Monatslohn: Ferien und Lohnfortzahlung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Beim Monatslohn wird der Lohn in der Regel ungekürzt ausbezahlt, auch wenn Mitarbeitende wegen Ferien, Feiertagen oder kurzen Absenzen wie Arztbesuchen abwesend sind. Ausnahmen gelten primär bei Ferienmissbrauch, während Feiertage nur bezahlt sind, wenn sie dem Sonntag gleichgestellt sind. Bei längerfristigen Verhinderungen wie Krankheit oder Unfall greifen spezifische Vorschriften des OR zur Lohnfortzahlungspflicht, die je nach Versicherungssituation variieren.
Die wichtigsten Punkte:
- Monatslohn wird bei kurzen Absenzen und regulären Ferien meist voll ausbezahlt.
- Bei Krankheit und Unfall richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324a und 324b OR sowie dem Versicherungsschutz.
- Für die Betreuung kranker Familienmitglieder gibt es spezifische Ansprüche nach Art. 329h OR.
- Mutterschaft, Vaterschaft und Adoptionsurlaub sind grundsätzlich nicht lohnfortzahlungspflichtig, es sei denn, Versicherungsleistungen sind tiefer.
- Feiertage ohne Sonntagsgleichstellung erfordern Arbeitsleistung oder Nachholen der Zeit.

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Wie wird der Monatslohn bei Ferien, Krankheit und anderen Abwesenheiten fortgezahlt?
Monatslohn und Ferien
Einfach sind dabei der Ferienbezug, Feiertage, die betriebliche Lohnfortzahlung und Kurzabsenzen wie Arztbesuche zu handhaben: Der Monatslohn wird in der Regel ungekürzt ausbezahlt, auch wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus obigen Gründen abwesend ist.
Davon gibt’s allerdings Ausnahmen:
Bei Ferien bestehen in der Regel keine Ausnahmen. Lediglich bei Missbrauch der Ferien, wie beispielsweise Arbeit für einen andern Arbeitgeber während den Ferien würden dem Arbeitgeber ermöglichen, die Lohnzahlung einzustellen.
Feiertage sind nur soweit bezahlt, als es sich um den Sonntagen gleichgestellte Tage handelt. Welche das sind, ist von Kanton zu Kanton verschieden. An den andern Feiertagen gilt Arbeitspflicht, soweit die Arbeitszeit nicht geschenkt ist oder im Rahmen einer Gleitzeitregelung vorgeholt wird.
Monatslohn und Lohnfortzahlungspflicht
Bei Arbeitsverhinderungen unterscheiden wir:
- Bei Arbeitsverhinderungen unterscheiden wir:
- Krankheit ohne Krankentaggeldversicherung, da keine gesetzliche Pflichtversicherung
Unfall ohne Unfallversicherung z.B. Freizeitunfall bei einer Anstellung unter 8h pro Woche
→ 100 % Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber gemäss Dienstjahr und Skala Art. 324a OR
Krankheit mit Krankentaggeldversicherung oder Unfall (Betriebs- oder Nichtbetriebsunfallversicherung mit Arbeitsunfähigkeit) Art. 324b OR
→ 100 % / 80 % Lohnfortzahlungspflicht
→ Versicherung zahlt nach einer Wartefrist 80 % des entfallenen Lohns
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Die Unfallversicherung (UVG) bezahlt bei einem Unfall ab dem dritten Tag 80 % des vor dem Unfall erzielten Lohns, maximal jedoch 80 % von CHF 148 200.–. Das maximale Taggeld beträgt: CHF 148 200.– × 80 %/365 = CHF 324.80. Ist arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Arbeitgeber bei Abwesenheiten als Folge eines Unfalls während «der beschränkten Dauer» nur die Differenz zu bezahlen, wenn die Versicherungsleistungen 80 % des Lohnausfalls nicht erreichen (Art. 324b OR). Diese «beschränkte Dauer» entspricht der Dauer «nur Zeitminimum nicht Geldminimum» der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Dabei werden die verschiedenen Verhinderungsgründe zusammengezählt. Die Lohnfortzahlung ist pro Anstellungsjahr insgesamt nur einmal zu erbringen.
Checkliste
- Prüfen, ob es sich um eine kurze Absenz (Arztbesuch) oder einen regulären Feiertag handelt.
- Klären, ob der Feiertag im jeweiligen Kanton dem Sonntag gleichgestellt ist.
- Bei Krankheit: Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung und Dauer der Arbeitsunfähigkeit feststellen.
- Bei Unfall: Unterscheidung zwischen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall sowie Dauer der Abwesenheit prüfen.
- Berechnung der Lohnfortzahlungsdauer gemäss Dienstjahr und Skala (Art. 324a OR) durchführen.
- Prüfen, ob die Versicherung (UVG, KTG) nach Wartefrist mindestens 80 % des Lohns zahlt.
- Bei familiären Pflichten: Anzahl der Tage nach Art. 329h OR und Art. 324a OR abgleichen.
- Sicherstellen, dass bei Mutterschaft, Vaterschaft oder Adoption keine Lohnfortzahlungspflicht besteht, es sei denn, EO-Entschädigung ist tiefer als 80 %.
- Vertragliche Vereinbarungen zu ausserordentlichem Freizeit oder Gleitzeit überprüfen.
- Dokumentation der Abwesenheitsgründe und Berechnungsbasis für die Lohnabrechnung sicherstellen.
Ausserordentliche Freizeit Art. 329 Abs. 3 OR – übliche freie Stunden und Tage
→ Lohnfortzahlung während Abwesenheit erfolgt nur, wenn diese im Arbeitsvertrag verabredet oder im Betrieb üblich ist
Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigtes Familienmitgliedes Art. 329h OR, Art. 36 Abs. 3 u. 4 ArG
→ 100 % Lohnfortzahlung höchstens 3 Tage pro Ereignis max. zehn Tage pro Jahr
Die Betreuung kranker Kinder kann aber wie bisher über Art. 324a OR abgegolten werden.
→ 100 % Lohnfortzahlung während einer begrenzten Zeit (Dienstjahr und Skala)
→ Die in Art. 329h OR vorgesehenen Tage werden somit nicht angebraucht.
Mutterschaft 98 Tage (14 Wochen) bzw. 154 Tage (22 Wochen) Art. 329f OR, Art. 16b ff. EOG
→ grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht
Vaterschaft 14 Tage Art. 329g OR, Art. 16i ff. EOG
→ grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht
Adoptionsurlaub 14 Tage Art. 329j OR, Art. 16 t ff. EOG
→ grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht
Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen 98 Tage (Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch) 329i OR, Art. 16n ff. EOG
→ 80 % Lohnfortzahlungspflicht wenn Versicherungsleistungen tiefer sind.
Für Mutterschaft, Vaterschaft und Bemessungsentschädigung gemäss EO gelten folgende Versicherungsleistungen
→ Das Versicherungstaggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.
→ Die EO-Entschädigung beträgt höchstens CHF 220.– im Tag
→ Ausgenommen vom Höchstbetrag ist die Besitzstandswahrung, wenn zum Anspruchsbeginn ein Taggeld gemäss IVG, KTG, UVG oder MVG sowie AVIG bezogen wurde
FAQ: Monatslohn
Wird der Monatslohn bei Ferien immer voll ausbezahlt?
Ja, der Monatslohn wird bei regulären Ferien in der Regel ungekürzt ausbezahlt. Eine Ausnahme besteht nur bei Missbrauch, etwa wenn während der Ferien für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet wird.
Wer zahlt bei einem Unfall den Lohn?
Die Unfallversicherung (UVG) zahlt ab dem dritten Tag 80 % des vor dem Unfall erzielten Lohns. Der Arbeitgeber muss die Differenz zu 80 % nur bezahlen, wenn die Versicherungsleistungen nicht ausreichen und die Abwesenheit die «beschränkte Dauer» der Lohnfortzahlung nicht überschreitet.
Gibt es Lohnfortzahlung bei der Betreuung kranker Kinder?
Ja, für die Betreuung gesundheitlich beeinträchtigter Familienmitglieder besteht ein Anspruch auf 100 % Lohnfortzahlung für höchstens 3 Tage pro Ereignis und maximal 10 Tage pro Jahr gemäss Art. 329h OR. Bei Kindern kann alternativ Art. 324a OR angewendet werden.
Muss der Arbeitgeber den Lohn bei Mutterschaft oder Vaterschaft weiterzahlen?
Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht für Mutterschaft, Vaterschaft oder Adoptionsurlaub. Die Entschädigung erfolgt über die EO (Erwerbsersatzordnung), die höchstens CHF 220.– pro Tag zahlt.
Was gilt bei Feiertagen, die nicht dem Sonntag gleichgestellt sind?
An solchen Feiertagen besteht Arbeitspflicht, sofern die Arbeitszeit nicht geschenkt ist oder im Rahmen einer Gleitzeitregelung vorgeholt wird. Der Lohn wird nicht automatisch fortgezahlt.