Berechnung AHV-Rente: Rentenberechnung – Grundlagen und Beispiele
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Höhe der AHV-Altersrente hängt primär vom durchschnittlichen Einkommen während der Beitragsdauer ab, welches teuerungsbereinigt aufgewertet wird. Neben dem Erwerbseinkommen spielen Erziehungsgutschriften eine zentrale Rolle, welche für die Jahre der Kindererziehung gewährt und bei Ehepaaren hälftig aufgeteilt werden. Das sogenannte Splitting führt dazu, dass die Einkommen beider Ehepartner während der Ehedauer neu berechnet werden, sobald beide rentenberechtigt sind, wobei die Summe der beiden Renten gesetzlich gedeckelt ist.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Berechnung basiert auf dem durchschnittlichen Einkommen vom 21. Lebensjahr bis zum Referenzalter.
- Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der Minimalrente und werden bei Verheirateten geteilt.
- Fehlende Beitragsjahre führen zu einer Kürzung der Rente um 1/44 pro Jahr.
- Das Splitting der Einkommen erfolgt erst bei Eintritt des zweiten Leistungsfalls.
- Die maximale combined Rente für Ehepaare beträgt CHF 3'780 (Stand 2025).

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Wie wird die AHV-Altersrente in der Schweiz berechnet und welche Faktoren beeinflussen den Rentenanspruch?
Berechnung AHV-Rente: Erziehungsgutschriften
Die Familie Sutter hat zwei Kinder (geb. 1986 und 1990). Die Erziehungsgutschriften werden nun für die Zeitdauer von 1987 bis 2006 berechnet. Die Dauer für die Anrechnung der Erziehungsgutschriften beträgt 20 Jahre. Die Summe der gesamten Erziehungsgutschriften betragen 907'200 (20 x 45 360). Die Erziehungsgutschriften werden hälftig auf die beiden Ehepartner verteilt.
| Berechnung AHV-Rente Beispiel (Mann, ein Kind) | (Stand 2026) | |
|---|---|---|
| Summe aller Erwerbseinkommen | CHF 1 800 000.– | |
| Erster IK Eintrag | 1982 | |
| Aufwertung | 1.035 | CHF 1 863 000 |
| Erziehungsgutschriften bei einem Kind: | 20 × CHF 45 360.–: 2 | CHF 453 600 |
| Total | CHF 2 316 600 | |
| Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen bei ordentlicher Pensionierung | geteilt durch 44 | CHF 52 650 |
| Entspricht einer monatlichen Rente von | gemäss Skala 44 | CHF 2 016 |
Das Splitting, also die Aufteilung der Einkommen während der Ehedauer, erfolgt erst im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls des zweiten Ehegatten. Es kommt zu einer Neuberechnung der Rente. Die beiden Renten von Ehegatten dürfen zusammen monatlich höchstens CHF 3780.– (Stand 2026) betragen.
Einfluss auf die Altersrente haben fehlende Beitragsjahre, z.B. wegen Auslandaufenthalt ohne Beitritt zur freiwilligen AHV/IV. Solche Jahre bewirken eine Kürzung um 1/44. Fehlende Beitragsjahre können lediglich für die vergangenen fünf Jahre aufgefüllt werden. Dabei zu beachten gilt, dass Beitragsjahre bis zum Kalenderjahr, in welchem die versicherte Person das 20. Altersjahr erreicht und die Beitragsmonate im Kalenderjahr der Pensionierung zur Deckung von Beitragslücken beigezogen werden. Zudem besteht ein Anspruch auf so genannte Gratisjahre. Auskunft über den voraussichtlichen Anspruch auf AHV-Alterstleistungen gibt eine Vorausberechnung der AHV-Altersrente. Eine solche kann bei der zuständigen Ausgleichskasse verlangt werden (www.ahv-iv.info). Eine solche Vorausberechnung der AHV-Rente erfolgt aber immer ohne Gewähr und berücksichtigt, solange bei verheirateten Personen noch kein Leistungsfall eingetreten ist, das Splitting nicht.
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Berechnung AHV-Rente: Beispiel Ehepaar gemäss AHV-Merkblatt 3.01
Ein Ehepartner ist rentenberechtigt
Eine am 17. Februar 1962 geborene Frau hat ab 1. September 2026 Anspruch auf die ordentliche Altersrente. Die Frau ist seit 1983 mit dem gleichen Mann verheiratet. Da ihr Ehemann noch nicht rentenberechtigt ist, wird die Altersrente vorerst aufgrund ihrer eigenen und ungeteilten Einkommen festgesetzt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geb. 1986 und 1988). Der Frau können daher während 18 Jahren Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Diese werden für die Zeit während der Ehe zwischen den Ehepartnern geteilt.
Die Frau hat seit 1983 bis zum Referenzalter ununterbrochen AHV-Beiträge bezahlt und weist daher eine vollständige Beitragsdauer auf, nämlich 43 Jahre. Dies ergibt eine Vollrente (Rentenskala 44).
| Der Durchschnitt der Erwerbseinkommen wird aufgrund der Individuellen Konten ermittelt und wie folgt berechnet: | |
|---|---|
| Einkommenssumme aus 43 Beitragsjahren von 1983 bis und mit 2025 | CHF 1 090 000.– |
| Die Aufwertung mit dem massgebenden Faktor 1,025 (erster Eintrag in das IK im Jahre 1983) ergibt eine aufgewertete Einkommenssumme von | CHF 1 117 250.– |
| Diese aufgewertete Einkommenssumme geteilt durch die Beitragsdauer (43 Jahre) ergibt den Durchschnitt der Erwerbseinkommen von | CHF 25 983.– |
| Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften wird wie folgt berechnet: | CHF 9 494 |
| Anzahl Jahre x dreifache jährliche Minimalrente geteilt durch die Beitragsdauer verteilt auf zwei 18 x 45 360 Franken ÷ 43 Jahre ÷ 2 | CHF 9 494.– |
| Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und die Altersrente werden wie folgt berechnet: | |
| Durchschnitt der Erwerbseinkommen | CHF 25 983.– |
| Durchschnitt der Erziehungsgutschriften | CHF 9 494.– |
| Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (aufgerundet auf Tabellenwert) von | CHF 35 477.– |
| Monatliche Altersrente | CHF 1 719.– |
| Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration | CHF 80.– |
Checkliste
- Prüfen Sie, ob alle Beitragsjahre vom 21. Lebensjahr bis zum Referenzalter lückenlos erfasst sind.
- Stellen Sie sicher, dass Erziehungsgutschriften für alle Kinder bis zum 16. Altersjahr angemeldet wurden.
- Überprüfen Sie, ob Einkommen aus dem Ausland oder Beitragslücken korrekt behandelt wurden.
- Beachten Sie, dass fehlende Jahre nur für die letzten fünf Jahre nachbezahlt werden können.
- Nehmen Sie eine Vorausberechnung bei der zuständigen Ausgleichskasse in Anspruch.
- Berücksichtigen Sie bei Ehepaaren den Zeitpunkt des Splitting-Eintritts für die genaue Rentenhöhe.
- Achten Sie auf eventuelle Rentenzuschläge für Frauen der Übergangsgeneration.
- Vergleichen Sie Ihr massgebendes Jahreseinkommen mit der aktuellen Rentenskala.
- Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen für die spätere Rentenberechnung frühzeitig.
- Beachten Sie, dass Vorausberechnungen ohne Gewähr erfolgen und das Splitting erst bei beiden Rentenansprüchen voll wirksam ist.
Beide Ehepartner sind rentenberechtigt
Die Ausgangslage ist die gleiche wie im vorherigen Beispiel. Der am 2. August 1961 geborene Ehemann hat jedoch ab 1. September 2026 ebenfalls Anspruch auf eine Altersrente. Die beiden Altersrenten werden nun unter Vornahme der Einkommensteilung neu berechnet.
Der Ehemann hat seit 1982 bis zum Referenzalter ebenfalls ununterbrochen AHV-Beiträge entrichtet und weist daher eine vollständige Beitragsdauer auf, nämlich 44 Jahre. Dies ergibt eine Vollrente (Rentenskala 44)
FAQ: Berechnung AHV-Rente
Wie werden Erziehungsgutschriften bei Ehepaaren berechnet?
Erziehungsgutschriften werden für jedes Kind vom Jahr nach der Geburt bis zum 16. Altersjahr gewährt. Sie betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente und werden bei verheirateten Versicherten hälftig auf beide Partner verteilt, sofern keine andere Vereinbarung besteht.
Was bedeutet das Splitting in der AHV-Berechnung?
Das Splitting ist die Aufteilung der Einkommen beider Ehepartner während der Ehedauer. Es erfolgt erst, wenn beide Partner rentenberechtigt sind, und führt zu einer Neuberechnung der Renten, wobei die Summe beider Renten maximal CHF 3'780 betragen darf.
Wie wirkt sich ein fehlendes Beitragsjahr auf die Rente aus?
Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Kürzung der Rente um 1/44 der Vollrente. Fehlende Jahre können lediglich für die vergangenen fünf Jahre nachgeholt werden, wobei Beitragsjahre bis zum 20. Lebensjahr und im Jahr der Pensionierung ebenfalls berücksichtigt werden.
Wo kann ich eine Vorausberechnung meiner AHV-Rente erhalten?
Eine Vorausberechnung kann bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Diese erfolgt ohne Gewähr und berücksichtigt das Splitting erst, wenn bei verheirateten Personen bereits beide Leistungsfälle eingetreten sind.
Gibt es Zuschläge für bestimmte Personengruppen?
Ja, Frauen der Übergangsgeneration können unter bestimmten Voraussetzungen einen Rentenzuschlag erhalten, wie im Beispiel der Frau mit Geburtsjahr 1962 dargestellt.