das Bett verlassen);
- Nahrungsaufnahme;
- Körperpflege (insbesondere für das Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden);
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegen (im und ausser Haus) /Kontaktnahme zur Aussenwelt
- regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies:
- der dauernden Pflege (medizinische oder pflegerische Hilfeleistungen;
- der dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
Hilflosenentschädigung AHV: Mittelschwere Hilfslosigkeit
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
- in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
- in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
- in mindestens zwei dieser Verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
Checkliste
- Prüfen, ob eine ordentliche Altersrente oder Ergänzungsleistungen der AHV bezogen werden.
- Sicherstellen, dass der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz liegen.
- Nachweisen, dass die Hilflosigkeit seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen besteht.
- Klären, ob keine Hilflosenentschädigung der UVG oder MVG bezogen wird.
- Ermitteln, in welchem Grad (leicht, mittelschwer, schwer) die Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen benötigt wird.
- Beachten, dass bei Heimaufenthalt die leichte Stufe nicht mehr gewährt wird.
- Dokumentation der benötigten Hilfe bei An- und Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung etc. bereithalten.
- Falls IV-Bezüger: Prüfen, ob beim Erreichen der AHV-Altersgrenze der Besitzstand gewahrt bleibt.
- Formular für die Hilflosenentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse einholen.
- Ärztliche Berichte und Pflegepläne als Nachweis für den Umfang der Hilfe beilegen.
Hilflosenentschädigung AHV: Leichte Hilfslosigkeit
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
- in mindestens zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
- einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
- einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
Höhe der Entschädigung
Die Hilflosenentschädigung bemisst sich nach der Dauer und dem Umfang der notwendigen Hilfe oder persönlichen Überwachung der versicherten Person.
Besitzstandswahrung
Erreicht ein IV-Rentenbezüger mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV die AHV-Altersgrenze, so erhält er künftig von der AHV eine Hilflosenentschädigung, die in ihrer Höhe mindestens jener der bisherigen IV-Hilflosenentschädigung entspricht.
FAQ: Hilflosenentschädigung AHV
Wer hat Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der AHV?
Anspruch haben Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und seit mindestens sechs Monaten in einem leichten, mittleren oder schweren Grad hilflos sind, sofern keine Ansprüche nach UVG oder MVG bestehen.
Wann entfällt der Anspruch auf die leichte Hilflosenentschädigung?
Der Anspruch auf die leichte Hilflosenentschädigung entfällt, wenn sich die versicherte Person in einem Heim aufhält.
Wie wird der Grad der Hilflosigkeit definiert?
Die Einteilung erfolgt nach dem Umfang der benötigten Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen wie An- und Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung und der Notdurft sowie dem Bedarf an dauernder Pflege oder Überwachung.
Was passiert mit der IV-Hilflosenentschädigung beim Übergang zur AHV?
Erreicht ein IV-Rentenbezüger die AHV-Altersgrenze, erhält er von der AHV eine Hilflosenentschädigung, die mindestens dem bisherigen IV-Niveau entspricht (Besitzstandswahrung).
Kann die Hilflosenentschädigung mit einer UVG-Entschädigung kombiniert werden?
Nein, wer einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) oder der Militärversicherung (MVG) hat, erhält keine AHV-Hilflosenentschädigung.