Stundenlohn: Das sind die Rahmenbedingungen

Neben der Bezahlung im Monatslohn ist die Abgeltung im Stundenlohn weit verbreitet. Im Gegensatz zum Monatslohn sind die Rahmenbedingungen bei Stundenlohn anders. Bei Stundenlohn wird nur die effektiv geleistete Arbeitszeit bezahlt. Welche Rahmenbedingungen gelten sonst noch?

16.01.2025 Von: Thomas Wachter
Stundenlohn

Ferien, bezahlte Absenzen und Lohnfortzahlung bei Stundenlohn

Die Anstellungen sind meist zeitlich flexibel ausgestaltet und oft ist für die Mitarbeitenden nicht klar, wie viel Ende Monat auf dem Konto ist.

Ein 13. Monatslohn oder eine Gratifikation wird kaum je ausgerichtet. Meist wird jedoch ein 13. Monatslohn bei der Berechnung des Stundenlohns berücksichtigt.

Für die Festlegung eines Stundenlohns hilft Ihnen folgende Tabelle:

StundenlohnStd./JahrJahreslohnMonatslohn × 13
CHF 15.002080CHF 31 200.00CHF 2 400.00
CHF 17.502080CHF 36 400.00CHF 2 800.00
CHF 20.002080CHF 41 600.00CHF 3 200.00
CHF 22.502080CHF 46 800.00CHF 3 600.00
CHF 25.002080CHF 52 '000.00CHF 4 000.00
CHF 27.502080CHF 57 200.00CHF 4 400.00
CHF 30.002080CHF 62 400.00CHF 4 800.00

In jedem Fall sind auch bei Stundenlohn bezahlte Ferien obligatorisch. Damit ist gemeint, dass während den Ferien Lohnfortzahlung geleistet wird. Viele Unternehmen zahlen hingegen die Ferien laufend aus. Solange die Ferien im Vertrag und auf der Lohnabrechnung in Prozent und in Franken angegeben sind, ist dies zwar falsch, stellt aber in der Regel kein grosses Risiko dar. Angaben wie "inkl. Ferien" reichen aber nicht aus, hier ist das Risiko, dass Ferien nachbezahlt werden müssen, gross.

Die Zuschläge für Ferien betragen:

FerienZuschlagBemerkung
4 Wochen8.33 %Minimale Dauer der Ferien nach dem 20. Altersjahr nach OR
5 Wochen10.64 %Minimale Dauer bis und mit 20. Altersjahr nach OR
6 Wochen13.04 % 

Die Abgeltung von Feiertagen ist nicht vorgeschrieben. Teilweise leisten die Unternehmen freiwillig Lohnfortzahlung an Feiertagen, teilweise werden die Feiertage als Zuschläge bezahlt. Wir empfehlen, 3 bis 3.5% als Abgeltung für Feiertage.

Das gleiche gilt für private Absenzen wie Wohnungsumzug, Hochzeiten, Todesfälle etc.: hier besteht keine Pflicht, solche ausgefallenen Stunden zu entschädigen.

Anders jedoch bei Arbeitsverhinderung: hier gilt die Lohnfortzahlung auch bei Stundenlohn. Bei Krankheit, Unfall und obligatorischen Dienstleistungen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichgestellt – egal ob sie im Stunden- oder Monatslohn arbeiten. Auch Stundenlohnmitarbeitende haben Anrecht auf die Lohnfortzahlung. Es gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie bei Monatslohnangestellten. Nach OR gilt die Lohnfortzahlung die sogenannte "beschränkte Dauer" nach Art. 324a OR: 3 Wochen im ersten Anstellungsjahr und anschliessend entsprechend der Zürcher-, Berner- oder Basler-Skala. Die Lohnfortzahlung darf dort, wo sie vorgeschrieben ist, nicht durch einen Lohnzuschlag abgegolten werden.

Bei den Sozialversicherungen bestehen keine Sonderregelungen für Mitarbeitende im Stundenlohn.

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