Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok

Hilflosenentschädigung AHV: Dauer und Umfang der Hilfe sind massgebend

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Ergänzungsleistungen oder eine Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung AHV. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie hoch die Ansätze sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

03.01.2022 Von: René Mettler
Hilflosenentschädigung AHV

Anspruchsberechtigte Hilflosenentschädigung AHV

Neben der Altersrente gewährt die AHV auch eine Hilflosenentschädigung, nämlich wenn der Versicherte:

  • Bezüger einer ordentlichen Altersrente oder Ergänzungsleistungen der AHV ist;

  • seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und auch in der Schweiz lebt;

  • seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos ist.

  • keinen Anspruch auf eine Hilfosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) oder der Militärversicherung (MVG) hat.

Schwere Hilflosigkeit

In schwerem Grad hilflos ist, wer für sämtliche alltäglichen Lebensverrichtungen, im Besonderen für:

  • An- oder Auskleiden (einschliesslich allfälliges Anziehen oder Ablegen der Prothese);

  • Aufstehen, Absitzen und Abliegen (einschliesslich ins Bett gehen oder das Bett verlassen);

  • Nahrungsaufnahme;

  • Körperpflege (insbesondere für das Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden);

  • Verrichtung der Notdurft;

  • Fortbewegen (im und ausser Haus) /Kontaktnahme zur Aussenwelt

  • regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies:

  • der dauernden Pflege (medizinische oder pflegerische Hilfeleistungen;

  • der dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

Mittelschwere Hilfslosigkeit

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

  • in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

  • in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

  • in mindestens zwei dieser Verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.

    Leichte Hilfslosigkeit

    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

    • in mindestens zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

    • einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

    • einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

    Höhe der Entschädigung

    Die Hilflosenentschädigung bemisst sich nach der Dauer und dem Umfang der notwendigen Hilfe oder persönlichen Überwachung der versicherten Person.

    Besitzstandswahrung

    Erreicht ein IV-Rentenbezüger mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV die AHV-Altersgrenze, so erhält er künftig von der AHV eine Hilflosenentschädigung, die in ihrer Höhe mindestens jener der bisherigen IV-Hilflosenentschädigung entspricht.

    Newsletter W+ abonnieren