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Arbeitsvertrag Stundenlohn: So bauen Sie Ihren Vertrag auf

Bei Angestellten im Stundenlohn besteht meistens ein Teilzeitarbeitsverhältnis, was aber nicht zwingend ist. Es sind auch Vollzeitbeschäftigungen mit Stundenlohn üblich. Beim Teilzeitarbeitsvertrag arbeitet der Arbeitnehmer im Vergleich zu den "normalen" Arbeitsverträgen entweder zeitlich gesehen unregelmässig oder er hat im Vergleich zur betriebsüblichen oder branchenüblichen Arbeitszeit (z.B. prozentual) verkürzte Arbeitszeiten.

21.01.2022 Von: Martin E. Looser
Arbeitsvertrag Stundenlohn

Auch Mitarbeitende im Stundenlohn haben ein Recht auf Ferien. Eine Abgeltung durch einen Lohnzuschlag ist nur bei sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen oder bei einer kurzen Dauer des Anstellungsverhältnisses möglich. Auch Mitarbeitende im Stundenlohn haben also Ferien zu beziehen und sind für diese Zeit zu entlöhnen.

Kein Anrecht besteht bei Stundenlohn auf die Bezahlung von Feiertagen. Hingegen ist bei Krankheit – sofern die Anstellung über drei Monate dauert oder für mehr als drei Monate eingegangen ist – Lohnfortzahlung zu leisten.

Bei kleinen Pensen oder bei unregelmässigen Arbeitseinsätzen ergeben sich oft Fragen im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen. Insbesondere betrifft dies die Nichtberufsunfallversicherung, welche ein Mindestpensum von acht Wochenstunden vorschreibt. In diesem Fall ist bei der Unfallversicherung abzuklären, ob die Person versichert ist oder nicht. Häufig wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem Entrichten der NBU-Prämien der Versicherungsschutz auch tatsächlich gilt.

Ferien

Grundsatz

Kein Arbeitsverhältnis ohne Ferien – dieser Grundsatz gilt auch für Angestellte im Stundenlohn. Weder ist eine bestimmte Dauer der Anstellung noch ein bestimmtes Pensum erforderlich. Allerdings gilt der Ferienanspruch im Verhältnis zur Anstellungsdauer wie zum Pensum.

Abgeltung von Ferien durch einen Lohnzuschlag

Eine häufige Frage betrifft dabei die Möglichkeit der Abgeltung von Ferien durch einen Lohnzuschlag. Dieser ist grundsätzlich nicht möglich, aber in folgenden Fällen toleriert:

  • Bei sehr unregelmässigem Arbeitseinsatz, sodass der Ferienbezug kaum sinnvoll bestimmt werden kann und genügend Zeit zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen den Ferienbezug möglich macht.
  • Bei kurzen Arbeitsverhältnissen, sodass ein Ferienbezug keinen Sinn macht und die Ferien sowieso ausbezahlt werden müssten.

Entscheidend ist, dass der Zweck der Ferien – die Erholung – auch wirklich erreicht wird.

Praxis-Tipp: Wenden Sie die Auszahlung von Ferien restriktiv an. Sie laufen sonst Gefahr, Ferien nochmals bezahlen zu müssen

Eine Mitarbeiterin hatte regelmässig von 7–12 Uhr im Stundenlohn gearbeitet und ihr wurden die Ferien mit dem Lohn ausbezahlt. Der Arbeitgeber musste ihr den Ferienlohn für fünf Jahre erstatten, weil es an der erforderlichen Unregelmässigkeit gefehlt hatte und somit die Abgeltung durch einen Lohnzuschlag nicht erfüllt war.

Bei einer Abgeltung der Ferien durch einen Lohnzuschlag ist folgende Formvorschrift zu beachten: Der Ferienanspruch ist im Arbeitsvertrag und in der Lohnabrechnung separat in Prozent und in CHF auszuweisen. Achtung: Generelle Aussagen wie “Die Ferienentschädigung ist im Lohn inbegriffen” sind nicht rechtsgültig

Es sind viele Fälle bekannt, in welchen ein Gericht nachträglich nochmals die Bezahlung des Ferienanteils verfügt hat, weil der Lohnanteil für Ferien nicht klar ausgewiesen war.

Feiertage

Mitarbeitende im Stundenlohn haben – mit Ausnahme des 1. August – keinen Lohnanspruch an Feiertagen. Allerdings empfiehlt es sich aus Gründen der Gleichbehandlung, diesen Mitarbeitenden die Feiertage durch einen Lohnzuschlag abzugelten (ca. 3,0%).

Lohnfortzahlung

Auch Angestellte im Stundenlohn haben das Recht auf Lohnfortzahlung, sobald das Arbeitsverhältnis über 3 Monate dauert oder für länger als 3 Monate eingegangen ist.

Für die Berechnung des Lohnanspruchs bei Arbeitsverhinderungen wird der durchschnittliche Lohn der vergangenen 6 bis 12 Monate oder der Ausfall gemäss Einsatzplan beigezogen.

Sozialversicherungen

Bei den Sozialversicherungen ergeben sich bei der Pensionskasse und bei Nichtberufsunfallversicherungen allfällig Versicherungsfragen durch eine unregelmässige Arbeitszeit oder kleine Pensen.

AHV/IV/EO

Auch Mitarbeitende im Stundenlohn sind AHV/IV/EO- und somit in aller Regel auch ALV-pflichtig. Ausnahmen ergeben sich nur in Einzelfällen wie:

  • Einkommen von Rentnerinnen und Rentnern unter CHF 1400.– pro Monat oder CHF 16 800.– pro Jahr oder
  • bei sogenannten “geringfügigen Löhnen” von maximal CHF 2300.– pro Jahr. Diese sind nicht AHV-pflichtig. Dazu ist keine Verzichtserklärung erforderlich. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann jedoch die Unterstellung unter die AHV verlangen. Noch zwei Hinweise dazu: Im Privathaushalt und bei künstlerischen Tätigkeiten gilt diese Befreiung von der AHV-Pflicht nicht. Und: Werden die CHF 2300.– in einem Kalenderjahr überschritten, ist in jedem Fall das ganze Einkommen AHV-pflichtig.

NBU

Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) ist obligatorisch, wenn jemand während wenigstens acht Wochenstunden erwerbstätig ist.

Ausnahme: Bei weniger als 8 Arbeitsstunden pro Woche sind Aushilfen nicht für Nichtberufsunfälle versichert, einzig für Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg.

Die Abgrenzung kann in Einzelfällen bei schwankendem Pensum schwierig sein. Bei echten Grenzfällen gibt es keine befriedigende Lösung, weil die Unfallversicherer erst im Schadenfall prüfen, ob die Versicherung besteht oder nicht. Es ist somit möglich, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Prämien bezahlt, aber nicht versichert ist, weil die Arbeitszeit nicht 8 Wochenstunden betrug.

Pensionskasse

Von der obligatorischen BVG-Versicherung ausgenommen sind Arbeitnehmende, welche weniger als den Minimallohn pro Jahr verdienen. Mitarbeitende im Stundenlohn, welche denn Minimallohn im Kalenderjahr sicher oder voraussichtlich erreichen, sind obligatorisch dem BVG unterstellt. In Grenzfällen muss mit der Pensionskasse eine Lösung gefunden werden, damit die Mitarbeitenden nicht dauernd an- und wieder abgemeldet werden müssen.

Gerichtsurteil – Formvorschriften der Ferienabgeltung bei schriftlichem Arbeitsvertrag

Ein Fassadenisolierer arbeitete im Rahmen eines mündlichen Arbeitsvertrages seit 1. Oktober 1977 teils auf Stunden-, teils auf Leistungslohnbasis. Am 18. Dezember 1996 schlossen die Parteien einen auf ein Jahr befristeten, schriftlichen Vertrag ab. Der Arbeitnehmer kündigte dieses Vertragsverhältnis am 27. September 1997 per 31. Dezember 1997 und machte am 9. Februar 1998 eine Ferien- und Feiertagsentschädigung auf den Leistungslohn für den Zeitraum von Januar 1993 bis Dezember 1997 und für zu viel abgezogene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung im Gesamtbetrag von knapp CHF 54 000.– gegen den Arbeitgeber geltend.

Das Bundesgericht hielt im Zusammenhang mit dem Ferienabgeltungsverbot gemäss Art. 329 d Abs. 2 OR fest, dass bei unregelmässigen Beschäftigungen, namentlich bei Teilzeitstellen ausnahmsweise eine Abgeltung der Ferien durch Lohnzuschläge zulässig ist, sofern der Ferienanteil sowohl im Arbeitsvertrag als auch in den periodischen Lohnabrechnungen klar hervorgeht. In jedem Fall muss der Ferienanteil aus den Lohnabrechnungen betragsmässig ausgewiesen sein. Bei Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages muss die Ferienlohnabgeltung schriftlich im Vertrag festgehalten sein, eine mündliche Vereinbarung genügt den formellen Erfordernissen nicht.

Im vorliegenden Fall war der Ferienlohn weder im Vertrag noch in den Lohnabrechungen ausgewiesen. Somit fehlte es an einer gültigen Abrede über die Abgeltung des Ferienlohnes und der Arbeitgeber blieb zur Nachzahlung des entsprechenden Ferienlohnes verpflichtet. Die am 6. Januar 1997 von beiden Parteien unterzeichnete Saldoklausel änderte daran nichts, da sie den Ferienlohnanspruch nicht erfasste. Eine Saldoquittung befreit den Arbeitgeber nur von denjenigen Ansprüchen, von denen der Arbeitnehmer Kenntnis hatte oder die er mindestens für möglich hielt. Der Arbeitnehmer erfuhr jedoch erst später von seinem Recht auf seinen Ferienlohn, weshalb er trotz Unterzeichnung der Saldoklausel Anspruch auf eine Ferienlohnauszahlung behielt. (Urteil des Bundesgerichts BGE 129 III S. 493 ff.

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