Berechnungsbeispiel Lohnabrechnung: Stundenlohn
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Abrechnung im Stundenlohn erfolgt exakt nach der effektiv geleisteten Arbeitszeit und unterscheidet sich damit grundlegend vom Monatslohn. Obwohl ein 13. Monatslohn bei Stundenlöhnen oft nicht explizit ausbezahlt wird, muss er bei der Berechnung des Basislohns häufig berücksichtigt werden. Zusätzlich sind obligatorische Zuschläge für Ferien und optional für Feiertage sowie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zwingend in der Lohnabrechnung zu erfassen.
Die wichtigsten Punkte:
- Nur effektiv geleistete Arbeitsstunden werden vergütet.
- Der 13. Monatslohn fliesst oft in den Basisstundenlohn ein.
- Ferienansprüche müssen als Prozentsatz oder Lohnfortzahlung abgegolten werden.
- Feiertagszuschläge sind freiwillig, werden aber empfohlen.
- Sozialversicherungen gelten für Stundenlöhner gleich wie für Monatslöhner.

Passende Arbeitshilfen
Wie wird eine Lohnabrechnung im Stundenlohn mit allen Zuschlägen korrekt berechnet?
Das Wichtigste in Kürze
Bei Arbeitsverhältnissen ist neben der Bezahlung im Monatslohn die Abgeltung im sogenannten Stundenlohn weit verbreitet. Im Gegensatz zum Monatslohn sind die Rahmenbedingungen bei Stundenlohn anders. Bei Stundenlohn wird nur die effektiv geleistete Arbeitszeit bezahlt. Die Anstellungen sind meist zeitlich flexibel ausgestaltet. Ein 13. Monatslohn oder eine Gratifikation wird selten ausgerichtet, ein 13. Monatslohn bei der Berechnung des Stundenlohns jedoch oft berücksichtigt. Ein Recht auf Ferien haben Mitarbeitende im Stundenlohn auch. Eine Abgeltung durch einen Lohnzuschlag ist nur bei sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen oder bei einer kurzen Dauer des Anstellungsverhältnisses möglich.
Berechnungsbeispiel Lohnabrechnung Stundenlohn
Frau Beatrice Bär, 18 Jahre alt, hilft in einem Handwerksbetrieb aus. Sie arbeitet im Schnitt knapp 3½ Tage pro Woche in der Administration mit. Sie sehen hier das Berechnungsbeispiel Lohnabrechnung für den Monat Oktober (Abrechnung im November) gemäss folgenden Angaben:
- Anzahl Wochenstunden Vollpensum: 42
- Eintritt: 15.9.2023, Austritt: 31.10.2023
- Stundenlohn: CHF 20.-- (plus 13. Monatslohn, Ferienanteil, Feiertagsanteil 3.0%)
- Anzahl Stunden zum Auszahlen: 121
- NBU-Abzug: 1.5% und BU-Abzug 0.8%
- FAK-Beitrag: 2.0% und Verwaltungskosten: 2.2% der AHV/IV/EO-Beiträge
- BV-Abzug Arbeitnehmer Risikoversicherung: 1.0% oder Vollversicherung: 7.5%
- übrige Rechtsansprüche und Sozialversicherungen nach den gesetzlichen Minimalbestimmungen
In der Lohnabrechnung sind nur die erforderlichen Angaben zu verwenden. Die Lohnabrechnung wird ergänzt durch die folgende Erläuterung.
| LA | Erläuterung |
| 111 | Ein 13. Monatslohn ist nur geschuldet, sofern dies so vereinbart wurde. Er kann, aber muss nicht einzeln ausgewiesen werden. Wird er eingerechnet, beträgt der Basislohn CHF 21.67. |
| 112 | Der obligatorische Ferienanspruch wird hier als Lohnzuschlag ausbezahlt. Dies ist aufgrund des kurzen Arbeitsverhältnisses sinnvoll. Der Ferienanspruch beträgt bis Alter 20 25 Arbeitstage, was 10.64 % Zuschlag entspricht. |
| 113 | Ein Feiertagszuschlag ist bei Stundenlohn freiwillig. Er basiert hier auf dem Stundenlohn inklusive Ferien und beträgt 3 %. Damit werden 7.5 Feiertage abgegolten. |
| 532 | Abzug fehlt. Es besteht bei Arbeitsverhältnissen bis 3 Monate keine BV-Pflicht. |
In jedem Fall sind auch bei Stundenlohn bezahlte Ferien obligatorisch. Damit ist gemeint, dass während den Ferien Lohnfortzahlung geleistet wird. Viele Unternehmen zahlen hingegen die Ferien laufend aus. Solange die Ferien im Vertrag und auf der Lohnabrechnung in Prozent und in Franken angegeben sind, ist dies zwar falsch, stellt aber in der Regel kein grosses Risiko dar. Angaben wie «inkl. Ferien» reichen aber nicht aus, hier ist das Risiko, dass Ferien nachbezahlt werden müssen, gross.
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Die Zuschläge für Ferien betragen:
| Ferien | Zuschlag | Bemerkung |
|---|---|---|
| 4 Wochen | 8,33% | Minimale Dauer der Ferien nach dem 20. Altersjahr nach OR |
| 5 Wochen | 10,64% | Minimale Dauer bis und mit 20. Altersjahr nach OR |
| 6 Wochen | 13,04% |
Die Abgeltung von Feiertagen ist nicht vorgeschrieben. Teilweise leisten die Unternehmen freiwillig Lohnfortzahlung an Feiertagen, teilweise werden die Feiertage als Zuschläge bezahlt. Wir empfehlen, 3 bis 3,5% als Abgeltung für Feiertage.
Das gleiche gilt für private Absenzen wie Wohnungsumzug, Hochzeiten, Todesfälle etc.: hier besteht keine Pflicht, solche ausgefallenen Stunden zu entschädigen.
Checkliste
- Bestätigen Sie die Anzahl effektiv gearbeiteter Stunden für den Abrechnungszeitraum.
- Prüfen Sie, ob ein 13. Monatslohn vertraglich vereinbart ist und berechnen Sie den korrekten Basisstundenlohn.
- Ermitteln Sie den korrekten Ferienzuschlag basierend auf dem Alter der Mitarbeitenden (25 Arbeitstage bis 20 Jahre = 10,64 %).
- Entscheiden Sie, ob Feiertage als Zuschlag (empfohlen 3–3,5 %) oder durch Lohnfortzahlung abgegolten werden.
- Stellen Sie sicher, dass private Absenzen (z. B. Umzug) nicht entschädigt werden müssen.
- Überprüfen Sie die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit oder Unfall gemäss Art. 324a OR.
- Berechnen Sie die Abzüge für AHV/IV/EO, NBU, BU und FAK korrekt.
- Prüfen Sie die BVG-Pflicht: Ist das Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate und übersteigt der Jahreslohn CHF 22'680?
- Stellen Sie sicher, dass Ferien nicht nur mit dem Hinweis «inkl. Ferien» abgegolten sind, sondern in Franken und Prozent ausgewiesen werden.
- Fügen Sie alle erforderlichen gesetzlichen Angaben auf der Lohnabrechnung hinzu.
Anders jedoch bei Arbeitsverhinderung: hier gilt die Lohnfortzahlung auch bei Stundenlohn. Bei Krankheit, Unfall und obligatorischen Dienstleistungen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichgestellt – egal ob sie im Stunden- oder Monatslohn arbeiten. Auch Stundenlohnmitarbeitende haben Anrecht auf die Lohnfortzahlung. Es gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie bei Monatslohnangestellten. Nach OR gilt die Lohnfortzahlung für die sogenannte «beschränkte Dauer» nach Art. 324a OR: 3 Wochen im ersten Anstellungsjahr und anschliessend entsprechend der Zürcher-, Berner- oder Basler-Skala. Die Lohnfortzahlung darf dort, wo sie vorgeschrieben ist, nicht durch einen Lohnzuschlag abgegolten werden.
Bei den Sozialversicherungen bestehen keine Sonderregelungen für Mitarbeitende im Stundenlohn.
Expertentipp
Ist eine Aushilfe bei der Pensionskasse zu versichern?
Frage: Wir haben für einige Monate eine Aushilfe eingestellt. Müssen wir diese bei der Pensionskasse versichern?
Antwort: Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass eine Person nach BVG in der beruflichen Vorsorge versichert werden muss:
– die Erreichung des Minimallohnes (CHF 22 680.–)
– Arbeitsverhältnis über drei Monate
– im Kalenderjahr mindestens 18 Jahre alt und noch nicht im AHV-Rentenalter
– keine volle IV-Rente
– keine bestehende BVG-Versicherung bei einem Hauptarbeitgeber
FAQ: Berechnungsbeispiel Lohnabrechnung
Muss ein 13. Monatslohn bei Stundenlöhnen ausbezahlt werden?
Ein 13. Monatslohn ist nur geschuldet, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Oft wird er jedoch nicht separat ausbezahlt, sondern im Basisstundenlohn eingerechnet.
Wie werden Ferien bei Stundenlöhnen korrekt abgerechnet?
Ferien sind obligatorisch. Sie können entweder als Lohnfortzahlung während der Ferien oder als prozentualer Zuschlag auf den Stundenlohn (z. B. 10,64 % für 5 Wochen) ausbezahlt werden. Ein reiner Hinweis wie «inkl. Ferien» ohne Prozentangabe ist riskant.
Sind Feiertage bei Stundenlöhnen bezahlbar?
Die Abgeltung von Feiertagen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Unternehmen können jedoch freiwillig Lohnfortzahlung leisten oder einen Zuschlag (empfohlen 3 bis 3,5 %) auf den Stundenlohn gewähren.
Gilt die Lohnfortzahlung bei Krankheit auch für Stundenlöhner?
Ja, bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall gilt die Lohnfortzahlungspflicht nach OR auch für Stundenlöhner. Diese darf nicht durch einen Zuschlag abgegolten werden.
Wann ist eine Aushilfe bei der Pensionskasse (BVG) zu versichern?
Eine Versicherung ist Pflicht, wenn der Jahreslohn CHF 22'680 übersteigt, das Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate dauert und die Person im Kalenderjahr mindestens 18 Jahre alt ist.