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Lohnzuschläge: Stundenlöhne mit Aufpreis

Ferien- und Feiertags-, Nacht-, Sonntagszuschläge sorgen bei der Lohnabrechnung von Stundenlohnmitarbeitenden immer wieder für Unsicherheiten. In welchen Fällen werden Entschädigungen fällig und wie sind diese zu berechnen? Und wie soll überhaupt der Stundenlohn ermittelt werden?

01.03.2024 Von: Thomas Wachter
Lohnzuschläge

Berechnung des Stundenlohns

Wie viel soll ich einem Pensionierten mit einer Anstellung im Stundenlohn bezahlen? Wie hoch soll der Stundenlohn einer Aushilfe sein? Um diese Frage zu beantworten, müssen die Stundenlöhne mit den Monatslöhnen verglichen werden.

Neben der Bezahlung im Monatslohn ist die Abgeltung im Stundenlohn weit verbreitet. Im Gegensatz zum Monatslohn sind die Rahmenbedingungen bei Stundenlohn anders. Bei Stundenlohn wird nur die effektiv geleistete Arbeitszeit bezahlt. Die Anstellungen sind meist zeitlich flexibel ausgestaltet und oft ist für die Mitarbeitenden nicht klar, wie viel Ende Monat auf dem Konto ist.

Ein 13. Monatslohn oder eine Gratifikation wird kaum je ausgerichtet. Meist wird jedoch ein 13. Monatslohn bei der Berechnung des Stundenlohns berücksichtigt.

Für die Festlegung eines Stundenlohns hilft Ihnen folgende Tabelle:

Stundenlohn

Std./Jahr

Jahreslohn

Monatslohn × 13

CHF 15.00

2080

CHF 31 200.00

CHF 2 400.00

CHF 17.50

2080

CHF 36 400.00

CHF 2 800.00

CHF 20.00

2080

CHF 41 600.00

CHF 3 200.00

CHF 22.50

2080

CHF 46 800.00

CHF 3 600.00

CHF 25.00

2080

CHF 52 '000.00

CHF 4 000.00

CHF 27.50

2080

CHF 57 200.00

CHF 4 400.00

CHF 30.00

2080

CHF 62 400.00

CHF 4 800.00

 

Wir empfehlen, jedes Jahr gleich zu rechnen, also nicht über die jeweilige Anzahl Arbeitstage oder Kalendertage pro Jahr. Der Grund: Die Stundenlöhne würden jedes Jahr ändern. Wahlweise kann jedoch mit der exakten Wochenzahl gerechnet werden. Im langjährigen Mittel umfasst ein Jahr 365,24 Tage, also kann mit 364,24 / 7 = 52,18 Wochen gerechnet werden. Die obige Berechnung ergibt dann 2087,2 Jahresstunden und einen Monatslohn von CHF 4013.85. Der Unterschied ist minimal.

Die Umrechnung eines Monatslohns von CHF 3000.– (bei 13 Monatslöhnen und 42-Stunden-Woche) in einen Stundenlohn erfolgt dann analog: (13 × CHF 3000.–) / (52 × 42) = CHF 17.86.

Zuschlag für den 13. Monatslohn

Der 13. Monatslohn ist in der obigen Berechnung eingerechnet, die ermittelten Stundenlöhne sind also inklusive 13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn ist freiwillig und muss in aller Regel nicht einzeln ausgewiesen werden. Abweichungen ergeben sich nur dort, wo allen Mitarbeitenden, also auch den Mitarbeitenden im Stundenlohn, ein 13. Monatslohn versprochen wird. Dann empfi ehlt es sich, den 13. Monatslohn einzeln auszuweisen. Die Berechnung bei einem Stundenlohn von CHF 22.50 geschieht wie folgt:

Wahlweise kann auch auf CHF 0.05 gerundet werden. Bei korrekter Rundung ergeben sich in keinem Fall Rundungsdifferenzen.

 

Basisansatz CHF 22.50 × (12/13) = CHF 20.77
13. Monatslohn CHF 22.50 × (1/13) = CHF 1.73
Total   CHF 22.50

Ferienzuschlag

Bei Stundenlohnangestellten werden oft die Ferien laufend ausbezahlt. Bei der Berechnung des Ferienzuschlags hat es sich eingebürgert, mit 260 Arbeitstagen pro Jahr zu rechnen, obwohl ein Jahr im langjährigen Mittel 261 Arbeitstage umfasst. Die Formel für den Ferienzuschlag lautet:

Ferienzuschlag in % = Anzahl Ferientage / (260 – Anzahl Ferientage).

Für 4 Wochen Ferien (20 Ferientage) errechnen wir dann (20 / 260 – 20) = 8,33 Prozent. Wird mit 261 Arbeitstagen gerechnet, ergeben sich leichte Abweichungen: Bei 4 Wochen Ferien beträgt der Zuschlag dann 8,3 Prozent.

Achtung: Auszahlung des Ferienanspruchs ist nur bei unregelmässigen Arbeitseinsätzen möglich. Der Ferienanspruch ist sowohl im Arbeitsvertrag wie auf der Lohnabrechnung in CHF auszuweisen.
Nach Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung bedeutet diese Bestimmung, dass der Arbeitnehmer während der Ferien lohnmässig nicht schlechtergestellt werden darf, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.
Die Bestimmung ist relativ zwingend (Art. 362 Abs. 1 OR). Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer schlechterstellen, sind nichtig (Art. 362 Abs. 2 OR). Die absolut zwingende Norm von Art. 329d Abs. 2 OR (Art. 361 OR) bestimmt zudem, dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen.
Da die Durchsetzung des Verbots der Abgeltung mit dem laufenden Lohn bei unregelmässigen Beschäftigungen Schwierigkeiten bereiten kann, hat das Bundesgericht die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn zunächst in Abweichung vom Gesetzestext bei unregelmässiger Beschäftigung ausnahmsweise zugelassen, dies aber an drei Voraussetzungen geknüpft:

  • Erstens muss es sich um eine unregelmässige Beschäftigung handeln.
  • Zweitens muss der für die Ferien bestimmte Lohnanteil klar und ausdrücklich ausgeschieden sein, sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt.
  • Drittens muss in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen der für die Ferien bestimmte Lohnanteil in diesem Sinne ausgewiesen werden. Der blosse Hinweis «Ferienlohn inbegriffen» genügt damit nicht. Erforderlich ist, dass der Ferienlohn durch Angabe eines bestimmten Betrags oder eines Prozentsatzes als solcher erscheint, und zwar sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf den einzelnen Lohnabrechnungen.

 

Empfehlung:

  • Ferienzuschlag auf jeder Lohnabrechnung detailliert berechnen und ausweisen – aber nicht auszahlen
  • Ferienzuschlag wieder abziehen und auf einem separaten Feriengeld-Konto des Arbeitnehmenden gutschreiben
  • Feriengeld erst beim tatsächlichen Ferienbezug auszahlen

 

Berechnungsbeispiele: 

Ferienanspruch 4 Wochen
Ferienzuschlag in Prozent = 20/(260 – 20) = 8,33%

Ferienanspruch 5 Wochen
Ferienzuschlag in Prozent = 25/(260 – 25) = 10,64%

Ferienanspruch 6 Wochen
Ferienzuschlag in Prozent = 30/(260 – 30) = 13,04%

Feiertagszuschlag

Der Feiertagszuschlag von Mitarbeitenden im Stundenlohn war lange umstritten. Mit Urteil 4A_54/2010 vom 4.5.2010 hat das Bundesgericht entschieden: Ein Anspruch auf Abgeltung der von den Kantonen definierten Feiertage besteht laut Bundesgericht nicht.
Lediglich der 1. August ist zu bezahlen, sofern dieser auf einen Werktag fällt. Damit widerspricht das Bundesgericht der Genfer Justiz sowie Arbeitsrechtsexperten, die ein solches Recht aus dem UNO-Pakt I ableiten wollten.

Also: Der Feiertagszuschlag für Mitarbeitende im Stundenlohn ist nicht vorgeschrieben und – sofern nicht vereinbart – freiwillig.

PRAXISTIPP
Obwohl aus rechtlicher Sicht mit Ausnahme des 1. August kein Anspruch auf Abgeltung der Feiertage für Mitarbeiter im Stundenlohn besteht, empfehlen wir, eine Feiertagsentschädigung zu vereinbaren, um eine Benachteiligung gegenüber einer Anstellung im Monatslohn zu vermeiden.

Wie aber sollen Feiertage entschädigt werden?

Methode 1: 

Der Anspruch auf Feiertage ist kantonal verschieden. Üblicherweise wird mit neun Feiertagen gerechnet. Dies scheint uns eine Bevorzugung der Stundenlohnangestellten, da im Schnitt lediglich rund 7,5 Feiertage auf einen Werktag fallen. Wir rechnen deshalb mit 7,5 Feiertagen.
Meist wird mit 261 Arbeitstagen pro Jahr gerechnet. Bei der Berechnung des Ferienzuschlags hat es sich (leider) eingebürgert, mit 260 Arbeitstagen zu rechnen. Wir übernehmen diese Basis für die Feiertagsberechnung.

Berechnungsbeispiel:
Feiertagsanspruch 7,5 Tage
Feiertagszuschlag in Prozent = 7,5/(260 – 7,5) = 2,97%, gerundet 3,00%

Methode 2: Kombiniert mit Ferienzuschlag

Ferientagszuschlag in Prozent = (Anzahl Ferien + Feiertage / 260- (Anzahl Ferien + Feiertag )) – Ferienzuschlag in Prozent

 

Familienzulagen

Voraussetzung für Arbeitnehmer ist, dass sie ein AHV-pflichtiges Einkommen mindestens
in der Höhe der halben minimalen jährlichen AHV-Rente erzielen (CHF 1225.– × 12/2 = CHF 7350.–). Es ist in der Regel auf das monatliche Einkommen, somit mindestens CHF 612.– abzustellen.

Zuschlag bei Nachtarbeit

Nachtarbeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr ist in der Schweiz untersagt. Für Ausnahmen braucht es eine Bewilligung. Das Gesetz unterscheidet zwischen dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit sowie vorübergehender Nachtarbeit. Es gilt eine Vielzahl von Bestimmungen und Ausnahmen. Für regelmässige oder dauernde Nachtarbeit ist zusätzliche Freizeit von 10 Prozent zu gewähren. Vorübergehende Nachtarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen.

Zuschlag bei Sonntagsarbeit

Wie Nachtarbeit ist auch Sonntagsarbeit bewilligungspfl ichtig. Sonntagsarbeit zwischen Samstag 23.00 und Sonntag 23.00 Uhr ist ohne Bewilligung untersagt. Feiertage gelten als Sonntage, soweit sie den Sonntagen rechtlich gleichgestellt sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit sowie vorübergehender Sonntagsarbeit. Bei dauernder oder regelmässiger Sonntagsarbeit gibt es keinen Zeitzuschlag und keinen Lohnzuschlag. Bei vorübergehender Sonntagsarbeit beträgt der Lohnzuschlag 50 Prozent.

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