Stundenlohn: Das sind die Rahmenbedingungen
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Bei der Bezahlung im Stundenlohn erfolgt die Vergütung ausschliesslich für die effektiv geleistete Arbeitszeit, was im Gegensatz zum fixen Monatslohn eine andere Planungssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet. Obwohl ein 13. Monatslohn selten direkt ausbezahlt wird, ist er oft bereits in der Berechnung des Stundensatzes enthalten. Wichtig ist, dass auch hier bezahlte Ferien obligatorisch sind und die Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderungen wie Krankheit oder Unfall denselben Regeln unterliegt wie bei Monatslohnangestellten.
Die wichtigsten Punkte:
- Nur effektiv geleistete Arbeitsstunden werden vergütet.
- Bezahlte Ferien sind obligatorisch und müssen separat oder im Lohn ausgewiesen werden.
- Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall gilt gemäss Art. 324a OR auch für Stundenlöhner.
- Feiertage und private Absenzen müssen nicht zwingend vergütet werden, es sei denn, dies ist vereinbart.
- Ein 13. Monatslohn wird meist im Stundensatz berücksichtigt, aber selten extra ausbezahlt.

Passende Arbeitshilfen
Welche rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen gelten für Angestellte im Stundenlohn in der Schweiz?
Ferien, bezahlte Absenzen und Lohnfortzahlung bei Stundenlohn
Die Anstellungen sind meist zeitlich flexibel ausgestaltet und oft ist für die Mitarbeitenden nicht klar, wie viel Ende Monat auf dem Konto ist.
Ein 13. Monatslohn oder eine Gratifikation wird kaum je ausgerichtet. Meist wird jedoch ein 13. Monatslohn bei der Berechnung des Stundenlohns berücksichtigt.
Für die Festlegung eines Stundenlohns hilft Ihnen folgende Tabelle:
| Stundenlohn | Std./Jahr | Jahreslohn | Monatslohn × 13 |
|---|---|---|---|
| CHF 15.00 | 2080 | CHF 31 200.00 | CHF 2 400.00 |
| CHF 17.50 | 2080 | CHF 36 400.00 | CHF 2 800.00 |
| CHF 20.00 | 2080 | CHF 41 600.00 | CHF 3 200.00 |
| CHF 22.50 | 2080 | CHF 46 800.00 | CHF 3 600.00 |
| CHF 25.00 | 2080 | CHF 52 '000.00 | CHF 4 000.00 |
| CHF 27.50 | 2080 | CHF 57 200.00 | CHF 4 400.00 |
| CHF 30.00 | 2080 | CHF 62 400.00 | CHF 4 800.00 |
In jedem Fall sind auch bei Stundenlohn bezahlte Ferien obligatorisch. Damit ist gemeint, dass während den Ferien Lohnfortzahlung geleistet wird. Viele Unternehmen zahlen hingegen die Ferien laufend aus. Solange die Ferien im Vertrag und auf der Lohnabrechnung in Prozent und in Franken angegeben sind, ist dies zwar falsch, stellt aber in der Regel kein grosses Risiko dar. Angaben wie «inkl. Ferien» reichen aber nicht aus, hier ist das Risiko, dass Ferien nachbezahlt werden müssen, gross.
Die Zuschläge für Ferien betragen:
| Ferien | Zuschlag | Bemerkung |
|---|---|---|
| 4 Wochen | 8.33 % | Minimale Dauer der Ferien nach dem 20. Altersjahr nach OR |
| 5 Wochen | 10.64 % | Minimale Dauer bis und mit 20. Altersjahr nach OR |
| 6 Wochen | 13.04 % |
Die Abgeltung von Feiertagen ist nicht vorgeschrieben. Teilweise leisten die Unternehmen freiwillig Lohnfortzahlung an Feiertagen, teilweise werden die Feiertage als Zuschläge bezahlt. Wir empfehlen, 3 bis 3.5% als Abgeltung für Feiertage.
Das gleiche gilt für private Absenzen wie Wohnungsumzug, Hochzeiten, Todesfälle etc.: hier besteht keine Pflicht, solche ausgefallenen Stunden zu entschädigen.
Anders jedoch bei Arbeitsverhinderung: hier gilt die Lohnfortzahlung auch bei Stundenlohn. Bei Krankheit, Unfall und obligatorischen Dienstleistungen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichgestellt – egal ob sie im Stunden- oder Monatslohn arbeiten. Auch Stundenlohnmitarbeitende haben Anrecht auf die Lohnfortzahlung. Es gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie bei Monatslohnangestellten. Nach OR gilt die Lohnfortzahlung die sogenannte «beschränkte Dauer» nach Art. 324a OR: 3 Wochen im ersten Anstellungsjahr und anschliessend entsprechend der Zürcher-, Berner- oder Basler-Skala. Die Lohnfortzahlung darf dort, wo sie vorgeschrieben ist, nicht durch einen Lohnzuschlag abgegolten werden.
Bei den Sozialversicherungen bestehen keine Sonderregelungen für Mitarbeitende im Stundenlohn.
Checkliste
- Stundensatz unter Einbezug des 13. Monatslohns und Ferienanteils berechnen.
- Ferienzuschlag korrekt anwenden (8.33 % für 4 Wochen, 10.64 % für 5 Wochen).
- Ferienansprüche explizit in Prozent und Franken auf der Lohnabrechnung ausweisen.
- Vermeiden, dass Ferien nur als «inkl. Ferien» pauschal erwähnt werden.
- Lohnfortzahlung bei Krankheit (3 Wochen im 1. Jahr) nach OR sicherstellen.
- Ggf. freiwillige Feiertagsvergütung (3–3.5 %) oder Zuschläge vereinbaren.
- Private Absenzen (Umzug, Hochzeit) nicht ohne Vereinbarung vergüten.
- Sozialversicherungsbeiträge wie bei allen anderen Angestellten abführen.
- Arbeitszeiten präzise erfassen, da nur die geleistete Zeit bezahlt wird.
- Vertragliche Regelungen klar von gesetzlichen Mindestansprüchen trennen.
FAQ: Stundenlohn
Müssen Ferien bei Stundenlohn extra ausbezahlt werden?
Ferien sind obligatorisch und müssen bezahlt werden. Viele Unternehmen zahlen sie laufend aus, was erlaubt ist, solange sie in Prozent und Franken auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen sind. Eine pauschale Angabe wie «inkl. Ferien» reicht nicht aus und birgt Nachzahlungsrisiken.
Gilt die Lohnfortzahlung bei Krankheit auch für Stundenlöhner?
Ja, die Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall, Dienstleistung) gilt auch für Stundenlöhner. Die Dauer richtet sich nach Art. 324a OR (3 Wochen im ersten Jahr) und anschliessend nach den kantonalen Skalen.
Werden Feiertage bei Stundenlohn vergütet?
Die Abgeltung von Feiertagen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Unternehmen können sie freiwillig vergüten oder als Zuschläge abrechnen. Eine Empfehlung liegt bei 3 bis 3.5 % als Abgeltung.
Ist ein 13. Monatslohn bei Stundenlohn üblich?
Ein 13. Monatslohn wird bei Stundenlohn kaum je direkt als Gratifikation ausbezahlt. Er ist jedoch meist bereits in der Berechnung des Stundensatzes berücksichtigt.
Müssen private Absenzen wie Umzug oder Hochzeit bezahlt werden?
Nein, für private Absenzen besteht keine gesetzliche Pflicht zur Entschädigung von ausgefallenen Stunden, es sei denn, dies wurde vertraglich vereinbart.