AHV: Eckpunkte zur Altersvorsorge

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Voraussetzungen zum AHV-Bezug
AHV und berufliche Vorsorge (BVG) kennen grundsätzlich das Rentenalter 65 für Männer und 64 für Frauen. Die AHV-Altersrente kann um höchstens zwei Jahre vorbezogen oder um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Was bezüglich der Pensionskassenansprüche gilt, regelt ausschliesslich des Reglements der Vorsorgeeinrichtung. Dieses kann ein früheres Rücktrittsalter und/oder eine Vorzeitige Pensionierung vorsehen. Der Wunsch nach einer vorzeitigen Pensionierung kann vom Arbeitnehmenden oder vom Arbeitgeber ausgehen. Vorzeitig bedeutet, dass die Pensionierung vor Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters erfolgt.
Der Arbeitnehmende will vor allem wissen, wie seine finanzielle Zukunft aussieht. Dafür massgebend sind drei Faktoren:
- das Reglement der Vorsorgeeinrichtung,
- seine eigene Vermögenssituation und schliesslich
- sein gewünschter Lebensstandard nach der Pensionierung
Beitragspflichten der AHV
Es bestehen drei Kategorien von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichem Beitragsstatus:
Beitragsstatus: | Beitragsobjekt: | Beiträge: |
Unselbständigerwerbende | Erwerbseinkommen = massgebender Lohn AHVV Art. 7 | Lohnbeiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
Selbständigerwerbende | Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit | persönliche Beiträge sinkende Beitragsskala |
Nichterwerbstätige | Renteneinkommen und Vermögen | persönliche Beiträge gemäss NE |
Die Erwerbstätigkeit und das daraus erzielte Erwerbseinkommen dienen der Abgrenzung der Unselbständig- und Selbständigerwerbenden von den Nichterwerbstätigen. Zu beachten ist allerdings, dass gewisse Erwerbstätige mit geringen Einkommen Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten müssen. Schwierig ist die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich darauf, dass ein und derselbe Versicherte beispielsweise gleichzeitig unselbständig- und selbständigerwerbend oder mehrfach unselbständig- oder selbständigerwerbend sein kann. Massgebend sind die Weisungen der AHV.
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Wer kann frühzeitig eine AHV-Rente beziehen?
Die vorzeitige Pensionierung ist nicht gesetzlich garantiert. Massgebend ist einzig das Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Dieses muss die vorzeitige Pensionierung ausdrücklich vorsehen. Ohne reglementarische Bestimmung gilt automatisch das ordentliche AHV-Alter auch als Rücktrittsalter in der beruflichen Vorsorge (BVG). Das Reglement kann die vorzeitige Pensionierung oder Teilpensionierung frühestens ab Alter 58 vorsehen. Reglementarisch vorgesehen werden kann auch eine schrittweise Teilpensionierung. Ein schrittweiser Altersrücktritt bietet nicht nur einen harmonischen Übergang in den Lebensabend, sondern bietet auch finanzielle Vorteile. Der Arbeitnehmende kann einen Teil seiner Altersleistungen beziehen und für ein reduziertes Pensum weiterhin erwerbstätig bleiben. Für den Teil seiner Erwerbstätigkeit bleibt er weiterhin BVG-versichert und kann sein Altersguthaben weiterhin äufnen.
Beispiel: Bei jedem Schritt wird der Beschäftigungsgrad jeweils um mindestens 20% reduziert. Zwischen zwei Schritten muss mindestens ein Jahr liegen. Der versicherte Lohn wird proportional zur Erwerbsaufgabe herabgesetzt.
Hinweis: Das Reglement kann auch vorsehen, dass bei versicherten Personen, die ihr Arbeitspensum um höchstens die Hälfte reduzieren, deren bisheriger versicherter Verdienst bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter weiter versichert bleibt. Die Beitragsparität kann in diesen Fällen nur mit Zustimmung des Arbeitgebenden vorgesehen werden.
Welche Altersleistungen sind im Rentenalter vorgesehen?
Die AHV-Rente berechnet sich aufgrund des durchschnittlichen Einkommens, welches die versicherte Person zwischen dem Jahr, welches der Vollendung des 20. Altersjahrs folgte, bis Ende des Kalenderjahrs vor der Pensionierung erzielt hat. Dieses wird der Teuerung Rechnung tragend aufgewertet, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass frühere Einkommen heute höher ausfallen würden. Zusätzlich berücksichtigt werden für die Jahre der Kindererziehung Erziehungsgutschriften. Diese werden vom Kalenderjahr an gewährt, welches der Geburt des ersten Kindes folgt, und zwar bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht. Die Erziehungsgutschriften werden bei verheirateten Versicherten hälftig in die Berechnung einbezogen.
Berechnungsbeispiel der AHV-Altersleistung
Beispiel (Mann, Jahrgang 1956, ein Kind):
Summe aller Erwerbseinkommen | CHF 1 500 000.- | |
Aufwertung 1.084 | CHF 1 626 000.- | |
Erziehungsgutschriften bei einem Kind: | ||
16 x CHF 43 020.- : 2 = | CHF 344 160.- | |
Total | CHF 1 970 160.- | |
bei ordentlicher Pensionierung, geteilt durch 44 | CHF 44 777.- | |
enspricht einer monatlicher Rente v on | CHF 1 855.- |
Das Splitting, also die Aufteilung der Einkommen während der Ehedauer, erfolgt erst zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls des zweiten Ehegatten. Es kommt zu einer Neuberechnung der Rente. Die beiden Renten von Ehegatten dürfen zusammen monatlich höchstens CHF 3585.– (Stand: 2021) betragen. Einfluss auf die Altersrente haben fehlende Beitragsjahre, z. B. wegen Auslandaufenthalt ohne Beitritt zur freiwilligen AHV/IV. Solche Jahre bewirken eine Kürzung um 1/44. Fehlende Beitragsjahre können lediglich für die vergangenen fünf Jahre aufgefüllt werden. Dabei zu beachten gilt, dass Beitragsjahre bis zum Ende des Kalenderjahrs, in welchem die versicherte Person das 20. Altersjahr erreicht und die Beitragsmonate im Kalenderjahr der Pensionierung zur Deckung von Beitragslücken beigezogen werden. Zudem besteht ein Anspruch auf sogenannte Gratisjahre. Auskunft über den voraussichtlichen Anspruch auf AHV-Alterstleistungen gibt eine Vorausberechnung der AHV-Altersrente. Eine solche kann bei der zuständigen Ausgleichskasse verlangt werden (www.ahv-iv.info). Eine solche Vorausberechnung der AHV-Rente erfolgt aber immer ohne Gewähr und berücksichtigt, solange bei verheirateten Personen noch kein Leistungsfall eingetreten ist, das Splitting nicht.