AHV: Eckpunkte zur Altersvorsorge
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die AHV als erste Säule sichert die Existenz im Rentenalter und basiert auf dem Umlageverfahren. Die Höhe der Rente hängt massgeblich von der Beitragsdauer und dem aufgewerteten Erwerbseinkommen ab, wobei Ehepaare durch Einkommenssplitting sowie Eltern durch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften profitieren. Die maximale Vollrente beträgt CHF 30'240 pro Jahr, während die Minimalrente bei CHF 15'120 liegt.
Die wichtigsten Punkte:
- Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz wohnenden oder arbeitenden Personen.
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen zusammen 8,70 % für die AHV.
- Selbstständigerwerbende zahlen zwischen 5,371 % und 10,00 % des Einkommens.
- Die Rente wird individuell auf einem Konto der Ausgleichskasse erfasst.
- Vorzeitige Pensionierung ist ab 58 Jahren möglich, sofern das Vorsorgereglement dies vorsieht.

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Welche Eckpunkte sind für die AHV-Altersvorsorge in der Schweiz entscheidend?
Versicherte Personen
Obligatorisch versichter sind:
- in der Schweiz wohnende oder arbeitende Personen
- Schweizer Bürger, die im Ausland für die Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichnete Institutionen tätig sind
Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistung
Einzelrente (Vollrente):
massgebendes durchschnittliches Einkommen wird ermittelt aus:
- Beitragsjahren
- dem aufgewerteten Erwerbseinkommen (Einkommenssplitting während der Ehe)
- Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Minimalrente: CHF 15 120.–/Jahr
Maximalrente: CHF 30 240.–/Jahr
Beitragssätze der AHV
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen:
- AHV: 8,700 %
- IV: 1,400 %
- EO: 0,500 %
- Total: 10.600 %
Selbstständigerwerbende AHV/IV/EO: 5,371 bis 10.000 % Mindestbetrag AHV/IV/EO CHF 530.–
Nichterwerbstätige AHV/IV/EO:
nach Vermögen: mind. CHF 530.–, max. CHF 23 750.–
(Der Beitrag gilt als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbetrag entrichtet hat)
Beitragspflichten der AHV
Es bestehen drei Kategorien von Beitragspflichtigen mit unterschiedlichem Beitragsstatus:
| Beitragsstatus: | Beitragsobjekt: | Beiträge: |
| Unselbständigerwerbende | Erwerbseinkommen = massgebender Lohn AHVV Art. 7 | Lohnbeiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| Selbständigerwerbende | Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit | persönliche Beiträge sinkende Beitragsskala |
| Nichterwerbstätige | Renteneinkommen und Vermögen | persönliche Beiträge gemäss NE |
Die Erwerbstätigkeit und das daraus erzielte Erwerbseinkommen dienen der Abgrenzung der Unselbständig- und Selbständigerwerbenden von den Nichterwerbstätigen. Zu beachten ist allerdings, dass gewisse Erwerbstätige mit geringen Einkommen Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten müssen. Schwierig ist die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich darauf, dass ein und derselbe Versicherte beispielsweise gleichzeitig unselbständig- und selbständigerwerbend oder mehrfach unselbständig- oder selbständigerwerbend sein kann. Massgebend sind die Weisungen der AHV.
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Wer kann frühzeitig eine AHV-Rente beziehen?
Die vorzeitige Pensionierung ist nicht gesetzlich garantiert. Massgebend ist einzig das Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Dieses muss die vorzeitige Pensionierung ausdrücklich vorsehen. Ohne reglementarische Bestimmung gilt automatisch das ordentliche AHV-Alter auch als Rücktrittsalter in der beruflichen Vorsorge (BVG). Das Reglement kann die vorzeitige Pensionierung oder Teilpensionierung frühestens ab Alter 58 vorsehen. Reglementarisch vorgesehen werden kann auch eine schrittweise Teilpensionierung. Ein schrittweiser Altersrücktritt bietet nicht nur einen harmonischen Übergang in den Lebensabend, sondern bietet auch finanzielle Vorteile. Der Arbeitnehmende kann einen Teil seiner Altersleistungen beziehen und für ein reduziertes Pensum weiterhin erwerbstätig bleiben. Für den Teil seiner Erwerbstätigkeit bleibt er weiterhin BVG-versichert und kann sein Altersguthaben weiterhin äufnen.
Beispiel: Bei jedem Schritt wird der Beschäftigungsgrad jeweils um mindestens 20% reduziert. Zwischen zwei Schritten muss mindestens ein Jahr liegen. Der versicherte Lohn wird proportional zur Erwerbsaufgabe herabgesetzt.
Hinweis: Das Reglement kann auch vorsehen, dass bei versicherten Personen, die ihr Arbeitspensum um höchstens die Hälfte reduzieren, deren bisheriger versicherter Verdienst bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter weiter versichert bleibt. Die Beitragsparität kann in diesen Fällen nur mit Zustimmung des Arbeitgebenden vorgesehen werden.
Checkliste
- Prüfen Sie, ob Sie als in der Schweiz wohnende oder arbeitende Person obligatorisch versichert sind.
- Ermitteln Sie Ihre Beitragsdauer und stellen Sie sicher, dass alle Jahre lückenlos erfasst sind.
- Überprüfen Sie, ob Einkommenssplitting während Ihrer Ehe korrekt berücksichtigt wurde.
- Melden Sie Erziehungsjahre und Betreuungsgutschriften bei der zuständigen Ausgleichskasse an.
- Fordern Sie bei der Ausgleichskasse einen kostenlosen Kontenauszug Ihres individuellen Kontos an.
- Prüfen Sie das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung auf Regelungen zur vorzeitigen Pensionierung ab 58.
- Klären Sie bei Teilpensionierung, wie sich die Reduktion des Arbeitspensums auf das Altersguthaben auswirkt.
- Achten Sie darauf, dass bei geringen Einkommen als Erwerbstätige die Beiträge wie bei Nichterwerbstätigen berechnet werden.
- Sammeln Sie Belege für Unrichtigkeiten im Kontenauszug, falls Sie Einspruch erheben müssen.
Leistungsübersicht
Die AHV erbringt folgende Leistungen:
- Altersrenten;
- Hinterlassenenrenten;
- Hilflosenentschädigungen und;
- Beiträge an Hilfsmittel.
Ansätze für Renten und Hilflosenentschädigungen:
Bei voller Beitradsdauer betragen die Renten:
| Rentenart | Minimum | Maximum | |
|---|---|---|---|
| Altersrente | 1260.– | 2520.– | |
| Witwen- oder Witwerrente | 1008.– | 2016.– | |
| Kinder- bzw. Waisenrente | 504.– | 1008.– | |
| Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades | 252.– (10% der Maximalrente) | ||
| Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades | 630.– (25% der Maximalrente) | ||
| Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades | 1008.– (40% der Maximalrente) | ||
Grundlagen der Rentenberechnung
Die zuständige Ausgleichskasse führt für jeden Versicherten, der Beiträge leistet, ein individuelles Konto (IK). Auf diesem Konto werden eingetragen:
- die Einkommen, auf welchen der Versicherte Beiträge geleistet hat
- Ansprüche auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
- die Beitragsdauer in Monaten.
Werden Beiträge eines Versicherten bei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet, so führt jede dieser Ausgleichskassen für ihn ein Konto. Die Versicherten können bei den zuständigen Ausgleichskassen jederzeit kostenlos einen Auszug über die auf ihrem Konto gemachten Eintragungen verlangen/oder eine Ausgleichskasse beauftragen, sämtliche Kontoauszüge zu beschaffen.
Erhebt der Versicherte gegen den erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch oder wird ein solcher abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung der Eintragungen nur noch verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht werden kann.
FAQ: AHV
Wie hoch ist die maximale AHV-Rente in der Schweiz?
Die maximale Vollrente beträgt CHF 30'240 pro Jahr, was einem monatlichen Betrag von CHF 2'520 entspricht.
Wer ist obligatorisch in der AHV versichert?
Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz wohnenden oder arbeitenden Personen sowie Schweizer Bürger, die im Ausland für die Eidgenossenschaft tätig sind.
Ab welchem Alter kann man die AHV-Rente vorzeitig beziehen?
Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem 58. Altersjahr möglich, sofern das Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung dies ausdrücklich vorsieht.
Wie werden die Beiträge für Selbstständigerwerbende berechnet?
Selbstständigerwerbende zahlen Beiträge zwischen 5,371 % und 10,00 % ihres Einkommens, wobei ein Mindestbetrag von CHF 530 pro Jahr gilt.
Was passiert, wenn der Kontenauszug der AHV Fehler enthält?
Der Versicherte kann Einspruch erheben. Wird dieser abgewiesen, können Berichtigungen später nur noch verlangt werden, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis erbracht werden kann.