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Reform AHV 21: Die Massnahmen im Überblick

Das Schweizer Stimmvolk hat im Herbst 2022 einer AHV-Revision zugestimmt. Die Reform AHV 21 ist per 1. Januar 2024 in Kraft getreten und sichert die finanzielle Stabilität der AHV bis 2030.

26.01.2024 Von: Rita Amrein
Reform AHV 21

Reform AHV 21

Die Reform AHV 21 beinhaltet folgende Massnahmen:

  • einheitliches AHV-Rentenalter (neu «Referenzalter») von 65 Jahren für Frauen und Männer
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969)
  • flexiblerer AHV-Rentenbezug
  • Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer

Einheitliches AHV-Referenzalter für Männer und Frauen

Mit der AHV-Revision wird das ordentliche Pensionierungsalter für Frauen demjenigen der Männer angepasst und in vier Schritten um jeweils drei Monate von 64 auf 65 erhöht. Die erste Erhöhung erfolgt per 1. Januar 2025 für Frauen mit Jahrgang 1961, die weiteren Schritte folgen in den jeweils darauffolgenden Jahren.

Kalenderjahr

Jahrgang Frau

Neues AHV-Referenzalter

2025

1961

64 Jahre und 3 Monate

2026

1962

64 Jahre und 6 Monate

2027

1963

64 Jahre und 9 Monate

2028

1964 und folgend

65 Jahre

Quelle: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/reformen-revisionen/ahv-21.html#accordion_9659024891664432606084

Beispiel: Eine Frau mit Geburtstag am 3. April 1962 wird im April 2026 64 Jahre alt. Aufgrund der Reform entspricht ihr neues Referenzalter 64 Jahren und neun Monaten. Der Rentenanspruch beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach Erreichen des Referenzalters. Der bisherige Beginn des Rentenanspruchs war der 1. Mai 2026, der Beginn des Rentenanspruchs ist neu sechs Monate später -> 1. November 2026.

Die Höhe der AHV-Rente bleibt weiterhin abhängig vom durchschnittlichen rentenbildenden Jahreseinkommen (inkl. allfälliger Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) sowie der Anzahl geleisteter Beitragsjahre. Bei einer lückenhaften Beitragsdauer wird eine Teilrente ausbezahlt.

Das neue Referenzalter für Frauen gilt auch für die obligatorische berufliche Vorsorge und wird analog der AHV schrittweise angepasst.

Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

Um die Auswirkungen der Anhebung des Referenzalters abzufedern, gibt es für Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969, der sog. Übergangsgeneration, finanzielle Ausgleichsmassnahmen. Frauen der Übergangsgeneration können zwischen zwei Optionen wählen.

Option 1 – tiefere Kürzungssätze:

Anstelle des höheren Rentenalters kann sich die Übergangsgeneration für eine vorzeitige Pensionierung ab frühestens Alter 62 entscheiden und profitiert von einem reduzierten Kürzungssatz. Ein Vorbezug der AHV-Rente ist aufgrund der längeren Auszahlungsdauer immer mit einer lebenslanger Kürzung der Rente verbunden. Mit der Reform fällt die Kürzung für Frauen der Übergangsgeneration geringer aus als bei einem normale Vorbezug. Je länger der Zeitraum zwischen Vorbezug der Rente und dem Referenzalter ist, desto höher ist die Kürzung. Tiefere durchschnittliche Jahreseinkommen (inkl. allfälliger Erziehungs-/Betreuungsgutschriften) werden weniger stark gekürzt als ein höheres Einkommen.

Ab 1. Januar 2025 kommen für die Übergangsgeneration die folgenden reduzierten Kürzungssätze zur Anwendung.

Rentenbildendes durchschnittliches Jahreseinkommen

Vorbezug im Alter von

 

62 Jahren

63 Jahren

64 Jahren

bis CHF 58 800.–

3%

2%

0%

zwischen CH 58 801.– und 73 500.– 

6,5%

4,5%

2,5%

ab CHF 73 501.–

10,5%

6,5%

3,5%

Für Frauen ab Jahrgang 1970 gelten die gleichen Regelungen und Kürzungssätze wie für Männer. Ein Vorbezug ist frühestens mit Alter 63, somit zwei Jahre vor dem Referenzalter möglich, und es gelten die ordentlichen Kürzungssätze von 6,8% für ein Jahr bzw. beim maximalen Vorbezug von zwei Jahren von 13,6%.

Option 2 – Zuschlag:

Frauen der Übergangsgeneration, welche ab 2025 bis zum neuen Referenzalter arbeiten, erhalten als Ausgleich einen lebenslangen Zuschlag auf ihre AHV-Rente. Der Zuschlag ist nach Jahrgängen abgestuft und abhängig vom durchschnittlichen Jahreseinkommen. Tiefere Einkommen erhalten einen höheren Zuschlag. Bei Beitragslücken, also fehlenden Beitragsjahren, wird der Zuschlag entsprechend gekürzt.

Jahrgang

Referenzalter

Prozentanteil von maximalem Zuschlag abgestuft nach Jahrgang

CHF-Zuschlag abgestuft nach durchschnittlichem rentenbildenden Jahreseinkommen

bis
CHF 58 800.–

zwischen CHF 58 801.– und 73 500.–

ab
CHF 73 501.–

max. Zuschlag CHF 160.–

max. Zuschlag CHF 100.–

max. Zuschlag
CHF 50.–

1961

64 Jahre
+ 3 Monate

25%

40

25

13

1962

64 Jahre
+ 6 Monate

50%

80

50

25

1963

64 Jahre
+ 9 Monate

75%

120

75

38

1964

65

100%

160

100

50

1965

65

100%

160

100

50

1966

65

81%

130

81

41

1967

65

63%

101

63

32

1968

65

44%

70

44

22

1969

65

25%

40

25

13

Lesebeispiel: Eine Frau mit Geburtstag am 3. April 1962, welche bis zu ihrem Referenzalter arbeitet und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 65 000.– erzielt hat, erhält bei vollständigen Beitragsjahren einen lebenslangen Zuschlag von CHF 50.– pro Monat (CHF 100 × 50%).

Der Zuschlag wird zusätzlich zur ordentlichen Rente bis zum Lebensende auch über die Maximalrente hinaus ausbezahlt und unterliegt weder der Plafonierung der AHV-Rente von verheirateten Frauen noch einer periodischen Inflationsanpassung, wie es bei der ordentlichen AHV-Rente der Fall ist. Der Rentenzuschlag wird bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt.

Flexibles Rentenalter

Ein Ziel der Reform AHV 21 ist es, den Übergang in die Pensionierung zu flexibilisieren. Die AHV-Rente soll frei zwischen dem 63 und 70 Altersjahr abgerufen werden können (Ausnahme: Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62).

Die Reform ermöglicht neu einen Teilbezug der Rente zwischen 20% und 80%. Die Mindestgrösse für einen Teil der Rente liegt sowohl bei einem Vorbezug als auch bei einem Aufschub bei 20%, der maximale Anteil bei 80%. Die Gesamtrente kann in maximal drei Schritten bezogen werden. Der Anteil kann einmal erhöht werden, danach muss der restliche Rententeil vollständig bezogen werden. Die Aufteilung der Teilbezüge ist während der gesamten Pensionierungsdauer erlaubt. So kann beispielsweise ein Teilvorbezug (frühestens mit Alter 63) mit einem Teilaufschub (spätestens mit Alter 70) kombiniert werden.

Ein Vorbezug der AHV-Rente war vor der Reform AHV 21 nur für ein ganzes Jahr oder zwei ganze Jahre möglich. Mit der Reform wird der vorzeitige Rentenbezug flexibler gestaltet. Der Bezug kann weiterhin frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters erfolgen, jedoch neuerdings monatlich ab jedem beliebigen Monat. Alle Bezugsvarianten (Vorbezug, Bezug bei Referenzalter oder Aufschub) setzen eine fristgerechte Anmeldung bei der AHV voraus.

Die Höhe der Kürzungssätze bei einem Vorbezug bleibt vorerst unverändert (Ausnahme Übergangsgeneration). Aufgrund der Flexibilisierung der Vorbezugsmöglichkeit werden in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung neu die folgenden monatlichen Kürzungssätze (in %) anstelle der bisherigen jährlichen Kürzungssätze aufgeführt.

Vorbezugsdauer in Jahren

und Monaten

 

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

0

0.6

1.1

1.7

2.3

2.8

3.4

4.0

4.5

5.1

5.7

6.2

1

6.8

7.4

7.9

8.5

9.1

9.6

10.2

10.58

11.36

11.9

12.5

13.0

2

13.6

                     

Quelle: Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Kürzungssätze sollen an die Lebenserwartung angepasst werden und zukünftig tiefer ausfallen. Die neuen Sätze werden vom Bundesrat vor der Einführung, frühestens 2027, neu festgelegt. Die Reform sieht in diesem Zusammenhang zudem neu eine Abstufung der Kürzungssätze abhängig von der Höhe des Einkommens vor (tiefere Kürzungssätze bei kleineren Einkommen).

Bis zum Erreichen des Referenzalters besteht unabhängig von einem Vorbezug der Rente weiterhin die AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige.

Ein Aufschub der Rente ist weiterhin für mindestens ein Jahr und bis maximal fünf Jahre über das Referenzalter hinaus möglich. Nach Ablauf der einjährigen Mindestdauer kann die Rente jeden Monat bis maximal Alter 70 abgerufen werden. Während des Aufschubs wird keine Rente ausbezahlt, dafür anschliessend lebenslang eine höhere Rente entrichtet. Neu ist es wie bei einem Vorbezug auch bei einem Aufschub möglich, die Rente in maximal drei Teilbezügen anzufordern (zwischen 20% und 80%). So kann beispielsweise ein Teil der Rente mit Erreichen des Referenzalters bezogen und der Rest auf später aufgeschoben werden.

Der Rentenzuschlag ist abhängig von der Dauer des Aufschubs und beträgt zwischen 5,2% und maximal 31,5%. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung wird der Zuschlag bei einem Rentenaufschub voraussichtlich nach unten angepasst. Die genauen Sätze werden vom Bundesrat vor Einführung voraussichtlich frühestens 2027 festgelegt.

Vor der AHV-Reform hatte eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus keinen rentenbildenden Charakter. Es konnten also ab Erreichen des Referenzalters mit einer weiteren Erwerbstätigkeit weder fehlende Beitragsjahre kompensiert noch kann das durchschnittliche Einkommen für eine höhere Rente verbessert werden.

Die Reform ändert das und bietet einen Anreiz für eine längere Erwerbstätigkeit. Ist die Maximalrente aufgrund eines zu tiefen durchschnittlichen Einkommens während der Erwerbstätigkeit und/oder fehlender Beitragsjahre nicht erreicht, kann mit einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus die AHV-Rente bis höchstens zur Maximalrente erhöht werden. Für den rentenbildenden Charakter muss das Erwerbseinkommen nach Erreichen des Referenzalters jedoch mindestens 40 % des bisherigen durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen.

Bereits vor der Reform unterlag das Erwerbseinkommen, welches nach Erreichen des Referenzalters erzielt wird, der AHV-Beitragspflicht. Ausgenommen ist ein Freibetrag von CHF 1400.– pro Monat, auf dem keine Beiträge geleistet werden müssen. Die Reform führt ein Wahlrecht ein, ob der AHV-Beitrag nur auf den die Freigrenze (monatlich CHF 1400.–) übersteigenden Betrag oder auf das gesamte Erwerbseinkommen angewendet werden soll. Damit wird ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, nach dem Referenzalter erwerbstätig zu bleiben und die eigene AHV-Rente zu erhöhen.

HINWEIS: Eine vorzeitige Pensionierung ist auch ohne Kürzung der AHV-Rente möglich, nämlich wenn die Erwerbstätigkeit aufgegeben, aber der Bezug der AHV-Rente bis zur Erreichung des Referenzalters aufgeschoben wird. Die AHV- Beitragspflicht für Nichterwerbstätige bleibt unabhängig davon bestehen. Ob ein Vorbezug der Rente mit lebenslanger Kürzung oder ein Aufschub der Rente über das Referenzalter mit entsprechendem Zuschlag sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation jeder Person ab und sollte vorgängig sorgfältig abgewogen werden. Unter anderem spielen für den Entscheid die Absicherung von Hinterbliebenen im Todesfall, die eigene Lebenserwartung und die eigene finanzielle Situation eine zentrale Rolle.

Zwecks Harmonierung der 2. Säule mit der AHV und als Anreiz zu einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit gelten für Vorsorgeeinrichtungen zukünftig Mindestvorgaben für einen flexiblen Altersrücktritt. In diesem Zusammenhang müssen alle Vorsorgeeinrichtungen neu die Möglichkeit zum Vorbezug ab dem Alter von 63 Jahren und zum Aufschub bis zum Alter von 70 Jahren anbieten. Zudem erhalten alle Versicherten einen Anspruch auf den Teilbezug der Altersrente in mindestens drei Schritten. Weitergehende Regelungen durch die Vorsorgeeinrichtung sind erlaubt.

Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer

Per 1. Januar 2024 wurde die Mehrwertsteuer von 2,5% auf 2,6% (reduzierter Satz) beziehungsweise von 7,7% auf 8,1% (normaler Satz) erhöht. Die Differenz dient als Zusatzfinanzierung der AHV.

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