Lohnvorschuss: Verdienst auf Raten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Gemäss Art. 323 OR besteht für Arbeitgeber eine gesetzliche Pflicht, Mitarbeitenden in einer Notlage einen Lohnvorschuss im Ausmass der bereits geleisteten Arbeit zu gewähren, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist. Diese Verpflichtung gilt auch für den 13. Monatslohn und Provisionen, sobald diese verdient wurden. Über das gesetzliche Mass hinaus können Betriebe aus sozialen Gründen freiwillig höhere Vorschüsse oder Darlehen gewähren, um finanzielle Engpässe zu überbrücken.

Die wichtigsten Punkte:

  • Ein Anspruch besteht nur für bereits geleistete Arbeit, nicht für zukünftige Leistungen.
  • Finanzielle Notlagen (z. B. Mietzahlung) begründen einen Anspruch, geplante Anschaffungen hingegen nicht.
  • Bei regelmässigen Spesen besteht eine separate Vorschusspflicht gemäss Art. 327c OR.
  • Ein höherer Vorschuss, der nicht sofort verrechnet wird, kann rechtlich als Darlehen mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gelten.
14.01.2026 Von: Thomas Wachter
Lohnvorschuss

Wann muss ein Arbeitgeber in der Schweiz einen Lohnvorschuss gewähren und welche Regeln gelten für Darlehen?

Nach OR ist den Mitarbeitenden in einer Notlage ein Lohnvorschuss zu gewähren im Ausmass der bereits geleisteten Arbeit. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber aus sozialen Überlegungen einen höheren Vorschuss oder ein Darlehen gewähren, um Mitarbeitende in vorübergehenden finanziellen Notlagen zu unterstützen. Bei regelmässig anfallenden Spesen besteht zudem eine Vorschusspflicht des Arbeitgebers.

Gesetzlicher Lohnvorschuss

Nach Art. 323 OR ist der Lohn grundsätzlich am Monatsende fällig. Fällt dieser Tag auf einen Samstag oder einen Sonntag, erstreckt sich der Fälligkeitstermin auf den nachfolgenden Montag. Dieser Termin kann nicht erstreckt werden. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass eine Vereinbarung oder ein stillschweigendes Übereinkommen nicht zulässig ist, den Lohnzahlungstermin für die Verlaufe eines Kalendermonats geleistete Arbeit z.B. auf den 15. des Folgemonats zu verschieben (Entscheid 4A_192/2008). Die Mitarbeitenden können also damit rechnen, dass sie den Lohn rechtzeitig erhalten. Andernfalls können die Mitarbeitenden die Arbeit verweigern, wenn die Arbeitgeberin mit einer verfallenen Lohnzahlung im Rückstand ist (BGE 120 II 209). Die Lohnzahlung vor oder spätestens am Ende des Monats hat sich in der Praxis eingespielt.

Dabei kann es vorkommen, dass Mitarbeitende einen Vorschuss verlangen. Dazu regelt das OR:

OR 323 Abs. 4

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.

Voraussetzungen

Von einem Lohnvorschuss spricht man, wenn die Auszahlung vom Lohn vor dessen Fälligkeit erfolgt. Befinden sich Mitarbeitende in einer finanziellen Notlage, können sie einen Lohnvorschuss für bereits geleistete Arbeit beantragen. Der Arbeitgeber hat den Vorschuss zu gewähren, sofern es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Für noch nicht geleistete Arbeit besteht kein Anspruch auf Lohnvorauszahlung.

Eine finanzielle Notlage besteht beispielsweise dann, wenn einer Mitarbeiterin im Laufe des Monats das Geld für die alltäglichen Besorgungen ausgeht oder ein Mitarbeiter die Wohnungsmiete nicht bezahlen kann und die Kündigung der Wohnung droht. Keine Notlage besteht beispielsweise, wenn das Geld für geplante Anschaffungen oder Reisen fehlt. Keine Rolle spielt die Frage, ob die Notlage selbstverschuldet ist oder nicht.

13. Monatslohn

Das Recht auf einen Vorschuss bezieht sich auch auf den 13. Monatslohn, sofern ein solcher vereinbart ist und soweit dieser bereits verdient wurde. Ebenfalls sind Vorschüsse auf Provisionen wie auf Anteile am Geschäftsergebnis zu gewähren.

Bei wiederholten Anträgen auf Lohnvorschuss können ein Hinweis auf grössere finanzielle Probleme sein. In diesem Fall empfiehlt es sich, beispielsweise eine Schuldenberatungsstelle beizuziehen.

Freiwilliger Lohnvorschuss

Einem Mitarbeiter, der in einem finanziellen Engpass steckt, kann der Betrieb freiwillig mit einem höheren Lohnvorschuss als gesetzlich vorgegeben oder mit einem Darlehen aushelfen. Eine Regel unter Fachleuten besagt, dass dieser Vorschuss nicht mehr als zwei Monatslöhne ausmachen sollte. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin erlebt dabei seinen Arbeitgeber als Sozialpartner, der in schwierigen Situationen zu ihm steht. Die Überlegung der Betriebe in solchen Situationen ist, dass die Arbeitsleistung von Mitarbeitenden mit finanziellen Sorgen beeinträchtigt wird und wollen solche Beeinträchtigungen vermeiden helfen.

Checkliste

  • Prüfen, ob sich die Mitarbeitende in einer echten finanziellen Notlage befinden (z. B. Gefahr der Wohnungslosigkeit).
  • Bestätigen, dass der Vorschuss den bereits geleisteten Arbeitsstunden entspricht.
  • Ermitteln, ob die Gewährung des Vorschusses für den Betrieb wirtschaftlich zumutbar ist.
  • Klären, ob es sich um einen Vorschuss oder ein Darlehen handelt (bei Beträgen über dem nächsten Lohnguthaben).
  • Falls Darlehen gewährt wird: Schriftliche Vereinbarung über Rückzahlung und Kündigungsfrist (6 Wochen) treffen.
  • Sicherstellen, dass Lohnabzüge das gesetzlich geschützte Existenzminimum nicht unterschreiten.
  • Bei wiederholten Anträgen prüfen, ob eine Schuldenberatung angebracht ist.
  • Bei Spesen: Regelmässige Vorschüsse mindestens monatlich leisten, um Arbeitsverweigerung zu vermeiden.

Das Verlustrisiko des Arbeitgebers bleibt relativ gering, da ja die regelmässige Rückzahlung durch direkte Lohnabzüge gewährleistet ist. Der Gläubiger darf allerdings nur so viel vom Lohn abziehen, als er das gesetzlich vorgeschriebene Existenzminimum nicht antastet.

Aufgrund dieses geringen Verlustrisikos kann selbst einem überschuldeten Mitarbeiter, der bei keiner Bank nicht mehr kreditwürdig ist, zu einem geringen Zins und sehr schnell Geld ausgeliehen werden. Man vermeidet damit, dass er sich an unseriöse Kreditgeber wendet, die mit ihren horrenden Zinsforderungen den Schuldner in einen Teufelskreis treiben würden.

Darlehen oder Vorschuss

Ist der Vorschuss höher als das nächste Lohnguthaben und verzichtet die Arbeitgeberin während längerer Zeit auf die Verrechnung, ist anzunehmen, dass ein Darlehen, nicht ein Vorschuss gewährt worden ist (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 323 N 7). Andernfalls wird von einem freiwillig höheren Vorschuss gesprochen. Ein Darlehen muss vom Arbeitgeber gekündigt werden: Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Wurde ein Darlehen gewährt, muss dieses bei einem Austritt nicht sofort zurückbezahlen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Spesenvorschuss

Spesen sind jeweils monatlich zusammen mit dem Lohn auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die Auslagen zu belegen. Allerdings kennt das OR auch eine Vorschusspflicht des Arbeitgebers, falls regelmässig Spesen anfallen:

Art. 327c Abs. 2 OR

Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten.

Der Anspruch auf den Vorschuss liegt betraglich im Rahmen der zu erwartenden Auslagen bis zur nächsten Abrechnung. Weigert sich der Arbeitgeber, den Spesenvorschuss zu leisten, hat der Arbeitnehmers das Recht, die mit den Auslagen verbundenen Tätigkeiten zu verweigern.

FAQ: Lohnvorschuss

Kann ein Arbeitgeber die Zahlung eines Lohnvorschusses verweigern?

Nur wenn der Arbeitgeber die Gewährung des Vorschusses nicht wirtschaftlich zumutbar ist oder wenn kein Anspruch auf bereits geleistete Arbeit besteht. Eine Notlage allein reicht für einen Anspruch, wenn die Zumutbarkeit gegeben ist.

Gilt der Anspruch auf Lohnvorschuss auch für den 13. Monatslohn?

Ja, sofern der 13. Monatslohn vertraglich vereinbart ist und der entsprechende Anteil bereits durch die geleistete Arbeit verdient wurde.

Was ist der Unterschied zwischen einem Vorschuss und einem Darlehen?

Ein Vorschuss wird direkt mit dem nächsten Lohn verrechnet. Ein Darlehen liegt vor, wenn der Betrag den nächsten Lohn übersteigt und die Verrechnung nicht sofort erfolgt; Darlehen unterliegen einer Kündigungsfrist von sechs Wochen.

Darf ein Arbeitgeber Spesen nicht im Voraus auszahlen?

Nein, wenn der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten regelmässig Auslagen macht, besteht eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, mindestens monatlich einen angemessenen Vorschuss zu leisten.

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