AHV/IV-Leistungen: Höhe der Leistungen aus der ersten Säule
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Per 1. Januar 2024 und mit weiteren Anpassungen für das Jahr 2026 wurden die Leistungen der ersten Säule an die Teuerung angepasst. Die Minimalrente liegt nun bei CHF 1'260 pro Monat, während die Maximalrente CHF 2'520 beträgt. Parallel dazu wurden die Mindestbeiträge für die freiwillige Versicherung und für Nichterwerbstätige erhöht, was auch Auswirkungen auf die Erwerbsersatzordnung und die Ergänzungsleistungen hat.
Die wichtigsten Punkte:
- Minimalrente: CHF 1'260 pro Monat
- Maximalrente: CHF 2'520 pro Monat (Stand 2026)
- Mindestbeitrag freiwillige Versicherung: CHF 1'010
- Mindestbeitrag Nichterwerbstätige: CHF 530 per 1.1.2026
- Grenzeinkommen und Beitragsskalen wurden angepasst

Passende Arbeitshilfen
Wie hoch sind die aktuellen AHV/IV-Renten und Mindestbeiträge nach der letzten Anpassung?
Einleitung zu AHV/IV-Leistungen
Der Bundesrat prüft alle zwei Jahre die Anpassung der AHV/IV-Leistungen an die Teuerung. Die Minimalrente beträgt CHF 1'260 pro Monat. Die Maximalrente beträgt CHF 2'520 pro Monat (Stand 2026).
Der Mindestbeitrag an die freiwillige Versicherung beträgt neu CHF 1'010.
Erhöhung auch weiterer AHV/IV-Leistungen
Gekoppelt mit der AHV-Mindestrente sind auch weitere Leistungen aus der ersten Säule, namentlich die Erwerbsersatzordnung (EO) sowie die Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen (EL) betroffen.
Auf der Beitragsseite ergibt sich eine Erhöhung des Mindestbeitrags für nichterwerbstätige Personen und für die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer.
Ebenfalls angepasst werden die Grenzeinkommen von Selbstständigerwerbenden für den reduzierten Beitragssatz in der AHV und die sinkende Beitragsskala.
Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt per 1.1.2026 CHF 530.
Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte oder die Ehegattin bei der AHV als Erwerbstätiger oder Erwerbstätige gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag, also CHF 1'060 pro Kalenderjahr, entrichtet.
Anpassungen auch in der beruflichen Vorsorge (BVG)
Gleichzeitig erhöhen sich auch die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend. Gleiches gilt für die maximal steuerbefreiten Einzahlungen in die freiwillige Säule 3a, der gebundenen Selbstvorsorge, ab 2025.
Checkliste
- Haben Sie die neue Minimalrente von CHF 1'260 im Blick?
- Stimmt Ihre Maximalrente mit CHF 2'520 überein?
- Ist der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige auf CHF 530 aktualisiert?
- Haben Sie den Mindestbeitrag der freiwilligen Versicherung (CHF 1'010) berücksichtigt?
- Prüfen Sie die neuen Grenzeinkommen für Selbstständigerwerbende
- Ist die Befreiung für Ehepartner (CHF 1'060) korrekt angewendet?
- Haben Sie die Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen (EL) beachtet?
- Sind die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge (BVG) aktualisiert?
- Wurden die steuerbefreiten Einzahlungen in die Säule 3a für 2025 geprüft?
FAQ: AHV/IV-Leistungen
Wie hoch ist die neue Minimalrente der AHV?
Die Minimalrente beträgt per 1. Januar 2024 CHF 1'260 pro Monat.
Welche Höhe hat die Maximalrente im Jahr 2026?
Die Maximalrente liegt bei CHF 2'520 pro Monat.
Was kostet der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige?
Per 1. Januar 2026 beträgt der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige CHF 530.
Gibt es Befreiungen von der Beitragspflicht für Ehepartner?
Ja, nichterwerbstätige Ehepartner sind befreit, wenn der erwerbstätige Partner mindestens CHF 1'060 pro Jahr entrichtet.
Betrifft die Anpassung auch die Säule 3a?
Ja, die maximal steuerbefreiten Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) erhöhen sich ab 2025.