ALV: Leistungen und Anspruch im Überblick

Passende Arbeitshilfen
Einleitung
Die ALV erbringt folgende Leistungen:
- Arbeitslosenentschädigung (Einkommensersatz bei Arbeitslosigkeit)
- Kurzarbeitsentschädigung (Ersatz von Lohnkosten bei Kurzarbeit)
- Schlechtwetterentschädigung (Ersatz von Lohnkosten bei wetterbedingten Arbeitsausfällen)
- Insolvenzentschädigung (Einkommensersatz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers)
- arbeitsmarktliche Massnahmen (Beiträge an Massnahmen zur Verhinderung von drohender Arbeitslosigkeit)
Versicherte Personen
Die Versicherungs- und Beitragspflicht der ALV richtet sich weitgehend nach der AHV-Beitragspflicht:
- Die Beitragspflicht beginnt für Arbeitnehmende ebenfalls am 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem sie 18 Jahre alt werden.
- Erwerbstätige, welche das ordentliche Rentenalter überschritten haben, sind von der Beitragspflicht ausgenommen (Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre. Die Beitragspflicht gilt bis inkl. des Monats, in welchem das Rentenalter erreicht wird).
- Nichterwerbstätige und Selbstständigerwerbende sind nicht versichert.
Finanzierung
Die Beiträge an die Versicherung sind vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten. Dabei gilt aber je Arbeitsverhältnis eine Höchstlohngrenze von CHF 148 200.– (Stand 2025).
Leistungen
Die ALV wird durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Beiträge von Bund und Kantonen finanziert.
Die Beiträge an die Versicherung sind vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
Versichert sind Lohnbestandteile bis CHF 148 200.–. Der Beitragssatz beträgt 2,20% (je 1,10% Arbeitgeber und Arbeitnehmende).
Leistungen: Voraussetzungen
Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten ganz oder teilweise Arbeitslose, welche in der Schweiz wohnen und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (sog. Rahmenfrist für die Beitragszeit) während mindestens 12 Monaten einer ALV-beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. Zusätzlich sind Berufsanfänger und Wiedereinsteiger/innen (nach Kindererziehung, Schulbesuch, Krankheit etc.) leistungsberechtigt.
Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, werden unter bestimmten Voraussetzungen als Beitragszeiten angerechnet (z.B. wirtschaftliche Zwangslage). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind auch Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Arbeitgeber haben keinen Leistungsanspruch, profitieren jedoch indirekt durch die Versicherungsleistungen an ihre Arbeitnehmer:
- bei Kurzarbeit
- bei Schlechtwetter
- durch die arbeitsmarktlichen Massnahmen
Leistungen: Arbeitsmarktliche Massnahmen
Wie in der IV gilt auch in der ALV der Grundsatz Arbeit bzw. Wiedereingliederung vor Entschädigung. Dadurch erhalten die arbeitsmarktlichen Massnahmen eine ganz besondere Bedeutung. Es sind dies die folgenden:
Beispiele von arbeitsmarktlichen Massnahmen:
- Beratung und Vermittlung, insbesondere durch die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
- Beschäftigungsprogramme, Berufspraktika
- Umschulung, Weiterbildung
- Einarbeitung
- Vorruhestandsförderung
- Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Arbeitsmarktforschung
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Leistungen: Arbeitslosenentschädigung
Anzahl der Taggelder
Die Höchstzahl der Taggelder ist abgestuft. Dabei gilt eine sog. Rahmenfrist für den Leistungsbezug von 4 Monaten bis 1½ Jahren, je nach Dauer der Beitragsleistung, bei über 55-jährigen auch bis 2 Jahren. Während dieser Rahmenfrist hat die arbeitslose Person Anspruch auf folgende maximale Anzahl Taggelder (Art. 27 AVIG):
| beitragsbefreite Personen (z.B. nach einer Ausbildung) | 90 Taggelder |
| Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern | 200 Taggelder |
| Personen mit einer Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten | 260 Taggelder |
| Personen mit einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten | 400 Taggelder |
Personen mit einer Beitragszeit von insgesamt 22 Monaten und
| 520 Taggelder |
Versicherte (ohne die beitragsbefreiten Personen) haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder, wenn sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind (Art. 27 Abs. 3 AVIG, Art. 41b AVIV).
Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben bei einem versicherten Verdienst bis und mit CHF 5000.– keine allgemeinen Wartetage zu bestehen; ab einem versicherten Verdienst von CHF 5001.– sind 5 allgemeine Wartetage zu bestehen. Für Personen ohne Unterhaltspflicht sind folgende Wartetage zu bestehen: ab CHF 3000.– versicherter Verdienst 5 Wartetage, ab CHF 5000.– versicherter Verdienst 10 Wartetage, ab CHF 7500.– versicherter Verdienst 15 Wartetage und ab CHF 10 416.– versicherter Verdienst 20 Wartetage.
Abweichend ist die Wartezeit nach einer Ausbildung, während welcher keine Beiträge geleistet wurden (Schule, Studium, etc., nicht jedoch Berufslehre oder Werkstudium). Die Wartezeit beträgt generell 120 Tage
Höhe der Taggelder
Als versicherter Verdienst gilt der für die AHV-Beiträge massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums von in der Regel einem Monat aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen erzielt wurde. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der ALV beträgt CHF 148 200.– pro Jahr, was CHF 12 350.– pro Monat entspricht.
Die Arbeitslosenentschädigung wird nur für die entschädigungsfähigen Werktage (Montag bis Freitag) ausgerichtet. Im Durchschnitt werden so pro Kalendermonat 21,7 Taggelder abgerechnet.
Ein volles Taggeld beträgt grundsätzlich 80% des versicherten Verdienstes. Das volle Taggeld wird ausgerichtet an:
- Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren;
- Personen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%;
- die übrigen Versicherten, deren Taggeldanspruch höchstens CHF 140.– beträgt
Versicherte, die zu keinem dieser Personenkreise zählen, erhalten lediglich 70% des versicherten Verdienstes ersetzt.
Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, hat der Bundesrat Pauschalansätze festgelegt.
Abrechnung und Zwischenverdienst
Arbeitslosentaggelder sind sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitgeberbeiträge für AHV/IV/EO und das BVG (Risikobeitrag) übernimmt die Arbeitslosenversicherung.
Während der Arbeitslosigkeit kann der Versicherte einen so genannten Zwischenverdienst erzielen. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen. Die Arbeitslosenversicherung richtet für die Zeit eines Zwischenverdienstes Kompensationszahlungen aus, d.h. sie ersetzt dem Arbeitslosen die Differenz zwischen dem Entgelt für den Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst zu 80% bzw. zu 70%. Diese Kompensationszahlungen werden in volle Taggelder umgerechnet, wodurch der zwischenverdienende Arbeitslose seinen Höchstanspruch auf Taggelder schonen kann. Zudem kommt der Arbeitslose während der Zeit eines Zwischenverdienstes – nicht jedoch bei den arbeitsmarktlichen Massnahmen – zu neuen Beitragszeiten.
Zwischenverdienst ist mit einem speziellen Formular der Arbeitslosenkasse gegenüber auszuweisen.
Leistungen: Insolvenzentschädigung
Eine Insolvenzentschädigung wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geleistet (z.B. Konkurseröffnung mit noch offen stehenden Lohnforderungen). Die Insolvenzentschädigung entspricht 100% des massgebenden Lohnes für die letzten vier Monate. Es gilt auch hier der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes von CHF 148 200.–.
Leistungen: Kurzarbeitsentschädigung
Als Kurzarbeit gelten Wochenarbeitszeitverkürzungen wie auch vorübergehende Betriebsschliessungen (= 100%ige Kurzarbeit).
Die Arbeitslosenversicherung deckt während einer bestimmten Zeit die entfallenden Löhne der Belegschaft infolge Arbeitsausfall teilweise ab. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des anrechenbaren Verdienstausfalles (80% von maximal CHF 12 350.– pro Monat). Der Arbeitgeber trägt einen Selbstbehalt von max. drei Arbeitstagen (Karenztage) pro Monat. Die Anzahl der Karenztage kann vom Bundesrat befristet herabgesetzt werden.
Vorgehen und Abrechnung
Der Arbeitgeber, der Kurzarbeit einführen und Kurzarbeitsentschädigungen geltend machen will, muss das Einverständnis seiner Arbeitnehmer einholen. Seine Absicht muss er dem kantonalen Arbeitsamt mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Zudem muss der Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung seinen Arbeitnehmern bevorschussen, die Karenztage zu seinen Lasten übernehmen und während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit bezahlen. Er ist aber berechtigt, den Arbeitnehmern die auf sie entfallenden Beiträge weiter zu belasten.
Praxis-Tipp
Im Falle von drohender Kurzarbeit empfehlen wir, rechtzeitig mit dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt Kontakt aufzunehmen und sich über das Vorgehen beraten zu lassen.
Leistungen: Schlechtwetterentschädigung
Gewisse Erwerbszweige sind zur Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit auf gute Witterung angewiesen, z.B. das Baugewerbe, Fischereien usw. Die anspruchsberechtigten Branchen wurden vom Bundesrat abschliessend bestimmt. Der Arbeitsausfall wird nur entschädigt, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht, trotz genügender Schutzvorkehrungen nicht zu vermeiden ist und vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird. Zudem ist die Anzahl der Entschädigungsmonate beschränkt.
Die Schlechtwetterentschädigung berechnet sich nach den gleichen Regeln wie die Kurzarbeitsentschädigung. Der Arbeitgeber hat auch hier einen Selbstbehalt von drei Karenztagen pro Abrechnungsperiode aus der eigenen Tasche auszugleichen.
Vorgehen und Abrechnung
Die Wetterlage ist nicht voraussehbar, weshalb der Arbeitgeber keine Voranmeldung, sondern nur eine Meldung des durch das schlechte Wetter eingetretenen Arbeitsausfalls vornehmen muss. Er muss dem kantonalen Arbeitsamt auf einem entsprechenden Formular spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats Meldung erstatten. Im Weiteren treffen den Arbeitgeber die gleichen Pflichten wie bei der Kurzarbeitsentschädigung.
Rechtliche Grundlagen
| AVIG | Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung |
| AVIV | Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung |
Nützliche Adressen
Gesetz und Verordnungen
Die obigen Gesetzesgrundlagen finden Sie unter www.admin.ch/ch/d/sr/83.html.
Informationen
Alle Informationen zur Arbeitslosenversicherung finden Sie auf www.arbeit.swiss. Die Website wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO betrieben.
Arbeitsämter
Bei Fragen erteilen die kantonalen Arbeitsämter die nötigen Auskünfte. Das Verzeichnis der Arbeitsämter, RAV und Arbeitslosenkassen finden Sie unter www.arbeit.swiss.