AHV Rente: Übersicht der verschiedenen Arten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die AHV gewährt verschiedene Rentenarten, primär die Altersrente für Männer ab 65 und Frauen ab 64, sowie Hinterlassenenrenten wie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Die Höhe der Altersrente hängt von der Beitragsdauer und dem Einkommen ab, wobei Vollrenten zwischen CHF 1'260 und CHF 2'520 liegen. Ehepaare unterliegen einer Plafonierung auf das 1,5-fache der Maximalrente, und es bestehen Regelungen für Vorbezug, Aufschub sowie Neuberechnungen nach dem Referenzalter.

Die wichtigsten Punkte:

  • Altersrente beginnt für Männer mit 65, für Frauen mit 64 Jahren.
  • Vollrente liegt minimal bei CHF 1'260 und maximal bei CHF 2'520 pro Monat.
  • Ehepaare unterliegen einer Plafonierung auf CHF 3'780 für beide Renten zusammen.
  • Renten können um bis zu 5 Jahre aufgeschoben oder um 2 Jahre vorbezogen werden.
  • Nach dem Referenzalter erzielte Einkommen können unter bestimmten Bedingungen bei der Neuberechnung berücksichtigt werden.
06.01.2026 Von: Ralph Büchel
AHV Rente

Welche Arten von AHV-Renten gibt es und wie werden sie berechnet?

Aus der AHV werden unterschiedliche erbracht. Dieser Beitrag informiert über die Anspruchsvoraussetzungen, die einzelnen Arten und die Höhe einer AHV-Rente.

Anspruchsvoraussetzung der AHV Rente

Anspruch auf eine ordentliche AHV Rente haben (AHVG Art. 21 Abs. 1)

  • Männer ab dem Monat nach dem 65. Geburtstag;
  • Frauen ab dem Monat nach dem 64. Geburtstag

Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Monats, in welchem die rentenberechtigte Person stirbt.

Rentenhöhe

Als Vollrente beträgt die Altersrente minimal CHF 1260.–, maximal CHF 2520.–

Plafonierung

Beziehen beide Ehepartner je eine Altersrente oder der eine eine Alters- und der andere eine Invalidenrente, so darf die Summe der beiden Renten des Ehepaares das eineinhalbfache der maximalen Altersrente, somit CHF 3780.– nicht übersteigen. Gegebenenfalls sind die beiden Altersrenten proportional auf diesen Betrag zu kürzen.

Beispiel:
Die Altersrente von Herrn Kurz beträgt CHF 2'000 und die Altersrente von Frau Kurz beträgt CHF 2'100. Beide Renten ergeben zusammen CHF 4'100 und übersteigen den Plafond von CHF 3'780. Die beiden Einzelrenten des Ehepaares werden nun proportional gekürzt.Rente Herr Kurz: (2'000 x 3'780) / (2'000 + 2'100) = 1'844Rente Frau Kurz: (2'100 x 3'780) / (2'000 + 2'100) = 1'936Herr Kurz wird neu eine Rente von CHF 1'844 und Frau Kurz eine Rente von CHF 1'936 erhalten.

Verwitwete Altersrentner haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente, jedoch höchstens bis zur maximalen Altersrente von CHF 2560.–.

Flexibles Rentenalter

Frauen und Männer können den Bezug der AHV Rente

  • um ein bis fünf Jahre aufschieben (Rentenaufschub) mit einer Rentenerhöhung von 5,2 bis 31,5 % für die Dauer des gesamten Rentenbezugs,

oder

  • um ein oder zwei Jahre vorziehen (Rentenvorbezug) mit einer Rentenkürzung für die Dauer des gesamten Rentenbezugs.

Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte unabhängig vom anderen die Möglichkeit, die Rente aufzuschieben oder vorzubeziehen.

Der Versicherte bleibt auch beim Rentenvorbezug beitragspflichtig; der Rentnerfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden. Demgegenüber können bereits jetzt Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden.

Der Vorbezug um ein Jahr bewirkt eine lebenslängliche Rentenkürzung um 6,8 %, der Vorbezug um zwei Jahre eine solche von 13,6 % der Rente (monatlich berechnete Kürzungssätze). Frauen der Übergangsgeneration (1961 - 1969) profitieren von besseren Kürzungssätzen. Jedoch müssen sie sich entscheiden, ob sie von den tieferen Kürzungssätzen profitieren möchten und bereits bis zu 3 Jahre früher in Pension gehen, oder ob sie vom Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration profitieren möchten.

Berechnung der Kürzung beim Vorbezug der Altersrente

Ein verheirateter Mann bezieht seine Altersrente zu einem Anteil von 60 % ab Juni 2024 um ein Jahr und drei Monate vor. Im Zeitpunkt des Vorbezugs hat er Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von CHF 2394 (Teilrente Skala 43). Der vorbezogene Anteil von 60 % beträgt CHF 1436, abzüglich die Vorbezugskürzung von 8.5 % = CHF 122 = CHF 1314. Nach zehn Monaten kommt seine Ehefrau ins Referenzalter. Seine Altersrente wird neu berechnet und plafoniert . Während den letzten fünf Monaten hat der Versicherte daher Anspruch auf eine plafonierte Rente von CHF 1358. Abzüglich der Vorbezugskürzung von 8.5 % (CHF 115) werden somit CHF 1243 ausbezahlt. Zu berücksichtigen ist die per 1. Januar 2025 aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung Erhöhung der Rente.

Aufschub

Neu ist es möglich, einen Teil der Rente aufzuschieben. So kann beispielsweise die Arbeitszeit reduziert und das fehlende Einkommen durch einen Teil der Altersrente ausgeglichen werden. Wie bisher muss der Aufschub mindestens ein Jahr dauern. Ab dann kann die Rente wie bisher monatlich abgerufen werden.

Analog zum Vorbezug kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.

Mit dem neuen Gesetz ist eine Kombination von Teilvorbezug und -aufschub möglich. So kann ein Teil der Rente vorbezogen und der verbleibende Teil aufgeschoben werden Der Anteil kann zwischen 63 und 70 Jahren nur einmal geändert werden.

Die Erhöhungssätze bei einem Rentenaufschub werden an die Lebenserwartung angepasst. Diese Anpassung erfolgt frühestens für 2027. Der Bundesrat wird die neuen Sätze erst kurz vor der Einführung festlegen.

Neuberechnung der AHV-Rente nach Referenzalter

Wer bisher nach dem Referenzalter weitergearbeitet und Beiträge bezahlt hat, konnte seine Altersrente nicht verbessern. Mit der Reform AHV 21 wird es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Einkommen und Beitragszeiten, die nach dem Referenzalter erzielt wurden, bei der Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen, sofern die Maximalrente in der Höhe von CHF 2520.– (CHF 3780.– für Ehepaare) nicht erreicht wird oder wenn Sie aufgrund einer Beitragslücke Anspruch auf eine Teilrente haben.

Sie können einmalig eine Neuberechnung Ihrer Rente, unter Berücksichtigung der längstens bis zum 70. Altersjahr erzielten Einkommen und ggf. Beitragszeiten, beantragen. Das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen muss jedoch mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen.

Damit wird es attraktiver, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben. Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von CHF 1400.– pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in allen Fällen Beiträge fällig. Allerdings haben diese Personen ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, können auch Personen, die eine Rente nach altem Recht beziehen, eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung für die Neuberechnung einer altrechtlichen Rente ist, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Rentenanpassung

Der Bundesrat passt die Rentenhöhe in der Regel alle zwei Jahre anhand des Rentenindex der Lohn- und Preisentwicklung an. Der Rentenindex (oder Mischindex) ist das arithmetische Mittel des vom SECO ermittelten Lohnindex und des Landesindex der Konsumentenpreise. 

Kinderrenten

Altersrentner haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch besteht grundsätzlich auch für Pflegekinder.

Die Kinderrente beträgt 40 % der sie begründenden Altersrente.

Rückvergütung von Beitragszahlungen

Ausländische Staatsangehörige, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge (und zwar Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerbeiträge) zurückfordern, sofern:

  • diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind; und
  • keinen Rentenanspruch begründen.

Keinen Rückvergütungsanspruch haben Angehörige der EU/EFTA-Staaten und Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Sie haben Rentenanspruch (meist Teilrente). Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.

Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die versicherte Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Partner und nicht mehr in der Schweiz wohnen.

Checkliste

  • Prüfen Sie das Referenzalter (Männer 65, Frauen 64–65) und den aktuellen Geburtsjahrgang.
  • Ermitteln Sie die Anzahl der Beitragsjahre und das massgebende Durchschnittseinkommen.
  • Kontrollieren Sie, ob Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften vorliegen.
  • Beachten Sie die Plafonierungsregelung bei Ehepaaren (max. 150 % der Maximalrente).
  • Entscheiden Sie frühzeitig über einen Rentenvorbezug (Kürzung) oder Rentenaufschub (Erhöhung).
  • Prüfen Sie die Möglichkeit einer Neuberechnung nach dem 65./64. Altersjahr bei Weiterbeschäftigung.
  • Informieren Sie sich über den Freibetrag von CHF 1'400 bei Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter.
  • Berücksichtigen Sie die Anpassung der Renten an den Rentenindex (Lohn- und Preisentwicklung).
  • Klären Sie den Anspruch auf Kinderrenten (40 % der Altersrente) für jedes Kind.
  • Überprüfen Sie bei Ausländern ohne Sozialversicherungsabkommen die Rückvergütungsmöglichkeit.

Übersicht AHV

Übersicht
Versicherte Personen

obligatorisch versichert sind:

  • in der Schweiz wohnende oder arbeitende Personen
  • Schweizer Bürger, die im Ausland für die Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichnete Institutionen tätig sind
Berechnungsgrundlage
für die Höhe der Leistung

Einzelrente (Vollrente):

massgebendes durchschnittliches Einkommen wird ermittelt aus:

  • Beitragsjahren
  • dem aufgewerteten Erwerbseinkommen (Einkommenssplitting während der Ehe)
  • Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Minimalrente: CHF 1 260 x 13 = CHF 16 380.–/Jahr (Stand: 2026)

Maximalrente: CHF 2 520 x 13 = CHF  32 760.–/Jahr (Stand: 2026)

13. AHV-RenteDie 13. AHV-Rente wird ab dem Jahr 2026, jeweils einmal jährlich im Dezember ausgerichtet.
Leistungenfür Heilung, Pflege, Wiederherstellung
  • Hilfsmittel
  • Hilflosenentschädigung für dauernde Hilfe, Pflege und Überwachung
bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeitkeine Leistungen
bei dauernder Erwerbsunfähigkeitkeine Leistungen
im Todesfall

Hinterlassenenrenten:

Witwen-/Witwerrente: 80 % der Altersrente

  • Witwe, wenn Kinder vorhanden
  • Kinderlose Witwen, wenn sie 45 oder älter sind und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat
  • Witwer, solange Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind
    (gemäss EMRK-Urteil endet die auf der Grundlage von Artikel 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern wird weiterhin ausgerichtet. Die Übergangsregelung gilt ab dem 11. Oktober 2022.)

Waisenrenten: 40 % der Altersrente

Vollwaisenrente: 2 × 40 % der Altersrenten
(plafoniert bei 60 % der Maximalrente)

im Pensionsalter

Altersrente:

Referenzalter: Männer 65, Frau 64 – 65 Jahre, – siehe neues Referenzalter für Frauen im Beitrag „AHV-Reform“,. Vorbezug um maximal 2 Jahre, monatlich abrufbar mit monatlichem Kürzungssatz und auch Teilvorbezug möglich oder Aufschub um mindestens 1 Jahr und längstens 5 Jahre möglich mit prozentualen Erhöhungssätzen und auch Teilaufschub möglich.

  • Einzel-Altersrente: 100 %
  • zwei Einzelrenten (Ehepaar): 150 % (plafoniert bei 150 % der Maximalrente)
  • Witwen-/Witwerrente: 80 % der Altersrente
  • Kinderrente: 40 % der Altersrente
bei dauernder Erwerbsunfähigkeitkeine Leistungen
Anpassung der Leistungen

Anpassung der laufenden Renten an die Lohn- und Preisentwicklung (Mischindex)

alle 2 Jahre

jährlich, sofern der Index mehr als 4 % beträgt

Beitragssätze 2024

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen:

  • AHV: 8,700 %
  • IV: 1,400 %
  • EO: 0,500 %
  • Total: Total 10.600 %

Selbstständigerwerbende AHV/IV/EO: 5,371 bis 10.000 % Mindestbetrag AHV/IV/EO CHF 530.–

Nichterwerbstätige AHV/IV/EO:

nach Vermögen: mind. CHF 530.– 

(Der Beitrag gilt als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbetrag entrichtet hat)

Finanzierung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen je 50 % der Beiträge

der beitragspflichtige Lohn ist nach oben nicht begrenzt (kein Lohnmaximum)

Zuschüsse der öffentlichen Hand

FAQ: AHV Rente

Ab wann haben Frauen Anspruch auf die ordentliche AHV-Altersrente?

Frauen haben Anspruch auf die ordentliche Altersrente ab dem Monat nach dem 64. Geburtstag. Für Frauen der Übergangsgeneration (1961–1969) gelten spezielle Regelungen zum Referenzalter und zu besseren Kürzungssätzen bei einem Vorbezug.

Wie hoch ist die maximale AHV-Rente für ein Ehepaar?

Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares darf das eineinhalbfache der maximalen Altersrente nicht übersteigen. Das entspricht einem Plafond von CHF 3'780. Werden die Einzelrenten höher berechnet, werden sie proportional gekürzt.

Welche Auswirkungen hat ein Rentenvorbezug auf die Höhe der Rente?

Ein Vorbezug um ein Jahr führt zu einer lebenslänglichen Rentenkürzung von 6,8 %, ein Vorbezug um zwei Jahre zu einer Kürzung von 13,6 %. Für Frauen der Übergangsgeneration gelten günstigere Kürzungssätze, wenn sie sich für einen früheren Bezug entscheiden.

Kann die AHV-Rente nach dem Referenzalter erhöht werden?

Ja, unter der Reform AHV 21 können Einkommen und Beitragszeiten, die nach dem Referenzalter bis zum 70. Altersjahr erzielt wurden, bei einer einmaligen Neuberechnung berücksichtigt werden, sofern die Maximalrente noch nicht erreicht ist oder eine Teilrente bezogen wird.

Wer hat Anspruch auf eine Rückvergütung der AHV-Beiträge?

Ausländische Staatsangehörige, deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit der Schweiz hat, können die Beiträge zurückfordern, wenn sie mindestens ein volles Jahr eingezahlt haben, keinen Rentenanspruch begründen und endgültig aus der Schweiz ausgeschieden sind.

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