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AHV Rente: Übersicht der verschiedenen Arten

Aus der AHV werden unterschiedliche Renten erbracht. Dieser Beitrag informiert über die Anspruchsvoraussetzungen, die einzelnen Arten und die Höhe einer AHV-Rente.

17.01.2023 Von: Gina Hutter
AHV Rente

Übersicht AHV-Renten

Die einzelnen von der AHV erbrachten Renten können wie folgt eingeteilt werden:

  • Altersrenten
  • Zusatzrenten: Zusatzrenten für den Ehegatten, Kinderrenten,
  • Hinterlassenenrenten: Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten

Anspruchsvoraussetzung der Altersrenten

Anspruch auf eine Altersrente haben

  • Männer ab dem Monat nach dem 65. Geburtstag (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG);
  • Frauen ab dem Monat nach dem 64. Geburtstag (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG). Das Frauenrentenalter wird mit der Reform AHV 21 erhöht; als Übergangsregelung profitieren Frauen mit Jahrang 1961 bis 1969 voraussichtlich ab 1.1.2024 von Ausgleichsmassnahmen. 
  • Der Anspruch auf Altersrente erlischt am Ende des Monats, in welchem die rentenberechtigte Person stirbt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 

 

Frauen und Männer können den Bezug der Altersrente

  • um ein oder zwei Jahre vorziehen (Rentenvorbezug) mit einer Rentenkürzung für die Dauer des gesamten Rentenbezugs (Art. 40 AHVG und Art. 54 ff. AHVV).

oder

Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte unabhängig vom anderen die Möglichkeit, die AHV-Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben.

Die Versicherten bleiben auch beim Rentenvorbezug beitragspflichtig; der Rentnerfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden. Demgegenüber können jedoch bereits Ergänzungsleistungen beantragt werden (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG).

Der Vorbezug um ein Jahr bewirkt eine lebenslängliche Rentenkürzung um 6.8 Prozent, der Vorbezug um zwei Jahre eine solche von 13.6 Prozent der Rente.

Als Vollrente beträgt die Altersrente minimal CHF 1'225.–, maximal CHF 2'450.– (Art. 112 Abs. 2 lit. c BV, Art 34 Abs. 3 & 5 AHVG).

Plafonierung

Bezieht ein Ehepaar zwei Altersrenten oder eine Alters- und eine Invalidenrente, so darf die Summe der beiden Renten des Ehepaares das eineinhalbfache der maximalen Altersrente, somit CHF 3'675.– nicht übersteigen. Gegebenenfalls sind die beiden Altersrenten proportional auf diesen Betrag zu kürzen (sog. Plafonierung) (Art. 35 AHVG, Art. 53bis AHVV).

Verwitwete Altersrentner haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20% zu ihrer Rente, jedoch höchstens bis zur maximalen Altersrente (Art. 35bis AHVG).

Anpassung der AHV Rente

Der Bundesrat passt die Rentenhöhe in der Regel alle zwei Jahre anhand des Rentenindex der Lohn- und Preisentwicklung an. Der Rentenindex (oder Mischindex) ist das arithmetische Mittel des vom SECO ermittelten Lohnindex und des Landesindex der Konsumentenpreise letztmals 1.1.2023 voraussichtlich nächste Erhöhung ab 1.1.2025.

Kinderrenten

Altersrentner haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch besteht grundsätzlich auch für Pflegekinder.

Die Kinderrente beträgt 40% der sie begründenden Altersrente.

Hinterlassenenrenten

Eine verheiratete Frau hat insbesondere Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehemannes

  • eines oder mehrere Kinder hat, und zwar gleich welchen Alters (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 und 2 AHVV), oder
  • zwar keine Kinder hat, jedoch älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (Art. 24 Abs.1 AHVG).

Ein verheirateter Mann hat nur so lange Anspruch auf eine Witwerrente, wie er eines oder mehrere Kinder hat, von welchen mindestens eines noch nicht 18 Jahre alt ist (Art. 23 und Art. 24 Abs. 2 AHVG).

Die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwerrente.

Geschiedene Ehegatten sind unter bestimmten Voraussetzungen verwitweten gleichgestellt (Art. 24a AHVG).

Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrenten erlischt mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. A AHVG), lebt jedoch nach erneuter Scheidung wieder auf (Art. 23 Abs. 5 AHVG und Art. 46 Abs. 3 AHVV).

Die Witwen- und Witwerrente beträgt 80% der sie begründenden Altersrente (Art. 36 AHVG).

Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf eine Waisenrente. Sind beide Elternteile verstorben, besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten (Art. 25 Abs. 1 AHVG).

Der Anspruch endet mit dem 18. Geburtstag; bei Kindern in Ausbildung dauert der Anspruch bis zum Ende der Ausbildung, jedoch längstens bis zum 25. Geburtstag (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG).

Die Waisenrente beträgt 40% der sie begründenden Altersrente. Sind beide Eltern gestorben (werden also zwei Waisenrenten ausbezahlt), so dürfen die beiden Waisenrenten zusammen 60% der maximalen Altersrente nicht übersteigen (Art. 37 AHVG und Art. 54 bis AHVV).

Zur Berechnung Anpassung der Renten an die Preisentwicklung siehe Art. 33 AHVG. 

Übersicht über die Leistungen der AHV

 

Leistungen  

für Heilung, Pflege, Wiederherstellung

  • Hilfsmittel

  • Hilflosenentschädigung für dauernde Hilfe, Pflege und Überwachung

bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

keine Leistungen

bei dauernder Erwerbsunfähigkeit

keine Leistungen

Leistungen im Todesfall

Hinterlassenenrenten:

Witwen-/Witwerrente: 80% der Altersrente

  • Witwe, wenn Kinder vorhanden

  • Kinderlose Witwen, wenn sie 45 oder älter sind und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat

  • Witwer, solange Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind

Waisenrenten: 40% der Altersrente

Vollwaisenrente: 2 × 40% der Altersrenten
(plafoniert bei 60% der Maximalrente)

im Pensionsalter

Altersrente:

Pensionierungsalter: Männer 65, Frauen 64 Jahre (2023). Vorbezug um 1 oder 2 Jahre mit Rentenkürzung oder Aufschub um längstens 5 Jahre möglich

  • Einzel-Altersrente: 100%

  • zwei Einzelrenten (Ehepaar): (plafoniert bei 150% der Maximalrente)

  • Witwen-/Witwerrente: 80% der Altersrente

  • Kinderrente: 40% der Altersrente

bei dauernder Erwerbsunfähigkeit

keine Leistungen

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