Personenfreizügigkeit: Sozialversicherungsregeln im Überblick
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der EU stellt sicher, dass Erwerbstätige und Nichterwerbstätige unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleichbehandelt werden. Es gewährleistet den Erhalt erworbener Anwartschaften durch die Zusammenrechnung aller Beitragszeiten (Totalisationsprinzip) und die Exportierbarkeit von Leistungen. Grundsätzlich gilt das Recht nur eines Staates, wobei meist der Erwerbsort oder der Wohnsitz bei wesentlicher Tätigkeit massgebend ist.
Die wichtigsten Punkte:
- Gleichbehandlung und Zusammenrechnung von Beitragszeiten sind zentrale Säulen des Abkommens.
- Für unselbständig Erwerbstätige gilt primär das Erwerbsortprinzip.
- Bei Tätigkeit in mehreren Staaten entscheidet der «wesentliche Teil» (25 %) der Arbeitszeit oder des Gehalts im Wohnstaat über die Unterstellung.
- Das Abkommen deckt alle Sozialversicherungszweige ab, von AHV/IV bis zur beruflichen Vorsorge.
- Nicht-EU-Bürger ohne Schweizer Staatsangehörigkeit fallen nicht unter diese spezifischen Regeln.

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Welche Sozialversicherungsregeln gelten bei grenzüberschreitender Tätigkeit zwischen der Schweiz und der EU?
Personenfreizügigkeit
Das Abkommen über die soziale Sicherheit im Rahmen der Personenfreizügigkeit ist durch folgende Regeln gekennzeichnet.
- Gleichbehandlung unabhängig von der Staatsangehörigkeit (Gleichbehandlungsprinzip)
- Sicherstellung der erworbenen Anwartschaften
- Alle Beitragszeiten werden zusammengerechnet (Totalisationsprinzip)
- Ansprüche bestehen pro rata (dieser Grundsatz gilt nicht bei der Arbeitslosenversicherung) (Pro-rata-Prinzip)
- Anwendbarkeit des Rechts nur eines Staates (mehrheitlich Erwerbsortsprinzip oder Beschäftigungslandprinzip)
- Exportierbarkeit der Leistungen (Leistungsexportprinzip)
Das Abkommen über die soziale Sicherheit im Rahmen der Personenfreizügigkeit sieht keine Angleichung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor.
Die Europäische Union (EU) besteht aus 27 Staaten.
| Anwendbarkeit (EU27) | |
|---|---|
Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta | Niederlande Österreich Polen Portugal Finnland Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Tschechische Republik Ungarn Kroatien Zypern |
Sachlicher Geltungsbereich
Das Abkommen zur Personenfreizügigkeit ist grundsätzlich auf alle Sozialversicherungszweige anwendbar.
| Freizügigkeitsabkommen mit der EU | |
|---|---|
| CH/EU | CH/Europäische Gemeinschaft |
| AHV/IV | Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung |
| KV | Krankenversicherung |
| UV | Unfallversicherung |
| FamZ | Familienzulagen |
| FZ | Familienzulagen in der Landwirtschaft |
| EL | Ergänzungsleistungen zur AHV/IV |
| ALV | Arbeitslosenversicherung |
| BV | Berufliche Vorsorge (nur obligatorischer Teil) |
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