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Nettolohnausgleich: Berechnungsbeispiel einer Lohnabrechnung mit Nettolohnausgleich

Die folgenden Beispiele von Lohnabrechnungen dienen der Einführung zum Thema Nettolohnausgleich. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, welche nachfolgend dargestellt werden.

01.06.2022 Von: Thomas Wachter
Nettolohnausgleich

Nettolohnausgleich

Bei einer Arbeitsunfähigkeit können Krankentaggelder, Unfalltaggelder, EO-Taggelder und weitere Leistungen Dritter ganz oder teilweise an die Stelle der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers treten. Diese sind nicht oder nur teilweise sozial versicherungspflichtig. Damit verringern sich die Abzüge in der Lohnabrechnung, und der Nettolohn fällt höher aus, als wenn keine Leistungen Dritter erbracht worden wären. Dies lässt sich durch einen sogenannten Nettolohnausgleich korrigieren. Es wird dann nur der Nettolohn ausgerichtet, wie er auch in einem Monat ohne Leistungen Dritter bezahlt wird.

Krankentaggeldversicherungen werden in der Regel mit einer Wartefrist von beispielsweise 30 Tagen abgeschlossen, und eine Taggeldleistung von 80% wird während zwei Jahren vereinbart. Oft erbringen die Unternehmen dann 100% Lohnfortzahlung während der Wartefrist. Anschliessend wird die Lohnfortzahlung durch die Krankentaggeldversicherungsleistungen abgelöst. Da die Taggelder der Versicherung immer erst mit Verzögerung eintreffen, leisten die Unternehmen oft weiterhin eine Lohnfortzahlung von 80% und dürfen dann die Taggelder in diesem Ausmass beanspruchen. Bei einer solchen Lösung erhält der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei einer Arbeitsunfähigkeit weniger als den bisherigen Lohn.

Anders bei einer Lohnfortzahlung von 100%. Sehr oft erbringen Unternehmen weiterhin 100% Lohnfortzahlung, während schon Unfalltaggelder oder EO-Taggelder fliessen, manchmal auch bei Krankentaggeldern. Der ausbezahlte Lohn ist in diesen Fällen höher als der bisherige Nettolohn. Der Nettolohn wird dann so korrigiert, dass netto keine höhere Entschädigung bei einer Arbeitsunfähigkeit resultiert.

Die Frage

Der Nettolohnausgleich wird aus rechtlicher Sicht kontrovers beurteilt. Sofern in den arbeitsvertraglichen Bestimmungen wie einem Gesamtarbeitsvertrag, dem Einzelarbeitsvertrag oder dem Reglement der Firma nichts Gegenteiliges geregelt ist, steht einem Nettolohnausgleich zumindest von dieser Seite nichts entgegen. Geeigneter ist es allerdings, die Frage explizit in den Arbeitsverträgen oder einem integrierten Reglement zu regeln.

Warum ein Nettolohnausgleich?

Mit dem Nettolohnausgleich wird erreicht, dass der Nettolohn genau gleich hoch ausfällt wie in Monaten ohne Verrechnung von Taggeldern. Dies geschieht mit einer Lohnart “Nettolohnausgleich”.

Erlaubt oder nicht?

Der Nettolohnausgleich wird kontrovers beurteilt. Sofern in den arbeitsvertraglichen Bestimmungen wie einem Gesamtarbeitsvertrag, dem Einzelarbeitsvertrag oder dem Reglement der Firma nichts Gegenteiliges geregelt ist, steht einem Nettolohnausgleich zumindest rechtlich nichts entgegen.

Einfacher Nettolohnausgleich

Für den Nettolohnausgleich bestehen zwei Varianten. Die einfache Variante vergleicht am Schluss der Lohnabrechnung den Nettolohn mit und ohne eingebuchte Taggelder und korrigiert mit einer Lohnart “Nettolohnausgleich” das Schlussergebnis, also den Nettolohn oder den ausbezahlten Lohn.

Eine Lohnabrechnung sieht in diesem Fall mit einem einfachen Nettolohnausgleich so aus.

Die Lohnart “Nettolohnausgleich” kann bei den Abzügen, vor dem Nettolohn oder nach dem Nettolohn vor dem ausbezahlten Lohn eingeführt werden. Es wird jedoch empfohlen, der Ausgleich vor der Lohnart “Bruttolohn” zu führen, denn sie wird in diesem Fall nicht bei der Lohnbasis für die Lohnabzüge berücksichtigt. Diese Form des Ausgleichs (sogenannte Bruttolohnkappung) wird nicht nur befürwortet, sondern soll zukünftig unbedingt angestrebt werden.

Diese Variante kann in jedem Lohnabrechnungsprogramm eingesetzt werden. Sie hat jedoch den Nachteil, dass bei den Höchstlöhnen Schwierigkeiten entstehen können und teilweise Verbuchungsprobleme auftauchen.

Lohnabrechnung mit Nettolohnausgleich vor den Sozialversicherungsabzügen “Bruttolohnkappung”

Die vollständige Variante korrigiert nicht am Schluss, sondern vor der Berechnung der Sozialversicherungsabzüge. Sie ist somit in die Lohnart “Korrektur Leistungen Dritter” eingerechnet oder steht neben dieser. Sie wird bei den Basislöhnen der Sozialversicherungen berücksichtigt.

Eine solche Lohnabrechnung mit einer "Bruttolohnkappung" sieht so aus.

Dies erfordert technisch eine sogenannte Iteration. Das Lohnprogramm “probiert” in einer Schlaufe, bis der neu berechnete Nettolohn dem Nettolohn ohne Taggeld-Korrektur entspricht. Die Variante hat den Vorteil, dass die Sozialversicherungsbasen korrekt sind und keine Probleme bei weiteren Abrechnungen auftauchen sollten. Es sind jedoch nicht alle Lohnprogramme in der Lage, einen solchen Nettolohnausgleich vorzunehmen.

Diese Variante ist zu bevorzugen, sofern das Lohnprogramm die Berechnung unterstützt.

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