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Personenfreizügigkeit: Sozialversicherungsregeln im Überblick

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der EU stellt sicher, dass Erwerbstätige und Nichterwerbstätige unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleichbehandelt werden. Es gewährleistet den Erhalt erworbener Anwartschaften durch die Zusammenrechnung aller Beitragszeiten (Totalisationsprinzip) und die Exportierbarkeit von Leistungen. Grundsätzlich gilt das Recht nur eines Staates, wobei meist der Erwerbsort oder der Wohnsitz bei wesentlicher Tätigkeit massgebend ist.

Die wichtigsten Punkte:

  • Gleichbehandlung und Zusammenrechnung von Beitragszeiten sind zentrale Säulen des Abkommens.
  • Für unselbständig Erwerbstätige gilt primär das Erwerbsortprinzip.
  • Bei Tätigkeit in mehreren Staaten entscheidet der «wesentliche Teil» (25 %) der Arbeitszeit oder des Gehalts im Wohnstaat über die Unterstellung.
  • Das Abkommen deckt alle Sozialversicherungszweige ab, von AHV/IV bis zur beruflichen Vorsorge.
  • Nicht-EU-Bürger ohne Schweizer Staatsangehörigkeit fallen nicht unter diese spezifischen Regeln.
05.01.2026 Von: Ralph Büchel
Personenfreizügigkeit

Welche Sozialversicherungsregeln gelten bei grenzüberschreitender Tätigkeit zwischen der Schweiz und der EU?

Das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der EU regelt die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen im Rahmen der Personenfreizügigkeit. Welche Sozialversicherungszweige sind erfasst? Wie wird die Unterstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit geregelt? Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen und deren praktische Anwendung.

Personenfreizügigkeit

Das Abkommen über die soziale Sicherheit im Rahmen der Personenfreizügigkeit ist durch folgende Regeln gekennzeichnet.

  • Gleichbehandlung unabhängig von der Staatsangehörigkeit (Gleichbehandlungsprinzip)
  • Sicherstellung der erworbenen Anwartschaften
    • Alle Beitragszeiten werden zusammengerechnet (Totalisationsprinzip)
    • Ansprüche bestehen pro rata (dieser Grundsatz gilt nicht bei der Arbeitslosenversicherung) (Pro-rata-Prinzip)
  • Anwendbarkeit des Rechts nur eines Staates (mehrheitlich Erwerbsortsprinzip oder Beschäftigungslandprinzip)
  • Exportierbarkeit der Leistungen (Leistungsexportprinzip)

Das Abkommen über die soziale Sicherheit im Rahmen der Personenfreizügigkeit sieht keine Angleichung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor.

Die Europäische Union (EU) besteht aus 27 Staaten.

Anwendbarkeit (EU27)

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Finnland

Rumänien

Schweden

Slowakei

Slowenien

Tschechische Republik

Ungarn

Kroatien

Zypern

Sachlicher Geltungsbereich

Das Abkommen zur Personenfreizügigkeit ist grundsätzlich auf alle Sozialversicherungszweige anwendbar.

Freizügigkeitsabkommen mit der EU
CH/EUCH/Europäische Gemeinschaft
AHV/IVAlters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung
KVKrankenversicherung
UVUnfallversicherung
FamZFamilienzulagen
FZFamilienzulagen in der Landwirtschaft
ELErgänzungsleistungen zur AHV/IV
ALVArbeitslosenversicherung
BVBerufliche Vorsorge (nur obligatorischer Teil)

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