Teilzeitarbeitsvertrag: So verfassen Sie Ihre Vereinbarung rechtssicher

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein Teilzeitarbeitsvertrag definiert sich primär durch verkürzte oder unregelmässige Arbeitszeiten im Vergleich zur branchenüblichen Norm. Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist die Beständigkeit der Tätigkeit; einmalige Aushilfseinsätze fallen nicht darunter. Das Arbeitsverhältnis bleibt ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis mit dem Kernmerkmal der Unterstellung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Die wichtigsten Punkte:

  • Teilzeit ist keine gesetzliche Pflicht, sondern Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Die gesetzlichen Mindestferien (ab 20 Jahren: 4 Wochen) gelten prozentual zum Pensum, nicht als fixe Tagessumme.
  • Rechtliche Grundlage bilden das Obligationenrecht (OR), das Arbeitsgesetz (ArG) sowie allfällige Gesamtarbeitsverträge.
  • Bei Arbeitnehmern unter 18 Jahren ist die Mitunterzeichnung durch den gesetzlichen Vertreter zwingend.
04.08.2025 Von: David Schneeberger
Teilzeitarbeitsvertrag

Was müssen Arbeitgeber bei der Erstellung eines rechtssicheren Teilzeitarbeitsvertrags in der Schweiz beachten?

Der Teilzeitarbeitsvertrag stellt eine besondere Form des Arbeitsvertrages dar. Der Hauptunterschied zu einem "normalen" Arbeitsvertrag liegt in den Arbeitszeiten. Im Teilzeitarbeitsvertrag arbeitet der Arbeitnehmer entweder zeitlich unregelmässig oder mit verkürzten Arbeitszeiten.

Ein Arbeitsvertrag ist die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Ausgestaltung. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur persönlichen Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers. Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag sowie aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Letzteres berechtigt den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer fachliche Anweisungen zur Arbeitsleistung zu geben sowie Ziele betreffend Art, Umfang und Organisation der zu leistenden Arbeit zu setzen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber durch den Einzelarbeitsvertrag zur Entrichtung eines Lohnes.

Bei Angestellten im Stundenlohn besteht meistens ein Teilzeitarbeitsverhältnis, was aber nicht zwingend ist. Es sind auch Vollzeitbeschäftigungen mit Stundenlohn üblich. Beim Teilzeitarbeitsvertrag arbeitet der Arbeitnehmer im Vergleich zu den "normalen" Arbeitsverträgen entweder zeitlich gesehen unregelmässig oder er hat im Vergleich zur betriebsüblichen oder branchenüblichen Arbeitszeit (z.B. prozentual) verkürzte Arbeitszeiten. Für das Vorliegen eines Teilzeitarbeitsvertrags ist massgebend, dass eine gewisse Kontinuität besteht und es sich nicht um einmalige Einsätze handelt (sog. Aushilfs- und Gelegenheitsarbeit, bei denen für jeden Einsatz meist ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird).

 

Gesetze und Vorschriften

  • Auf den Arbeitsvertrag mit Stundenlohn finden die Bestimmungen in Art. 319 ff. OR Anwendung.
  • Weitere Regelungen zum Arbeitsvertrag sind dem Arbeitsgesetz (ArG) zu entnehmen.
  • Weiter sind allfällige Normalarbeitsverträge sowie Gesamtarbeitsverträge zu beachten.
 

Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Vier Merkmale des Arbeitsvertrags

Anhand von vier Kriterien lässt sich der Arbeitsvertrag von anderen privatrechtlichen Verträgen abgrenzen. Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis, in welchem die Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung für einen Dritten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie der Anspruch auf Entgelt für diese Arbeitsleistung begründet werden. Sodann hat der Arbeitsvertrag die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation und damit die Unterstellung unter die Weisungsbefugnis des Arbeitsgebers zur Folge (sog. Subordinationsverhältnis).

Abgrenzung zum Auftrag

Die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag (Art. 394 ff. OR) bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Der wesentliche Unterschied liegt im bereits erwähnten Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis). Im Gegensatz zum Beauftragten übt der Arbeitnehmer keine eigenverantwortliche Tätigkeit aus. Daher ist der Beauftragte viel weniger an Weisungen des Auftraggebers gebunden, als das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Fall ist. In der Regel bestimmt der Beauftragte selber, wie er seinen Auftrag erfüllt. Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht darin, dass ein Auftrag von Gesetzes wegen jederzeit kündbar ist, während bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu beachten sind.

Checkliste

  • Klare Definition der wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit und der Verteilung auf die Werktage.
  • Festlegung des Lohnmodells (Stundenlohn oder Monatslohn) und des entsprechenden Pensums.
  • Einbezug aller Vertragsparteien mit vollständigen Namen und Adressen (Arbeitgeber und Arbeitnehmer).
  • Prüfung des Alters des Arbeitnehmers und Hinzuziehung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen.
  • Klärung der Kündigungsfristen gemäss OR oder GAV.
  • Regelung der Ferienansprüche entsprechend dem reduzierten Pensum.
  • Berücksichtigung allfälliger Bewilligungspflichten bei ausländischen Arbeitnehmern.
  • Unterscheidung klar von Werk- oder Dienstverträgen, um das Subordinationsverhältnis zu wahren.
  • Einhaltung der Vorgaben aus Normalarbeitsverträgen für die jeweilige Branche.
  • Schriftform des Vertrags zur Vermeidung von Missverständnissen.

Abgrenzung zum Werkvertrag

Der wesentliche Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) liegt im Arbeitsergebnis. Während beim Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer lediglich ein Tätigwerden schuldet, verspricht der Werkunternehmer beim Werkvertrag dem Besteller die Herbeiführung eines vertraglich vereinbarten Erfolgs. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag bezieht sich sodann das "Weisungsrecht" des Bestellers gegenüber dem Unternehmer nur auf die vertraglichen Leistungen. Wie viel Zeit der Unternehmer dafür benötigt, ist seine Sache. Es wird also nicht (nur) – wie bei einem Arbeitsvertrag – das vertragskonforme Zurverfügungstellen von Arbeitsleistung während einer bestimmten oder unbestimmten Zeitdauer geschuldet, sondern ein Erfolg.

Praxis-Beispiel: Die Malerei Kurt Farben übernimmt den Neuanstrich des Einfamilienhauses von Heinz Müller. Max Jung führt dabei als Arbeitnehmer der Malerei Kurt Farben die Malerarbeiten aus und wird dafür im Stundenlohn entschädigt. Er hat die Weisungen von Kurt Farben als seinem Arbeitgeber zu befolgen und schuldet eine Arbeitsleistung, z.B. das Ausführen der Malerarbeiten am Einfamilienhaus von Heinz Müller. Er schuldet aber weder Kurt Farben noch Heinz Müller einen bestimmten Erfolg. Kurt Farben schuldet hingegen Heinz Müller einen bestimmten Erfolg, nämlich das einwandfreie Anstreichen des Einfamilienhauses. Zwischen Heinz Müller und Kurt Farben besteht mit anderen Worten ein Werkvertrag. Er muss daher seinen Arbeitnehmer Max Jung so instruieren und kontrollieren, damit die Arbeiten einwandfrei ausgeführt werden. Heinz Müller hat gegen Kurt Farben nur insofern ein Weisungsrecht als er sagen kann, er möchte diese Farbe und diese Stellen sollen angemalt werden. Kurt Farben hat hingegen gegenüber Max Jung ein umfassendes Weisungsrecht, d.h., er kann ihm Pausen etc. vorschreiben.

 

Vertragsparteien

Bezeichnen Sie die betroffenen Vertragsparteien des Arbeitsvertrages, d.h. Name und Adresse des Arbeitgebers sowie Name und Adresse des jeweiligen Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann dabei eine Einzelperson, eine Personenmehrheit oder auch eine juristische Person (z.B. AG oder GmbH) sein. Der Arbeitnehmer muss hingegen eine natürliche Person sein, da diese zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ist zu beachten, dass je nach Alter des Arbeitnehmers (d.h. unter 18 Jahren) allenfalls noch dessen gesetzlicher Vertreter den Arbeitsvertrag mitunterzeichnen muss. Auch wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise bevormundet ist, muss im Arbeitsvertrag der gesetzliche Vertreter aufgeführt werden. Sodann ist das Verbot gemäss Art. 30 Abs. 1 ArG zu beachten, wonach Jugendliche unter dem 15. Altersjahr unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 30 Abs. 2 und 3 ArG nicht beschäftigt werden dürfen.

Bei ausländischen Arbeitnehmern sind zudem die Vorschriften der Ausländergesetzgebung und die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsbewilligungen zu beachten.

FAQ: Teilzeitarbeitsvertrag

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Schweiz?

Nein, das schweizerische Recht kennt keinen automatischen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Die Einführung eines Teilzeitpensums ist eine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Wie werden Ferien bei Teilzeit berechnet?

Der gesetzliche Mindestferienanspruch (4 Wochen ab dem 20. Altersjahr) bleibt bestehen, wird jedoch proportional zum Arbeitspensum reduziert. Bei 50 % Pensum entsprechen die 4 Wochen also 10 Ferientagen, die jedoch voll entlöhnt werden müssen.

Was unterscheidet einen Teilzeitarbeitsvertrag von einem Werkvertrag?

Beim Arbeitsvertrag schuldet der Arbeitnehmer das Tätigwerden unter Weisung, beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg. Beim Teilzeitarbeitsvertrag behält der Arbeitgeber das umfassende Weisungsrecht über Art und Zeit der Arbeit.

Gilt das Arbeitsgesetz auch für Teilzeitbeschäftigte?

Ja, das Arbeitsgesetz (ArG) und das Obligationenrecht (OR) gelten uneingeschränkt für Teilzeitangestellte. Es gibt keine rechtlichen Unterschiede in den Grundrechten und Pflichten im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten.

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