AHV Rente: Übersicht der verschiedenen Arten

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Übersicht AHV Renten
Die einzelnen von der AHV erbrachten Renten können wie folgt eingeteilt werden:
- Altersrenten;
- Zusatzrenten: Zusatzrenten für den Ehegatten; Kinderrenten;
- Hinterlassenenrenten: Witwen- und Witwerrenten; Waisenrenten.
Anspruchsvoraussetzung der Altersrenten
Anspruch auf eine Altersrente haben
- Männer ab dem Monat nach dem 65. Geburtstag (AHVG 21 I a);
- Frauen ab dem Monat nach dem 64. Geburtstag (AHVG 21b). Das Frauenrentenalter wurde mit der 10. AHV-Revision erhöht; als Übergangsregelung erhalten Frauen mit Jahrgang 1939 bis 1941 die Rente bereits mit 63 Jahren (lit. d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision).
Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Monats, in welchem die rentenberechtigte Person stirbt (vgl. AHVG 21 II).
Frauen und Männer können den Bezug der Altersrente
- um ein oder zwei Jahre vorziehen (Rentenvorbezug) mit einer Rentenkürzung für die Dauer des gesamten Rentenbezugs (AHVG 40 und AHVV 56–57 sowie lit. d Abs. 2 und 3 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision).
oder
- um ein oder zwei Jahre vorziehen (Rentenvorbezug) mit einer Rentenkürzung für die Dauer des gesamten Rentenbezugs (AHVG 40 und AHVV 56–57 sowie lit. d Abs. 2 und 3 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision).
Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte unabhängig vom anderen die Möglichkeit, die AHV Rente vorzubeziehn oder aufzuschieben.
Der Versicherte bleibt auch beim Rentenvorbezug beitragspflichtig; der Rentnerfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden. Demgegenüber können bereits jetzt Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden (vgl. ELG 1 I).
Der Vorbezug um ein Jahr bewirkt eine lebenslängliche Rentenkürzung um 6.8 Prozent, der Vorbezug um zwei Jahre eine solche von 13.6 Prozent der Rente.
Als Vollrente beträgt die Altersrente minimal CHF 1175.–, maximal CHF 2350.– (BV 112 IIc, AHVG 34 III und V).
Plafonierung
Beziehen beide Ehepartner je eine Altersrente oder der eine eine Alters- und der andere eine Invalidenrente, so darf die Summe der beiden Renten des Ehepaares das eineinhalbfache der maximalen Altersrente, somit CHF 3525.– nicht übersteigen. Gegebenenfalls sind die beiden Altersrenten proportional auf diesen Betrag zu kürzen (sog. Plafonierung) (AHVG 35; vgl. AHVV 53bis).
Verwitwete Altersrentner haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20% zu ihrer Rente, jedoch höchstens bis zur maximalen Altersrente (AHVG 35bis).
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Anpassung der AHV Rente
Der Bundesrat passt die Rentenhöhe in der Regel alle zwei Jahre anhand des Rentenindex der Lohn- und Preisentwicklung an. Der Rentenindex (oder Mischindex) ist das arithmetische Mittel des vom SECO ermittelten Lohnindex und des Landesindex der Konsumentenpreise letztmals 1.1.2021 voraussichtlich nächste Erhöhung ab 1.1.2023.
Kinderrenten
Altersrentner haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch besteht grundsätzlich auch für Pflegekinder.
Die Kinderrente beträgt 40% der sie begründenden Altersrente.
Hinterlassenenrenten
Eine verheiratete Frau hat insbesondere Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehemannes
- eines oder mehrere Kinder hat, und zwar gleich welchen Alters (AHVG 23; s. a. AHVV 46 I und II), oder
- zwar keine Kinder hat, jedoch älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (AHVG 24 I).
Ein verheirateter Mann hat nur so lange Anspruch auf eine Witwerrente, wie er eines oder mehrere Kinder hat, von welchen mindestens eines noch nicht 18 Jahre alt ist (AHVG 23 und 24 II).
Die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwerrente.
Geschiedene Ehegatten sind unter bestimmten Voraussetzungen verwitweten gleichgestellt (s. im Einzelnen AHVG 24a).
Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrenten erlischt mit der Wiederverheiratung (AHVG 23 IVa), lebt jedoch nach erneuter Scheidung wieder auf (AHVG 23 V und AHVV 46 III).
Die Witwen- und Witwerrente beträgt 80% der sie begründenden Altersrente (AHVG 36).
Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf eine Waisenrente. Sind beide Elternteile verstorben, besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten (AHVG 25 I).
Der Anspruch endet mit dem 18. Geburtstag; bei Kindern in Ausbildung dauert der Anspruch bis zum Ende der Ausbildung, jedoch längstens bis zum 25. Geburtstag (AHVG 25 IV und V).
Die Waisenrente beträgt 40% der sie begründenden Altersrente. Sind beide Eltern gestorben (werden also zwei Waisenrenten ausbezahlt), so dürfen die beiden Waisenrenten zusammen 60% der maximalen Altersrente nicht übersteigen. Siehe im Einzelnen AHVG 37 und AHVV 54bis.
Zur Berechnung siehe AHVG 33.
Übersicht über die Leistungen der AHV Rente
Leistungen | |
für Heilung, Pflege, Wiederherstellung |
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bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit | keine Leistungen |
bei dauernder Erwerbsunfähigkeit | keine Leistungen |
im Todesfall | Hinterlassenenrenten: Witwen-/Witwerrente: 80% der Altersrente
Waisenrenten: 40% der Altersrente Vollwaisenrente: 2 × 40% der Altersrenten |
im Pensionsalter | Altersrente: Pensionierungsalter: Männer 65, Frauen 64. Jahre. Vorbezug um 1 oder 2 Jahre mit Rentenkürzung oder Aufschub um längstens 5 Jahre möglich
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bei dauernder Erwerbsunfähigkeit | keine Leistungen |