AHV/IV-Leistungen: Höhe der Leistungen aus der ersten Säule

Die AHV/IV-Renten wurden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 24. Oktober 2022 beschlossen.

17.01.2023 Von: Gina Hutter
AHV/IV-Leistungen

Einleitung

Der Bundesrat prüft alle zwei Jahre die Anpassung der Leistungen aus der ersten Säule an die Teuerung. Mit der Erhöhung der AHV-Minimalrente um 30 Franken, erhöhen sich die Maximalrenten der AHV/IV von bisher CHF 2'390 auf neu CHF 2'450.

Erhöhung auch weiterer AHV/IV-Leistungen

Gekoppelt mit der AHV-Mindestrente sind auch weitere Leistungen aus der ersten Säule, namentlich die Erwerbsersatzordnung (EO) sowie die Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen (EL) betroffen.

Auf der Beitragsseite ergibt sich eine Erhöhung des Mindestbeitrags für nichterwerbstätige Personen und für die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer.

Ebenfalls angepasst werden die Grenzeinkommen von Selbstständigerwerbenden für den reduzierten Beitragssatz in der AHV und die sinkende Beitragsskala.

Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt per 1.1.2023 CHF 514. Verheiratete oder eingetragene Partner, die nicht erwerbstätig sind, gelten als beitragsbefreit, wenn ihr Partner oder ihre Partnerin mindestens AHV/IV- Beiträge aus Erwerbstätigkeit von CHF 1'028 bezahlt.

Die Erhöhung der AHV/IV-Renten führt nach Schätzungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zu Mehrkosten von rund CHF 1'370 Mio. Franken. Davon entfallen CHF 1'215 Mio. auf die AHV und CHF 155 Mio. auf die IV, CHF 245 Mio. gehen zulasten des Bundes.

Anpassungen auch in der beruflichen Vorsorge (BVG)

Gleichzeitig erhöhen sich auch die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend. Gleiches gilt für die maximal steuerbefreiten Einzahlungen in die freiwillige Säule 3a, der gebundenen Selbstvorsorge, ab 2023.

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